Recht

Auch „unwissend“ läuft die Verjährungsfrist (ab) ...

bü | Auch wenn sich ein Bankkunde wegen einer „unübersichtlichen oder verwickelten Rechtslage und darauf beruhenden Zweifeln“ gegen die – wie sich schließlich herausstellt – unberechtigte Berechnung von Bearbeitungsgebühren für einen Kreditvertrag erst spät wehrt, kann er Ansprüche nicht geltend machen, wenn das Geldinstitut sich – berechtigt – auf die dreijährige Verjährungsfrist beruft. (Dazu ist die Bank zwar nicht verpflichtet, es ist aber ihr „gutes Recht“, darauf zu verweisen, um die in der Vergangenheit vermeintlich rechtens erhobenen, aber von der Rechtsprechung als unberechtigt eingestuften Gebühren nicht ersetzen zu müssen.)

(AmG Bonn, 116 C 325/12)

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