Steuer

Mehr Geld für Minijobber

Einkommensgrenzen für geringfügig Beschäftigte erhöht – in der Apotheke wie im Haushalt

Am 1. Januar 2013 trat das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (BGBl. I S. 2474) in Kraft. Die monatliche Arbeitsentgeltgrenze wurde für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse um 50 Euro angehoben. Darüber hinaus wurde für alle Personen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein neues geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, wodurch sie Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen erwerben.

Bei den geringfügig Beschäftigten muss der Arbeitgeber (nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a und 20 Abs. 2 SGB IV) unterscheiden zwischen:

  • Geringfügig entlohnten Beschäftigten bis zum Monatsverdienst von 450 Euro im Betrieb (Minijobs),
  • Kurzfristig Beschäftigten bis zu 50 Tage bzw. 2 Monate pro Kalenderjahr im Betrieb (Minijobs),
  • Geringfügig entlohnten Beschäftigten bis zum Monatsverdienst von 450 Euro im privaten Haushalt (Minijobs) und
  • Beschäftigten mit einem Monatsverdienst von 450,01 bis 850 Euro (Gleitzonenfall bzw. Midijobs).

Für den Arbeitnehmer war bis zum 31. Dezember 2012 ein Minijob grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerfrei, egal ob er im Betrieb oder Privathaushalt arbeitete. Er kassierte also brutto für netto. Das galt auch, wenn neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung noch eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde. Erst ab der zweiten geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung wurden die daraus erzielten Verdienste mit denen der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sozialversicherungs- sowie lohnsteuerpflichtig. Seit 1. Januar 2013 müssen Arbeitnehmer, die ein neues Beschäftigungsverhältnis auf Minijob-Basis eingehen, zusätzlich zum Beitrag des Arbeitgebers einen eigenen Beitrag an die Rentenversicherung abführen. Dieser bemisst sich nach der Differenz zwischen Arbeitgeber-Beitragssatz und allgemeinen Beitragssatz. Das gilt für Minijobber wie für Midijobber sowohl im Betrieb als auch im Privathaushalt. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch von der Versicherungspflicht durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber befreien lassen.

Minijob im Betrieb – geringfügig beschäftigt

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Betrieb liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Bei der Prüfung der Entgeltgrenze ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dazu gehören auch Einmalzahlungen, die mindestens einmal jährlich aufgrund tarifvertraglicher oder betriebsüblicher Regelung zu erwarten sind, wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Sollte damit die monatliche durchschnittliche Entgeltgrenze von 450 Euro überschritten werden, ist es ratsam, der Arbeitnehmer verzichtet auf derartige Sondervergütungen. Außerdem bleiben steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen aus nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbarer Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zu einer Höhe von 2100 Euro im Kalenderjahr außer Ansatz.

Wird die Entgeltgrenze von 450 Euro nicht überschritten und arbeitet der Minijobber im Betrieb des Arbeitgebers, hat dieser Abgaben in Höhe von 30 Prozent des Bruttoentgelts an die zentrale Einzugsstelle – das ist die Bundesknappschaft – zu entrichten. Davon fließen 15 Prozent an die gesetzliche Rentenversicherung, 13 Prozent an die gesetzliche Krankenversicherung und 2 Prozent als "einheitliche Pauschsteuer" (§ 40a Abs. 2 EStG) an den Staat, womit die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgegolten sind. Ist der Arbeitnehmer aber privat oder gar nicht krankenversichert, spart sein Arbeitgeber den 13-prozentigen Krankenversicherungsbeitrag (siehe Beispiel 1).


Beispiel 1

Der Apotheker beschäftigt eine Arbeitnehmerin, die als Familienmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert ist, für 450 Euro monatlich in seiner Apotheke. Er muss für sie folgende Beträge an die Bundesknappschaft abführen:

− 15% Rentenversicherungsbeitrag: 67,50 Euro
− 13% Krankenversicherungsbeitrag: 58,50 Euro
− 2% Einheitliche Pauschsteuer: 9,00 Euro
− 30% vom Bruttogehalt insgesamt: 135,00 Euro

Ergebnis: Die Kosten des Apothekers belaufen sich also jährlich auf 7020 Euro (5400 Euro Brutto-Jahresentgelt + 1620 Euro Pauschalabgaben). Ist die Arbeitnehmerin privat krankenversichert oder gar nicht krankenversichert, reduzieren sich die Gesamtkosten um 702 Euro auf 6318 Euro.


