Pharmazeutisches Recht

Hauptsatzung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein


Vom 11. Januar 2012


Aufgrund des § 40 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG –) i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz – HBKG) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschluss durch die Kammerversammlung am 16. November 2011 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:

§ 1 Regelungszweck

Die Hauptsatzung konkretisiert die innere Organisation der Apothekerkammer Schleswig-Holstein (Apothekerkammer).

§ 2 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die durch Gesetz errichtete Apothekerkammer führt die Bezeichnung "Apothekerkammer Schleswig-Holstein".

(2) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift "Apothekerkammer Schleswig-Holstein".

(3) Sie hat ihren Sitz in Kiel.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Apothekerkammer ist die Berufsvertretung der schleswig-holsteinischen Apothekerinnen und Apotheker. Sie nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch das Heilberufekammergesetz oder mit ihrer Zustimmung durch Verordnung zugewiesen sind.

(2) Die Apothekerkammer nimmt ihre Aufgaben grundsätzlich als eigene Angelegenheiten wahr. Die durch Verordnung zugewiesenen Aufgaben werden nach Maßgabe der Aufsichtsbehörde als eigene Angelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Im Rahmen der Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nimmt die Kammer Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Die Apothekerkammer unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben

1. die Geschäftsstelle der Apothekerkammer Schleswig-Holstein,

2. die Akademie für pharmazeutische Fortbildung und Qualitätssicherung,

3. das Versorgungswerk (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein,

4. das Versorgungswerk der Apothekerkammer Schleswig-Holstein.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Pflichtmitgliedschaft der Apothekerkammer sind alle Mitglieder gemäß Heilberufekammergesetz unterworfen. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

(2) Die Apothekerkammer berät und betreut die im Kammerbereich tätigen nicht approbierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Praktikantinnen und Praktikanten.

§ 5 Berufspflichten

Die Berufspflichten der Mitglieder ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, aus dieser Satzung und den anderen nach dem Heilberufekammergesetz erlassenen Satzungen, insbesondere aus der Berufsordnung. Jedes Mitglied hat auf Ersuchen der Apothekerkammer durch sachdienliche Angaben oder durch Vorlage von Unterlagen an der Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer mitzuwirken.

§ 6 Organe

Die Organe der Apothekerkammer sind:

1. die Kammerversammlung,

2. der Vorstand.

§ 7 Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung als oberstes Organ der Apothekerkammer sorgt im Rahmen dieser Satzung dafür, dass die der Apothekerkammer allgemein gestellten und die der Kammerversammlung besonders zugewiesenen Aufgaben erfüllt werden. Sie fasst in diesem Rahmen die Beschlüsse über alle Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung. Sie kann einzelne Angelegenheiten durch Beschluss an sich ziehen und über sie beschließen soweit diese sich nicht auf Personalsachen oder nur auf die laufende Geschäftsführung beziehen. Personalsachen und die laufende Geschäftsführung obliegen dem Vorstand.

(2) Die Kammerversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie tagt unbeschadet weiterer gesetzlicher Einberufungsverpflichtungen zudem, wenn die Aufsichtsbehörde oder mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kammerversammlung eine Einberufung verlangen. Das Verlangen der Mitglieder der Kammerversammlung muss schriftlich erfolgen und von allen Mitgliedern unterzeichnet sein, die die Einberufung begehren. Die Einberufung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang des schriftlichen Sitzungsverlangens.

(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich. Ihr ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen; maßgeblich ist der Tag des Versandes. Die für die Beratung der Tagesordnung notwendigen Unterlagen sollen den Mitgliedern der Kammerversammlung vor der Sitzung zugehen. Die Mitglieder der Kammerversammlung können in der Sitzung neue Tagesordnungspunkte einbringen und diese beraten. Ein Beschluss kann zu diesen Tagesordnungspunkten nur mit einer ¾ Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung gefasst werden.

(4) Die Sitzungen der Kammerversammlung sind berufsöffentlich. Die Einberufung der Kammerversammlung ist den Mitgliedern der Apothekerkammer mit der Tagesordnung rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntzugeben, so dass sie von ihrem Recht, an der Sitzung teilzunehmen, Gebrauch machen können. In der Bekanntgabe ist auf das Recht zur Teilnahme und darauf hinzuweisen, dass die Tagesordnung in der Sitzung durch die Mitglieder der Kammerversammlung erweitert werden kann.

