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DAZ aktuell
Nachtrag zum DAZ-Merkblatt aus DAZ 1/2
Einnahme bei Bedarf – was muss auf das BtM-Rezept?
Wenn ein Betäubungsmittel bei Bedarf angewendet werden soll, reicht als Gebrauchsanweisung auf dem BtM-Rezept der Hinweis "bei Bedarf" nicht aus. Welche Angaben sind dann auf dem BtM-Rezept erforderlich?
Auf dem Betäubungsmittelrezept sind nach § 9 BtMVV u. a. anzugeben: Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, der Vermerk "Gemäß schriftlicher Anweisung".
Die Bundesopiumstelle empfiehlt, in diesem Fall den Vermerk "Gemäß schriftlicher Anweisung" zu verwenden und dem Patienten eine entsprechende Gebrauchsanweisung mitzugeben. Aus Sicht der Bundesopiumstelle ist es auch möglich, auf dem Rezept eine eindeutige Gebrauchsanweisung zu geben, die z. B. lauten könnte: "bei Bedarf eine Tablette; maximal alle vier Stunden". Bei einer Bedarfsmedikation ist die genaue Tagesgabe unmöglich zu benennen, eine Höchstmengenangabe pro Zeiteinheit sollte aber erfolgen.
Pharmazentralnummer
Auf dem neuen BtM-Formular ist die neue achtstellige Pharmazentralnummer noch nicht berücksichtigt. Hierzu teilt das BfArM Folgendes mit:
"Als die Entscheidung fiel, das Muster 16 (Kassenrezept) an die neue achtstellige Pharmazentralnummer anzupassen, war die Entwicklung des neuen BtM-Rezeptes bereits abgeschlossen. Eine nachträgliche Anpassung wäre mit hohen Kosten verbunden gewesen. Da die Pharmazentralnummer aber in der Regel aufgedruckt wird und sich die Größe des Kästchens, das dafür vorgesehen ist, nicht verändert hat, haben wir auf die Anpassung der Zacken zunächst verzichtet. In der Praxis sollte es hierdurch keine Probleme geben. Mit der nächsten formalen Überarbeitung des neuen BtM-Rezeptes soll dann ebenfalls ein Zacken in dem dafür vorgesehenen Kästchen ergänzt werden."
Korrektur A-Kennzeichnung
Bei Überschreitung der Verschreibungshöchstmenge muss das Rezept mit dem Buchstaben "A" versehen werden. Nachträglich kann ein A durch den Apotheker nur nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt ergänzt werden. Diese Änderung ist vom Apotheker auf den Teilen I und II und vom Arzt auf Teil III der Verschreibung zu vermerken. Hierauf weist die Bundesopiumstelle hin.
Eine Gegenzeichnung durch den Arzt ist nicht notwendig. Wir bitten, die falsche Angabe zu entschuldigen.
Die korrigierte Version steht hier als pdf zum Download bereit.
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