Für den Arbeitnehmer fallen keine Abgaben an, wenn das Abschlussdatum seines Arbeitsvertrages vor dem 1. Januar 2013 liegt. Wer aber nach dem Jahreswechsel einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, zahlt als Arbeitnehmer an die Rentenversicherung 3,9 Prozent (18,9 Prozent allgemeiner Beitragssatz abzüglich 15 Prozent Beitragssatz des Arbeitgebers) seines Bruttolohnes, wenn er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.

Minijob im Betrieb – kurzfristig beschäftigt

Auch die kurzfristige Beschäftigung im Betrieb gilt als Minijob, wenn sie nicht länger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage dauert und die zeitliche Begrenzung üblich ist (Saisonarbeit) oder im Voraus vertraglich festgelegt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Bei der Zusammenrechnung von mehreren kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen treten an die Stelle des Zweimonatszeitraumes 60 Kalendertage, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen nicht jeweils um volle Kalendermonate handelt. Maßgebend für den Beschäftigungszeitraum ist stets das Kalenderjahr. So kann über den Jahreswechsel eine Beschäftigungsdauer von bis zu vier Monaten bzw. 100 Arbeitstagen vereinbart werden. Für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber die gleichen Steuer- und Sozialversicherungsabgaben an die Bundesknappschaft abführen wie bei regelmäßiger geringfügiger Beschäftigung, also 30 Prozent des Bruttogehaltes, und zwar unabhängig von der Gehaltshöhe und abgabenfrei für den Arbeitnehmer, soweit sein Arbeitsvertrag vor den 1. Januar 2013 datiert ist. Andernfalls zahlt der Arbeitnehmer an die Rentenversicherung 3,9 Prozent (18,9 Prozent allgemeiner Beitragssatz abzüglich 15 Prozent Beitragssatz des Arbeitgebers) seines Bruttolohnes, wenn er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt (siehe Beispiel 2).


Beispiel 2

Der Apotheker bietet einem Arbeitnehmer ab 01.12.2013 eine im Voraus bis zum 22.01.2014 befristete Beschäftigung in seiner Apotheke zum Monatsverdienst von 900 Euro an. Vom 01.05.2013 bis 31.05.2013 hat der betreffende Arbeitnehmer bereits bei einem anderen Arbeitgeber eine kurzfristige Beschäftigung zum Monatsverdienst von 750 Euro ausgeübt.

Ergebnis: Die Beschäftigung ab 01.12.2013 ist kurzfristig und deshalb für den Arbeitnehmer steuerfrei und beitragsfrei in der Krankenversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als zwei Monate beträgt. Es fällt jedoch für den Arbeitnehmer neuerdings ein Beitrag zur Rentenversicherung von monatlich 35,10 Euro (3,9% auf 900 Euro Bruttogehalt) an. Der Apotheker zahlt monatlich 270 Euro (30% auf 900 Euro Bruttogehalt des Arbeitnehmers). An dieser Besteuerungs- und Sozialversicherungspraxis ändert sich auch über den Jahreswechsel hinaus nichts.


Auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es bei kurzfristiger Beschäftigung prinzipiell nicht an. Anders ist es nur, wenn die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB IV). Dann darf ihr Entgelt 450 Euro im Monat nicht übersteigen. Ansonsten ist die Beschäftigung auch für den Arbeitnehmer versicherungs- und steuerpflichtig.

Minijob im Privathaushalt

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8 SGB IV (§ 8a Satz 1 SGB IV). Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8a Satz 2 SGB IV). Abgrenzungsprobleme sind hier vorprogrammiert. Zu den begünstigten hauswirtschaftlichen Tätigkeiten gehören:

  • Betreuung und Versorgung von haushaltszugehörigen Kindern,
  • Pflege und Versorgung von kranken oder pflegebedürftigen Haushaltsangehörigen,
  • Erledigung von Einkäufen,
  • Zubereitung von Speisen und Getränken,
  • Waschen und Nähen,
  • Reinigung und Pflege von Wohn-, Sanitär- und Wirtschaftsräumen,
  • Pflege der Garten- oder Parkanlage.

