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- AZ 4/2013
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Recht
Zehn Jahre Rente für die tote Mutter ist nicht "strafbar"
(bü). Bezieht eine Frau als Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter (hier: fast zehn Jahre lang) deren Renten weiter, indem sie die überwiesenen Beträge vom weiter bestehenden Konto der Mutter abhebt und für sich verwendet, so hat sie die zu Unrecht erhaltenen Beträge (hier in Höhe von 163.000 €) zwar zurückzuzahlen. Strafbar war ihr Handeln allerdings nicht, so das Kammergericht Berlin. Denn für eine "Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen" fehle es an einer Garantenpflicht der Frau, der Rentenversicherung mitzuteilen, dass ihre Mutter gestorben sei. (Zitat aus der Urteilsbegründung: "Aus § 60 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs, Teil I, ergab sich für die Angeschuldigte keine Pflicht, den Tod ihrer Mutter dem Rentenversicherungsträger anzuzeigen.")
(KG Berlin, 3 Ws 381/12)
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