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Gesundheitspolitik
Abrechnung von Erstattungsbeträgen kann im Februar starten
Seit dem Sommer sind sich Apotheker, Hersteller und Großhändler uneins mit dem GKV-Spitzenverband: Ersetzt der um den Erstattungsbetrag reduzierte Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) den bisherigen Abgabepreis? Die GKV meint ja – und wird dabei vom Bundesgesundheitsministerium unterstützt. Ihre "Gegenspieler" meinen, dass der Begriff des ApU sich auch nach Einführung des § 130b SGB V nicht geändert habe. Konsequenzen hat dies nicht zuletzt für die Berechnung der Handelszuschläge. Für die Mehrwertsteuer – soweit sind sich nunmehr alle einig – ebenfalls: Diese soll auf den rabattierten Betrag berechnet werden. Nun wollen Apotheken, Großhändler und Hersteller nach ihrer Auffassung abrechnen. Sie sind überzeugt, dass ihre Positition Recht und Gesetz widerspiegelt und einer gerichtlichen Überprüfung Stand hält – so heißt es in einem gemeinsamen Argumentationspapier von BAH, BPI, DAV, Phagro, Pro Generika und vfa.
Der Erstattungsbetrag – also der für das konkrete Arzneimittel ausgehandelte Rabatt – ist zum 1. Februar 2013 im ABDA-Artikelstamm hinterlegt. Übergangsweise könne es vorkommen, dass nicht alle Apotheken-Softwarehäuser rechtzeitig die notwendigen Anpassungen an ihre Kunden verteilen konnten. Dann müsse bei Privatpatienten und Selbstzahlern vorübergehend das neue Sonderkennzeichen (02567739) manuell eingetragen werden.
Grundsätzlich ändere sich für die Apotheken bei der Rezeptbedruckung und Abrechnung allerdings nichts – so lange es sich um GKV-Rezepte handelt. Hier bleibt alles beim Alten, die Abrechnung der Erstattungsbeträge erfolgt direkt über die Apothekenrechenzentren. Die Erstattungsbeträge haben auch keine Auswirkung auf die Berechnung der Zuzahlung und die Regeln der Preisgünstigkeit im Rahmen der Aut-idem-Regelung.
Etwas anders sieht es bei Privatrezepten aus. Denn hier müssen die Erstattungsbeträge den selbst zahlenden Privatpatienten direkt in Abzug gebracht werden. Die entsprechende Ausweisung erfolgt dabei unter Ausweisung des Sonderkennzeichens 02567739 – sowohl auf dem Rezept als auch auf dem Kassenbon. Für die Apotheke erfolgt der Ausgleich der Erstattungsbeträge direkt auf der Großhandelsrechnung bzw. auf der Rechnung des Herstellers.
Der DAV setzt nun auf eine reibungslose Umsetzung. In seinem Schreiben an die Verbandsgeschäftsführer wird zudem auf die Zuzahlungsdiskussion angesprochen: "Bitte vermitteln Sie bei Bedarf ihren Patientinnen und Patienten, dass auch die Behauptung von erhöhten Zuzahlungen für neue patentgeschützte Arzneimittel für die meisten Fälle eine Nebelkerze ist." Schließlich bleibt es bei der Obergrenze von 10 Euro für Zuzahlungen.
Es bleibt die Frage, wie die Kassen mit den Abrechnungen umgehen werden – ihnen werden die höheren Handelszuschläge nicht passen. Nach einem Rechtsgutachten im Auftrag der Herstellerverbände besteht die Möglichkeit des GKV-Spitzenverbandes zur Selbstkorrektur "fehlerhafter Angaben" nach § 131 Abs. 4 S. 5 SGB V. Retax-Gefahren sieht das Gutachten für Apotheken nicht. Schon gar nicht vor Ausübung dieses Selbstkorrekturrechts.
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