§ 8 SGB IV schreibt außerdem vor, dass entweder das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Beide Beschäftigungsformen zählen zu den Minijobs, werden aber sozialversicherungsrechtlich anders behandelt als die geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung im Betrieb. Die Höhe der Pauschalabgaben beträgt insgesamt nur 14,44 Prozent des Arbeitsentgelts anstelle der 30 Prozent, die für Beschäftigte im Betrieb abzuführen sind. Davon fließen jeweils 5 Prozent an die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die einheitliche Pauschsteuer beläuft sich ebenfalls auf 2 Prozent (§ 40a Abs. 2 EStG) und ist zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsabgaben von 10 Prozent an die Bundesknappschaft zu entrichten. Hinzu kommen noch 1,6 Prozent Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, 0,7 Prozent Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) und 0,14 Prozent Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft/Mutterschaft (U2).

Auch für nach dem 31. Dezember 2012 neu abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushaushalt auf Minijob-Basis besteht für den Arbeitnehmer eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung, wenn er nicht schriftlich bei seinem Arbeitgeber um Befreiung von der Versicherungspflicht nachsucht. Sein Eigenanteil aus der Beitragsdifferenz zwischen dem Arbeitgeberanteil von 5 Prozent und dem vollen Beitragssatz von 18,9 Prozent fällt mit 13,9 Prozent deutlich höher aus als bei einem Minijob im Betrieb.

Um einen Anreiz für neue Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen, wurde § 35a ins Einkommensteuergesetz eingefügt. Danach kann ein Steuerzahler, der solche haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse abschließt, als Arbeitgeber auf Antrag 20 Prozent der Kosten, im Jahr maximal 510 Euro steuerlich geltend machen, und zwar in voller Höhe als Abzug von der Steuerschuld (§ 35a Abs. 1 EStG) (siehe Beispiel 3).


Beispiel 3

Der Apotheker beschäftigt eine Arbeitnehmerin, die als Familienmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert ist und sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, für 150 Euro monatlich in seinem Privathaushalt. Er muss für sie folgende Beträge an die Bundesknappschaft abführen:

− 5,00% Rentenversicherungsbeitrag: 7,50 Euro
− 5,00% Krankenversicherungsbeitrag: 7,50 Euro
− 2,00% Einheitliche Pauschsteuer: 3,00 Euro
− 1,60% Unfallversicherungsbeitrag: 2,40 Euro
− 0,70% Umlage 1 (Krankheit, Kur): 1,05 Euro
− 0,14% Umlage 2 (Schwangerschaft, Mutterschaft): 0,21 Euro
− 14,44% vom Bruttogehalt insgesamt: 21,66 Euro

Ergebnis: Die Kosten des Apothekers belaufen sich also jährlich auf 2059,92 Euro (1800 Euro Brutto-Jahresentgelt + 259,92 Euro Pauschalabgaben). Seine Einkommensteuerschuld vermindert sich um 20% dieser Aufwendungen, das sind 411,98 Euro. Damit trägt der Staat nicht nur alle Pauschalabgaben für diese Arbeitnehmerin, sondern subventioniert darüber hinaus den Minijob mit 152,06 Euro.

Ist die Arbeitnehmerin privat oder gar nicht krankenversichert, reduzieren sich die Gesamtkosten um weitere 90 Euro auf 1969,92 Euro. Die Einkommensteuerschuld vermindert sich dann um 393,98 Euro (1800 Euro Brutto-Jahresentgelt + 169,92 Euro Pauschalabgaben = 1969,92 Euro; davon 20%). Dann subventioniert der Staat den Minijob sogar mit 224,06 Euro.


Handelt es sich nicht um ein geringfügig entlohntes, sondern um ein normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt, ermäßigt sich die Einkommensteuer sogar um 20 Prozent der Kosten bis maximal 4000 Euro jährlich (§ 35a Abs. 2 EStG).

