Beratung

Reisen mit BtM

Auch mit Betäubungsmitteln ist ein Urlaub möglich

ck | Nehmen Patienten regelmäßig ein Betäubungsmittel (BtM) ein, so sind sie nicht zum Zuhausebleiben verdammt. Grundsätzlich können diese mit auf Reisen genommen werden, wenn einige Formalitäten berücksichtigt werden.

Reisen im Schengen-Raum ...

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitgenommen werden, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Abkommens mitgeführt wird. Dieses zweiseitige Formular kann bei der Bundesopiumstelle in Bonn bestellt bzw. auf den Internetseiten heruntergeladen werden. Es ist vor Antritt der Reise durch die zuständige Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen. Eine Übersicht über die zuständigen Behörden für diese Beglaubigungen in den einzelnen Bundesländern ist bei der Bundesopiumstelle erhältlich. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Auch für Reisende, die Deutschland besuchen, gilt die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens. Ist eine Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht möglich, so muss geklärt werden, ob die benötigten Betäubungsmittel im Reiseland verfügbar sind und durch einen dort ansässigen Arzt verschrieben werden können. Ist das nicht möglich, können Betäubungsmittel nur mitgenommen werden, wenn eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Sie muss bei der Bundesopiumstelle beantragt werden.

... und Reisen in den Rest der Welt

Außerhalb des Schengen-Raums gibt es keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln im Urlaub. Die Bundesopiumstelle rät, nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoff-Kontrollamtes zu verfahren. Danach sollte sich der Patient vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen. Die Form der Bescheinigung ist nicht strikt vorgegeben. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell. Auskunft gibt die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland. Die Kontaktadressen können auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes abgerufen werden (www.auswaertiges-amt.de). Darüberhinaus bietet das Internationale Suchtstoff-Kontrollamt (International Narcotics Control Board, INCB) weitere Informationen zu Formalitäten der Länder, die nicht dem Schengener Abkommen angehören. Das Internationale Suchtstoff-Kontrollamt ist ein unabhängiges Kontrollgremium zur Überwachung der Einhaltung der Suchtstoffübereinkommen der Vereinten Nationen. Auf seiner Internetseite (www.unodc.org) sind Informationen über die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten zusammengestellt.

Auch Substitutionspatienten können reisen

Opiatabhängige, die sich in einer Substitutionstherapie befinden, können in begründeten Ausnahmefällen bei Auslandsreisen von einem zur Substitutionstherapie berechtigten Arzt das entsprechende Substitutionsmittel für einen längeren Zeitraum als für sieben Tage verschrieben bekommen: Dies ist möglich für eine für die Dauer der Reise erforderliche Menge – maximal allerdings für 30 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten. Diese Verschreibung muss der zuständigen Landesgesundheitsbehörde gemeldet werden. Werden in einem Jahr 30 Urlaubstage im Ausland überschritten, muss am Aufenthaltsort eine Weiterbehandlung eingeleitet werden. Bei der Einreise in einige Länder ist jedoch das Mitführen von (bestimmten) Substitutionsmitteln verboten oder mit besonderen Auflagen versehen. Die Fortführung einer Substitutionsbehandlung durch einen Arzt im Ausland ist nicht in allen Ländern erlaubt bzw. aufgrund hoher bürokratischer Hürden kaum realisierbar. Hier bietet das Institut zur Förderung qualitativer Drogenforschung, akzeptierender Drogenarbeit und rationaler Drogenpolitik (INDRO e.V.) Informationen zu weltweiten Reisebestimmungen für Substitutionspatienten an (www.indro-online.de). 

Quelle

Reisen mit Betäubungsmitteln. Informationen der Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, www.bfarm.de

Reisen und Gesundheit. Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de

Gerlach R, Meyer-Thompson HG. Substitutionspatienten auf Reisen – was gilt es zu beachten? Wegweiser für Patienten, Eltern, Ärzte und Beratungsstellen. Institut zur Förderung qualitativer Drogenforschung, akzeptierender Drogenarbeit und rationaler Drogenpolitik e.V., www.indro-online.de

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.