DAZ aktuell

Noch mehr Bürokratie

STUTTGART (jb). Es ist nicht leicht, im Vorschriften-Gestrüpp der Hilfsmittelverträge den Überblick zu behalten. Nun ist eine weitere Vorschrift hinzugekommen: seit Januar 2013 ist bei der Abgabe von Hilfsmitteln zum Verbrauch der Versorgungszeitraum auf dem Rezept anzugeben.

Für das erste Quartal galt noch eine Übergangsregelung. Seit 1. April muss aber zwingend bei der Abgabe von Hilfsmitteln zum Verbrauch vor allem zulasten von Barmer GEK, AOK Hessen, BKKen, Knappschaft/LKK und IKK Classic der Versorgungszeitraum angegeben werden. Darauf weist der Hessische Apothekerverband letzte Woche in einem Rundschreiben hin.

Versorgungszeitraum muss angegeben werden

Betroffen von der neuen Regelung sind Hilfsmittel zum Verbrauch (zum Beispiel Windeln), bei denen die Abrechnung nach § 302 SGB V erfolgen muss. Im Klartext: die Abrechnungsdaten werden den Krankenkassen auf dem Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt. Bei folgenden Krankenkassen ist das derzeit der Fall: Techniker Krankenkasse, AOK Hessen, BKKen, Knappschaft/LKK, IKK Classic; außerdem bei der Barmer GEK für Hilfsmittel, die unter den gesonderten Barmer GEK Hilfsmittelversorgungsvertrag (Einmalhandschuhe und Krankenunterlagen zum Einmalgebrauch, Blutlanzetten) fallen und für Hilfsmittel zur Stomatherapie. Hier muss seit Anfang April zwingend der Versorgungszeitraum vom Arzt auf der Vorderseite des Rezeptes eingetragen werden. Fehlt dieser, muss er nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt in der Apotheke nachgetragen werden. Andernfalls werden die Rezepte an die Apotheke zurückgeschickt. Wenn eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist, rät der HAV, einen "plausiblen Versorgungszeitraum" anzugeben. Allerdings sind Vertragsärzte rechtlich nicht verpflichtet, den Versorgungszeitraum anzugeben. Sollte es hier, wider Erwarten, Schwierigkeiten geben, ist ebenfalls ein "plausibler Versorgungszeitraum" anzugeben.


Betroffene Hilfsmittel


Hilfsmittel, für die ab 1. April der Versorgungszeitraum anzugeben ist

  • Produktgruppe 03: Pen-Nadeln, Kanülen, Spritzen, Überleitungssysteme und Infusionsbestecke

  • Produktgruppe 12: Hilfsmittel zur Tracheostoma-Versorgung
  • Produktgruppe 15: Aufsaugende und ableitende Inkontinenzversorgung
  • Produktgruppe 19 (Barmer GEK Hilfsmittelversorgungsvertrag): Einmalhandschuhe und Krankenunterlagen zum Einmalgebrauch

  • Produktgruppe 21 (Barmer GEK Hilfsmittelversorgungsvertrag): Blutlanzetten
  • Produktgruppe 25: Okklusionspflaster
  • Produktgruppe 29: Hilfsmittel zur Stomatherapie

Verbände suchen nach praktikabler Lösung

Um eine praktikable Lösung für die Umsetzung der neuen Regelung zu finden, sind die Apothekerverbände mit Ärzten und Krankenkassen im Gespräch. Der DAV hat zwischenzeitlich dem GKV-Spitzenverband die Schwierigkeiten in der Apothekenpraxis deutlich gemacht. Allerdings ist der GKV-Spitzenverband nicht in der Lage, auf die Krankenkassen einzuwirken, die derzeit nicht umsetzbare Richtlinie zunächst auszusetzen. Laut Informationen des Hessischen Apothekerverbandes beanstandet zumindest die Techniker Krankenkasse derzeit den fehlenden Versorgungszeitraum nicht. Von anderen Krankenkassen, die eine Abrechnung nach § 302 SGB V im Hilfsmittelsektor fordern, hatten einige durch die Nachfrage des Verbandes erstmalig von der neuen Regelung erfahren und dementsprechend noch keine internen Vereinbarungen zur Handhabung getroffen. Hier wird noch eine diesbezügliche Rückmeldung erwartet.

Angestrebt wird beispielsweise eine Lösung ähnlich der beim Stoma-Vertrag der AOK Hessen, wo der Versorgungszeitraum schon seit Längerem anzugeben ist. Hier übermitteln die Rechenzentren in den Datenlieferungen als Versorgungszeitraum den Abgabemonat plus einen Monat.



DAZ 2013, Nr. 15, S. 14

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