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Pharmazeutisches Recht
Europäisches Arzneibuch
Vom 27. Februar 2014 (aus BAnz AT vom 17. März 2014, B7**)
Der Gesundheitsausschuss (Teilabkommen) des Europarats hat, auf Empfehlung der Europäischen Arzneibuch-Kommission, am 21. März 2013 mit der Resolution AP-CPH (13) 1 den 1. April 2014 als Termin für die Übernahme des 1. Nachtrags zur 8. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs in den Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs, revidiert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGBl. 1993 II S. 15), dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (Gesetz vom 4. Juli 1973, BGBl. 1973 II S. 701), festgelegt.
Der 1. Nachtrag zur 8. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs wird vom Europarat in Straßburg in englischer („European Pharmacopoeia, Supplement 8.1“) und französischer Sprache („Pharmacopée Européenne, Supplément 8.1“), den Amtssprachen des Europarats, herausgegeben. Es ist vorgesehen, den 1. Nachtrag zur 8. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs unter Beteiligung der zuständigen Behörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in die deutsche Sprache zu übersetzen und anschließend als geltende Norm bekannt zu machen.
Die neuen, revidierten oder korrigierten Monographien und anderen Texte des 1. Nachtrags zur 8. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs sind in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. April 2014 vorläufig anwendbar.
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