Midijob (Gleitzonenfall)

Arbeitnehmer können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs aufgespaltet werden, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen – egal ob in Betrieben oder Privathaushalten – gleichzeitig ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu addieren. Liegt das Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungsverhältnissen nicht über 450 Euro im Monat, handelt es sich bei jeder Arbeitsstelle um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die sozialversicherungs- und steuerrechtlich nach Maßgabe der dargestellten Minijob-Regeln abgerechnet werden.

Überschreitet das summierte monatliche Arbeitsentgelt aber die neue Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450 Euro, nicht aber die Einkommensgrenze von monatlich 850 Euro, handelt es sich um einen so genannten Gleitzonenfall (§ 20 Abs. 2 SGB IV), auch Midijob genannt. Dann sind alle Beschäftigungsverhältnisse in vollem Umfang versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat seinen Beitragsanteil stets in voller Höhe von gegenwärtig 19,275 Prozent (9,45% RV-Beitrag + 7,3% KV-Beitrag + 1,5% ALV-Beitrag + 1,025% PflV-Beitrag) des Brutto-Arbeitslohnes zu entrichten. Die Beiträge der Arbeitnehmer dagegen sind in der Gleitzone von 450,01 bis 850 Euro reduziert auf ca. 11 Prozent bis 20,175 Prozent (9,45% RV-Beitrag + 8,2% KV-Beitrag + 1,5% ALV-Beitrag + 1,025% PflV-Beitrag) des Brutto-Arbeitslohnes. Wer nicht mehr verdient als innerhalb dieser Zone, ob mit einem oder mehreren Jobs, dessen Arbeitnehmerbeiträge werden nach einer besonderen Formel berechnet. Der Ablauf zur Berechnung der abgesenkten Bemessungsgrundlage für Arbeitnehmer ist im § 163 Abs. 10 SGB VI festgelegt.

Die Formel lautet F x 450 Euro + [(850: (850 - 450)) - (450: (850 - 450)) x F] x (Brutto-Arbeitseinkommen – 450 Euro), wobei F einen Faktor darstellt, der sich ergibt, wenn 30 Prozent durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von zurzeit 39,45 Prozent (19,275% Arbeitgeberbeitrag + 20,175% Arbeitnehmerbeitrag) geteilt wird. Der Faktor F wird jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Im Jahr 2013 beträgt er 0,7605 (30%: 39,45%). Der Faktor F sinkt, wenn der durchschnittliche Sozialversicherungsbeitrag steigt und umgekehrt. Aufgrund dieser Formel wächst der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung schrittweise von rund 11 Prozent bei einem Verdienst in Höhe von 450,01 Euro bis auf rund 20 Prozent bei einem Verdienst von 850 Euro (siehe Beispiel 4).


Beispiel 4

Der Apotheker beschäftigt 2013 eine Teilzeitkraft zum Brutto-Monatsverdienst von 550 Euro. Seinen Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung hat er – wie bisher schon – aus diesem Arbeitsentgelt zu berechnen und abzuführen. Das sind 106,01 Euro (19,275% von 550 Euro).

Der Arbeitnehmerbeitrag dagegen berechnet sich nach der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage des Arbeitsentgeltes von 418,27 Euro, denn im Jahr 2013 beträgt F nach der Formel 0,7605 (30%: 39,45%), die abgesenkte Beitragsbemessungsgrundlage also 0,7605 x 450 Euro = 342,22 Euro zuzüglich 0,7605 x 100 Euro = 76,05 Euro. Der Arbeitnehmerbeitrag beläuft sich somit auf 418,27 Euro x 39,45% = 165,01 Euro abzüglich Arbeitgeberbeitrag von 106,01 Euro. Das sind 59 Euro.

Ergebnis: Der Apotheker zahlt 106,01 Euro, sein Arbeitnehmer 59 Euro. Das sind zusammen 39,45% der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage von 418,27 Euro.


Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen müssen zusätzlich einen Beitrag von 0,9 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage, Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung, die kinderlos und älter als 23 Jahre sind, müssen einen zusätzlichen Beitrag von 0,25 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage entrichten.

