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ADEXA Info
Ein Kita-Platz – Ihr gutes Recht ab 1. August
Aufgrund der Neuerungen in § 24 SGB VIII sind Städte und Gemeinden ab 1. August verpflichtet, Betreuungsplätze für alle Ein- bis Dreijährigen bereitzustellen. Dazu gehören Kindertagesstätten und Kinderkrippen. Wie das Statistische Bundesamt berichtet, fehlen nach wie vor 220.000 Plätze. Viele Kommunen pokern mit einer Bedarfsdeckungsquote zwischen 35 und 39 Prozent. Möglicherweise geht dieser Schuss bald nach hinten los.
Frühzeitig anfragen
"Um ihre Ansprüche zu sichern, sollten Eltern ihren Nachwuchs rechtzeitig anmelden und dies auch dokumentieren", rät ADEXA-Rechtsanwältin Iris Borrmann. Falls Erziehungsberechtigte in ihrem näheren Umkreis keine Betreuungsmöglichkeit finden, bleibt ihnen noch der Gang zum zuständigen Verwaltungsgericht. Allerdings schränkt Borrmann ein: "Eltern haben aber nicht die Möglichkeit, einen bestimmten Kita-Platz, etwa in der Nachbarschaft, einzuklagen."
Eltern fordern Schadensersatz
Wer schneller eine Betreuungsmöglichkeit benötigt, sollte nach angemessener Frist – inklusive Dokumentation der gescheiterten Bemühungen – eine private Betreuung organisieren und die Kosten im üblichen Rahmen als Schadensersatz geltend machen. Borrmann verweist in diesem Zusammenhang auf zwei Urteile aus Rheinland-Pfalz, wo Erziehungsberechtigte bereits seit August 2010 Anspruch auf Kinderbetreuung ab dem zweiten Lebensjahr haben: Da es in städtischen Einrichtungen keine freien Plätze gab, musste die Stadt Mainz den Eltern eine private Kita-Unterbringung erstatten (Az.: 1 K 981/11.MZ und 7 A 10671/12.OVG).
"Grundsätzlich wäre auch ein Verdienstausfall als Amtshaftungsanspruch einklagbar, falls Eltern nachweisen, welcher wirtschaftliche Schaden tatsächlich entstanden ist", so Borrmann. Das könnte eine längere Babypause sein, aber auch eine Verringerung der Arbeitszeit.
Infos für ADEXA-MitgliederRechtsanwältinnen der Apothekengewerkschaft beraten Mitglieder schriftlich oder per E-Mail (info@adexa-online.de). Allerdings kann ADEXA mögliche Verwaltungsverfahren nicht finanziell unterstützen. |
Experten helfen weiter
Bleibt als Ratschlag, generell anwaltliche Unterstützung einzuholen. Auch diese Kosten lassen sich als Schäden im obigen Sinne geltend machen. Aber Vorsicht: Wie die Zeitung "Welt" berichtet, zahlen viele Rechtsschutzversicherungen nicht bei Klagen im Verwaltungsrecht. Für Eltern bedeutet das, entsprechende Summen selbst vorzustrecken.
Michael van den Heuvel
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