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Recht
Nur aktuelle Mitarbeiter unter "Mitarbeiter"!
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der frühere Arbeitnehmer den Namen seines ehemaligen Mitarbeiters von seiner Unternehmens-Website entfernen muss, wenn dieser das fordert (Urteil vom 10. April 2013, Az.: 2a 0 235/12). Geklagt hatte ein Autor, der einer Zeitschrift 2006 mehrere Artikel lieferte. Daraufhin nannte die Zeitschrift seinen Namen in ihrem Impressum unter der Rubrik "Mitarbeiter". Im Juli 2012 mahnte der Kläger die Beklagte, die die Zeitschrift herausgibt, ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die die Beklagte auch abgab. Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und Kostenerstattung lehnte sie hingegen in diesem Schreiben ab.
Im Internet jedoch wurde der Name des Autors auch noch nach Abgabe der Unterlassungserklärung in den Online-Ausgaben der Zeitschrift unter der Rubrik "Mitarbeiter" genannt. Der Kläger verlangte mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz und die Zahlung einer Vertragsstrafe. Das Gericht gab der Klage dem Grunde nach statt.
Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter hat die Beklagte das Namensrecht des Klägers verletzt, indem sie diesen mehr als fünf Jahre unter der Rubrik "Mitarbeiter" in ihrem Impressum aufführte. Die Verletzung des Namensrechts setze einen Gebrauch des Namens voraus, der die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entstehen lässt. Diese sei gegeben, wenn der Berechtigte mit Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat. Die Zuordnungsverwirrung ergebe sich dann daraus, dass der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. Hiervon abzugrenzen sei hingegen die bloße Namensnennung. Diese sei, so das Gericht, auch wenn sie im Zusammenhang mit unrichtigen Sachaussagen erfolgt, keine unter § 12 BGB (Namensrecht) fallende Verletzungshandlung.
In dem entschiedenen Fall lag jedoch keine bloße Namennennung vor. Vielmehr wurde der Name des Klägers unzulässig gebraucht. Es werde der Eindruck hervorgerufen, der Kläger habe der Aufnahme seines Namens in das Impressum zugestimmt. Durch die Nennung des Namens des Klägers unter der Rubrik "Mitarbeiter" werde der Anschein erweckt, als stehe dieser in einem dauernden Geschäftsverhältnis zu der Beklagten, dass er ständig und regelmäßig für die Zeitschrift tätig sei, was indes nicht zutreffe.
Vorsicht auch bei Bildern
Der Verband der ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) weist darauf hin, dass es sich mit der Verwendung von Mitarbeiterfotos ähnlich verhält. So hatte das LAG Hamm (Urteil vom 24. Januar 2012, Az. 19 SaGa 1480/11) einen Fall entschieden, indem es um die Entfernung eines Mitarbeiterfotos von der Unternehmenswebseite ging, nachdem der Mitarbeiter ausgeschieden war. Das Gericht sah in der weiteren Veröffentlichung des Fotos eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Ausnahmen hiervon dürften nur in engen Grenzen zulässig sein, etwa wenn das Foto Illustrationszwecken dient. So hatte das LAG Köln (Beschluss vom 10. Juli 2009, Az.: 7 Ta 126/09) keine Rechtsverletzung in der Verwendung eines Fotos gesehen, auf dem eine telefonierende Angestellte ohne weitere Bezugnahme auf die individuelle Person zu sehen war.
Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter des VDAA empfiehlt Unternehmen, die auf ihrer Internetseite Bilder ihrer Mitarbeiter abbilden, vorsichtig zu sein. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollten sie nach dem Ausscheiden der Mitarbeiter immer ihre Unternehmenspräsentation überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Praxistipp(wes). Lassen Sie sich von – sowieso eher seltenen – Streitfällen wie dem hier geschilderten nicht abhalten, Ihr Team auf Ihrer Internetseite vorzustellen! Je persönlicher Ihre Website, desto sympathischer. Aber denken Sie daran, dass Sie das Foto aus der "Team-Gallerie" (wie auch immer diese Rubrik bei Ihnen heißt) entfernen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Ihre Apotheke verlässt. Zum Einen sind Sie dann rechtlich auf der sicheren Seite, zum Anderen sollte Ihre Website sowieso immer aktuell sein. Deshalb sollten Sie auch neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spätestens nach Ablauf der Probezeit auf Ihrer Website vorstellen. Sie müssen übrigens nicht alle Fotos, auf denen ehemalige Mitarbeiter zu sehen sind, entfernen. Wenn Sie Fotos von einer Veranstaltung oder Aktion Ihrer Apotheke im Internet zeigen, dürfen darauf auch ehemalige Team-Mitglieder zu sehen sein. |
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