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Versorgung mit Kathetern, Beinbeuteln und Co.

PG 15 ableitend - die Vertragslage

Versorgung mit Kathetern, Beinbeuteln und Co.

In der Ausgabe 26/2013 berichtete die DAZ über die Vertragssituation bei aufsaugenden Hilfsmitteln bei Inkontinenz. Weiterer Bestandteil der Produktgruppe 15 sind die ableitenden Hilfsmittel zur Versorgung von Inkontinenzpatienten. Im Folgenden wird die aktuelle Vertragssituation geschildert.

Folgende Varianten der Ableitung von Urin gibt es:

  • Transurethraler (durch die Harnröhre) liegender Dauerkatheter, Wechsel ein- bis viermal im Monat,
  • Suprapubischer (durch die Bauchdecke gelegter) Dauerkatheter, Wechsel alle ein bis drei Monate,
  • Urinalkondome, Wechsel ein- bis dreimal täglich,
  • Einmalkatheter: Wechsel mehrmals täglich.

In Verträgen zur ableitenden Inkontinenz sind üblicherweise neben den oben aufgeführten Hilfsmitteln noch

  • Bein- und Bettbeutel,
  • Haltebänder,
  • Betthalterungen und
  • Klebstoff zur Fixierung von Urinalkondomen

preislich geregelt.

Einen Auszug über die üblichen Stückzahlen pro Monat zeigt die Tabelle. Die vollständige Übersicht gibt es unter:

http://www.bvmed.de/themen/hilfsmittel/hilfsmittel-1/article/Empfehlungen_zum_Verbrauch_ableitender_Inkontinenzprodukte.html


Tab.: Empfehlungen zum Verbrauch ableitender Inkontinenzprodukte (Richtwerte, Quelle: BVmed)

Positionsnummer
Produktbezeichnung
Verbrauch in
Stück/Monat
15.25.04
Externe Urinableiter
15.25.04.1
Urinableiter für Frauen
30
15.25.04.2
Urinableiter für Männer
30
15.25.04.3
Urinableiter für Kinder
30
15.25.04.4
Urinal-Kondome/Rolltrichter, latexhaltig, nicht gebrauchsfertig
30
15.25.04.5
Urinal-Kondome/Rolltrichter, latexhaltig, gebrauchsfertig verpackt
30
15.25.04.6
Urinal-Kondome/Rolltrichter, aus latexfreien Materialien,
nicht gebrauchsfertig
30
15.25.04.7
Urinal-Kondome/Rolltrichter, aus latexfreien Materialien,
nicht gebrauchsfertig
30
15.25.04.8
Urinal-Kondome/Rolltrichter, bei ISK, Sonderform
30
15.25.05
Urin-Beinbeutel
15.25.05.1
Beinbeutel mit Ablauf, unsteril
30
15.25.05.3
Beinbeutel mit Ablauf, steril
30
15.25.05.4
Kinderbeinbeutel, steril
60
15.25.05.5
Beinbeutel für Rollstuhlfahrer, unsteril
30
15.25.05.6
Beinbeutel für Rollstuhlfahrer, steril
30
15.25.05.7
Beinbeutel mit Entlüftung
4
15.25.06
Urin-Bettbeutel
15.25.06.0
Bettbeutel ohne Ablauf, unsteril
30
15.25.06.1
Bettbeutel mit Ablauf, unsteril
30
15.25.06.2
Bettbeutel ohne Ablauf, steril
30
15.25.06.3
Bettbeutel mit Ablauf, steril
30

Es handelt sich jedoch lediglich um Richtwerte. Sie sollen als Anhaltspunkte für den monatlichen Verbrauch der jeweiligen Produkte dienen. Die tatsächlichen Verbrauchswerte können durchaus über oder unter den Richtwerten liegen.

Zwei Spezialfälle


Kathetersets

Diese Sets enthalten Bestandteile aus unterschiedlichen Produktbereichen, zum Beispiel Medizinprodukte und Hilfsmittel.

Sie sind daher nicht im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes gelistet und besitzen keine durch den GKV-Spitzenverband vergebene Hilfsmittelnummer. In den vom DAV verhandelten Verträgen sind Kathetersets nicht geregelt.

Dadurch bedingt ist die Kostenübernahme generell nur nach Kostenvoranschlag möglich. Mit der Abgabe sollte gewartet werden, bis die schriftliche Genehmigung vorliegt.


Suprapubische Dauerkatheter

Zwar besitzen einige suprapubische Dauerkatheter eine Hilfsmittelnummer in der Gruppe 15.25.14.4. Da allerdings der Wechsel nur durch einen Arzt vorgenommen werden darf, erfolgt die Vergütung über den Sprechstundenbedarf.


Beispiel Hessen


Wenn eine hessische Apotheke Vertragspartner der AOK Hessen im Bereich der PG 15 ableitend ist, bedeutet das nicht automatisch, dass sie auch Vertragspartner von beispielsweise der AOK Baden-Württemberg oder AOK Bayern ist. Daher muss in diesem Beispiel entweder den Verträgen der außerhessischen AOK beigetreten werden oder immer ein Kostenvoranschlag gemacht werden. Mit der Abgabe sollte gewartet werden, bis der Kostenvoranschlag genehmigt wurde, da es durchaus zur Ablehnung aufgrund fehlender Vertragsgrundlage kommen kann.

Ableitende Inkontinenz: welche Verträge gibt es?


Vom DAV verhandelte Verträge:

  • Bahn BKK: automatische Vertragspartnerschaft, wenn Mitglied in einem Landesapothekerverband
  • Barmer GEK: vdek Vertrag
  • BKK Mobil Oil: automatische Vertragspartnerschaft, wenn Mitglied in einem Landesapothekerverband
  • DAK Gesundheit: vdek Vertrag
  • Knappschaft/LKKs: Vertrag mit der Knappschaft und LKK, Ergänzung 1. 6. 2013: !Monatspauschale, Aufzahlung nur erlaubt bei Wunschversorgung!
  • TK: Beitritts-Vertrag


Verträge für die ableitende Inkontinenz, bei denen der DAV kein Vertragspartner ist:

  • AOKs: in der Regel existieren Verträge für die ableitenden Hilfsmittel. Diese gelten aber nur für die jeweilige AOK und werden von anderen AOKs üblicherweise nicht anerkannt (siehe Kasten: Beispiel Hessen).
  • BKKs: hier ist die Vertragslage sehr komplex, da einige BKKs Verträge über Dienstleister wie GWQ und/oder Spectrum K geschlossen haben. Teilweise sind Hilfsmittel zur ableitenden Inkontinenzversorgung aber in Gesamtverträgen zwischen Landesapothekerverbänden und BKK-Landesverbänden geregelt. Im Zweifelsfall die Versorgung genehmigen lassen.
  • Eigene Verträge für Hilfsmittel zur ableitenden Inkontinenz haben zum Beispiel folgende große BKKs: – Deutsche BKK – BKK Siemens – BKK vor Ort
  • KKH: seit 2010 hat die KKH einen eigenen Vertrag für Produktgruppe 15 ableitend. Dieser gilt aber nur für die häusliche Pflege. Für Patienten in Pflegeheimen können auch ohne Beitritt zu diesem Vertrag bis 100 Euro brutto zu Festbeträgen zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet werden.


Thomas Platz

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