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Was kommt nach der Wahl?

Serie Betriebsratswahlen – Teil 6

Die Betriebsratswahlen sind vorbei, und die betrieblichen Interessenvertreter stehen fest. Wer zum ersten Mal für dieses Amt gewählt wurde, muss es nun mit Leben füllen. Dazu einige praktische Tipps:

Zu Ihren Aufgaben als Betriebsrat gehört es nicht nur, die Anliegen der Kolleginnen und Kollegen zu bündeln und deren Rechte zu vertreten. Sie haben auch die Pflicht, auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen zum Schutz der Arbeitnehmer zu achten.

Besorgen Sie sich dafür die erforderlichen Informationen! Ihr Arbeitgeber muss Ihnen laut Betriebsverfassungsgesetz die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen (§ 40 BetrVG). Hierzu zählen sowohl Literatur als auch Fortbildungen.

ADEXA-Serie Betriebsrat

Teil 1: Interview „Auch Chefs profitieren vom Betriebsrat“ (DAZ 2013, Nr. 47, S. 95)

Teil 2: Kleinbetriebe haben es leichter (DAZ 2013, Nr. 49, S. 107)

Teil 3: Welche Aufgaben haben Betriebsräte? (DAZ 2014, Nr. 3, S. 79)

Teil 4: Die Rechte des Betriebsrats (DAZ 2014, Nr. 4, S. 94)

Teil 5: Betriebsräte fördern Innovationsprozesse (DAZ 2014, Nr. 7, S. 91)

Fachliteratur für Betriebsräte

Ein Buch, das in Ihrem Fundus auf keinen Fall fehlen sollte, ist die „Arbeits- und Sozialordnung“ von Michael Kittner. Dieses Standardwerk enthält alle relevanten Gesetze und Verordnungen in übersichtlicher Anordnung mit nützlichen Hinweisen und erscheint jährlich neu im Bund-Verlag. Jeder Betriebsrat hat hierauf Anspruch!

Als weiteres informatives Werk ist „Die Betriebsratspraxis von A bis Z“ von Christian Schoof zu nennen. Es dient als Lexikon für die betriebliche Interessenvertretung und bietet auch einen Online-Zugriff auf die Inhalte.

Regelmäßige Informationen und Anregungen finden Sie in der Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“. Sie erscheint elfmal im Jahr. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat dieses Medium zur Verfügung zu stellen (7 ABN 91/13).

Fortbildung tut not

Außerdem haben Sie Anspruch auf spezifische Fortbildungen. Das Angebot ist riesig. Wenn Sie in einer Suchmaschine die Stichwörter Fortbildung und Betriebsrat eingeben, finden Sie sicher auch Seminare in Ihrer Nähe.

Achten Sie jedoch darauf, dass für die Fortbildung die Anerkennung nach § 37 Abs. 6 BetrVG vorliegt. Das bedeutet, es handelt sich um „Schulungs- und Bildungsveranstaltungen“, die „Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind“. In diesem Fall haben Sie Anspruch, für die dazu erforderliche Zeit freigestellt zu werden, und es müssen auch die Fahrt-, Seminar- und Unterbringungskosten vom Arbeitgeber übernommen werden (§ 40 Abs. 1 BetrVG).

Betriebsversammlungen

So mit Informationen gerüstet, ist es Zeit, an die eigentliche Arbeit zu gehen. Hierzu zählen auch regelmäßige Betriebsversammlungen. Das Betriebsverfassungsgesetz fordert, diese mindestens vierteljährlich stattfinden zu lassen (§ 43 BetrVG). In der Praxis bietet es sich an, diese Versammlungen mit den – hoffentlich sowieso stattfindenden – Teamsitzungen zu kombinieren. Das erspart den Mitarbeitern Zeit und Wege und dem Arbeitgeber Kosten und fördert so die Akzeptanz. Denn in der Apotheke wird eine Betriebsversammlung immer außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Zeit einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen zusätzlichen Wegezeit wie normale Arbeitszeit anzurechnen. Kommt ein Mitarbeiter extra zur Betriebsversammlung, so sind ihm eventuelle Fahrtkosten zu ersetzen.

Ansonsten ist es wichtig, dass Sie als Betriebsrat regelmäßig das Gespräch mit Ihren KollegInnen suchen.

Mitbestimmungsrechte

Das Bewusstsein für den neuen Betriebsrat muss auch beim Arbeitgeber erst wachsen. Durfte er bisher vieles alleine entscheiden, haben Sie ab sofort wesentliche Mitbestimmungsrechte (§ 87 BetrVG). Hierzu zählen u.a. die Arbeits- und Urlaubszeiten, Einführung und Anwendung von Überwachungsanlagen und Regelungen zu Arbeits- und Gesundheitsschutz. 

Michaela Jäger, PTA und Betriebsrätin

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