Eine pauschale Besteuerung, die eine rein sozialversicherungsrechtliche Privilegierung darstellt, ist in der Gleitzone nicht möglich. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen, der den Lohnsteuerabzug nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen vorzunehmen hat (§ 39b EStG). Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Dasselbe gilt bei einer Haupt- und einer Nebenbeschäftigung.

Darüber hinaus besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG. Danach kann er für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte wie bisher die Lohnsteuer mit 20 Prozent pauschal erheben, wenn er – wie bei Midijobs aufgrund mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, deren Vergütung zusammen 450 Euro im Monat übersteigen – nicht die pauschalen, sondern die allgemeinen Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat. Im Gegensatz zur einheitlichen Pauschsteuer sind bei der Lohnsteuerpauschalierung der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer in den 20 Prozent nicht enthalten, sondern kommen noch hinzu (siehe Beispiel 5).


Beispiel 5

Der Apotheker beschäftigt eine Arbeitnehmerin für 350 Euro im Monat. Die Arbeitnehmerin hat einen weiteren Minijob bei einem anderen Arbeitgeber in der gleichen Höhe von 350 Euro im Monat.

Ergebnis: Durch die sozialversicherungsrechtliche Zusammenrechnung der beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse tritt Versicherungspflicht ein. Beide Arbeitgeber – der Apotheker sowie der andere Arbeitgeber – müssen den allgemeinen Rentenversicherungsbeitrag tragen. Da die Arbeitnehmerin aber in jedem dieser Beschäftigungsverhältnisse weniger als 450 Euro verdient, können beide Arbeitgeber den Arbeitslohn mit 20% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal versteuern.


Bei der Prüfung der steuerlichen Pauschalierungsvoraussetzungen ist jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis für sich getrennt zu betrachten. Steht fest, dass der Arbeitgeber keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat, ist die Lohnsteuerpauschalierung möglich, wenn das Arbeitsentgelt für dieses Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als 450 Euro im Monat beträgt. Die pauschale Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist im Gegensatz zur einheitlichen Pauschsteuer nicht an die Bundesknappschaft, sondern weiterhin bei dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und an dieses abzuführen.

Haupt- und Minijobs

Wie erwähnt darf neben einer normalen versicherungspflichtigen Beschäftigung eine einzige geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden, ohne dass diese mit dem Haupteinkommen zusammen zu rechnen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Dazu zählen auch kurzfristige Beschäftigungen. Werden aber mehrere geringfügige Beschäftigungen neben einer normalen versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeübt, dann scheidet die Zusammenrechnung immer nur für die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung aus, so dass diese Beschäftigung für den Arbeitnehmer versicherungs- und steuerfrei bleibt. Alle weiteren Einkünfte aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen werden aber mit denen aus der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind steuerpflichtig sowie sozialversicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung ist der versicherungspflichtig Beschäftigte im Rahmen seiner Minijobs aber generell befreit (siehe Beispiel 6).


Beispiel 6

Der Apotheker beschäftigt seit 2005 eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin für einen Monatslohn von gegenwärtig 1000 Euro. Darüber hinaus geht diese Arbeitnehmerin seit Jahresbeginn 2012 einer geringfügigen Beschäftigung für monatlich 150 Euro und ab 1.5.2013 einer zweiten geringfügigen Beschäftigung für monatlich 250 Euro nach.

Ergebnis: Das Arbeitsentgelt von 150 Euro für den zuerst aufgenommenen Minijob muss die Arbeitnehmerin nicht mit ihrem Einkommen aus dem versicherungspflichtigen Hauptjob zusammenrechnen. Es ist versicherungs- und steuerfrei. Ihr Lohn von 250 Euro für den zweiten Minijob ist jedoch dem Haupteinkommen hinzuzurechnen und unterliegt damit den normalen Steuer- und Versicherungsabgaben außer denen für die Arbeitslosenversicherung.


Dr. Ludwig Dornbusch, Ahrstr. 76, 53757 Sankt Augustin, hansdornbusch@web.de



AZ 2013, Nr. 9, S. 4

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