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Pharmazeutisches Recht
Satzung des Versorgungswerks
Vom 2. Mai 2013
Gemäß § 4 i .V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein auf ihrer Sitzung am 20. März 2013 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 17. November 2005 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1073), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. Oktober 2011 (Amtsbl. Schl.-H. S. 816), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 S. 4 erhält folgende neue Fassung:
"Er bestellt eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorstand der Apothekerkammer."
2. § 10 Abs. 1 f) erhält folgende neue Fassung:
"Angehörige der Apothekerkammer, die bei Aufnahme der beruflichen Tätigkeit in Schleswig-Holstein Pflichtmitglied einer anderen Apothekerkammer und Apothekerversorgung sind und auch bleiben und Pflichtbeiträge aus ihrem gesamten beruflichen Einkommen in die bisherige Versorgungseinrichtung entrichten, es sei denn, das berufliche Einkommen in Schleswig-Holstein begründet im Vergleich zum beruflichen Einkommen im Zuständigkeitsbereich der bisherigen Versorgungsreinrichtung gleich hohe oder höhere Pflichtbeiträge."
3. Die §§ 20, 21 werden aufgehoben.
4. § 48 wird § 49.
5. § 48 erhält folgenden neuen Wortlaut:
"Für die Entschädigung der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss gilt die Entschädigungsordnung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass bei Sitzungen bis fünf Stunden eine sitzungsabhängige Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 € und bei Sitzungen über fünf Stunden in Höhe von 350,00 € gezahlt wird."
Artikel 2
Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.
Kiel, den 20. März 2013
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Gerd Ehmen, Präsident
Dr. Borchert-Bremer, Vizepräsidentin
Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufekammergesetzes.
Kiel, den 18. April 2013
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
Dr. Klaus Riehl
Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Kiel, den 02. Mai 2013
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Gerd Ehmen, Präsident
Dr. Borchert-Bremer, Vizepräsidentin
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