(5) Die Kammerversammlung kann mit einer 2/3 Mehrheit Ausschuss- und Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten abberufen. Sie kann mit derselben Mehrheit weitere Ausschüsse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 auflösen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, insbesondere aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und bis zu zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. In den Vorstand können auch Apothekerinnen oder Apotheker gewählt werden, die nicht Mitglied der Kammerversammlung sind. Der Vorstand kann im Einzelfall weitere Mitglieder der Apothekerkammer oder sachverständige Dritte mit beratender Stimme ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

(2) Der Vorstand bereitet die Kammerversammlung vor und führt ihre Beschlüsse durch. Ihm obliegen die Führung der Geschäfte der Apothekerkammer und die Personalsachen. Er beschließt in allen Angelegenheiten der Apothekerkammer, die nicht durch das Heilberufekammergesetz, diese Hauptsatzung oder durch Beschluss der Kammerversammlung dieser selbst vorbehalten sind.

(3) Der Vorstand soll einmal im Monat tagen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Ihr ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Einberufungsfrist soll eine Woche betragen; maßgeblich ist der Tag des Versandes. Die für die Beratung notwendigen Unterlagen sollen den Mitgliedern des Vorstandes mit der Einberufung zugehen. Die Mitglieder des Vorstandes können in der Sitzung neue Tagesordnungspunkte einbringen und diese beraten. Sie können über diese beschließen, sofern alle anwesenden Vorstandsmitglieder einer Beschlussfassung zustimmen.

§ 9 Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Apothekerkammer gerichtlich und außergerichtlich, mit Ausnahme der Apothekerversorgung Schleswig-Holstein, die durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kammerversammlung und des Vorstandes. Sie oder er beruft beide Organe ein und leitet ihre Sitzungen. Sie oder er führt die Geschäfte der Apothekerkammer auf der Grundlage von Vorstandsbeschlüssen, des Heilberufekammergesetzes und dieser Hauptsatzung. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Angestellten der Apothekerkammer. Sie oder er führt alle personalrechtlichen Entscheidungen durch, die sie oder er gemeinsam mit dem Vorstand trifft.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann in den Grenzen des Heilberufekammer-gesetzes und dieser Hauptsatzung auch über Angelegenheiten des Vorstandes selbstständig entscheiden, sofern diese dringlich sind und keinen Aufschub dulden und eine Befragung weiterer Vorstandsmitglieder nicht möglich ist.

(4) Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, bestimmt sie oder er, welcher der gleichberechtigten Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sie oder ihn vertritt. Sind auch die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten verhindert, kann die Präsidentin oder der Präsident ein Vorstandsmitglied mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen. Ist die Präsidentin oder der Präsident an der Bestimmung ihres oder seines Vertreters verhindert, so bestimmt der Vorstand, welche Vizepräsidentin oder welcher Vizepräsident oder welches Vorstandsmitglied die Präsidentin oder den Präsidenten vertritt.

§ 10 Ausschüsse

(1) Die Kammerversammlung kann neben den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtausschüssen weitere Ausschüsse bilden und mit besonderen Aufgaben betrauen. Für alle Ausschüsse gelten die nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen, es sei denn, spezialgesetzliche Vorschriften oder eine Rechtsverordnung oder Vorschrift nach dieser Hauptsatzung oder nach einer anderen Satzung der Apothekerkammer sehen besondere Regelungen vor.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, findet eine Ersatzwahl statt. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse bestimmt die Kammerversammlung.

(3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

Ein Mitglied soll auch Mitglied der Kammerversammlung sein.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Sie werden von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen oder auf Verlangen der Hälfte ihrer Mitglieder oder auf Verlangen des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen berechtigt. Die Ausschüsse können weitere Personen zu ihren Sitzungen hinzuziehen.

(5) Die Ausschüsse haben beratende Funktion. Der Vorstand kann den Ausschüssen Aufgaben zur Vorbereitung zuweisen. Die Ausschüsse können auch aus eigenem Entschluss dem Vorstand Vorschläge machen und Anregungen geben. Der Vorstand hat den Ausschüssen alle zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er kann Auskünfte verweigern, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Die Beschlüsse der Ausschüsse sind dem Vorstand zur weiteren Beratung und Entscheidung zu übergeben.

§ 11 Hochschulangelegenheiten

Ausschüssen, die sich mit Hochschulangelegenheiten befassen, gehört eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer an, die oder der durch das Pharmazeutische Institut der Universität Kiel benannt wird.

§ 12 Schlichtung

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder Kammermitgliedern und Dritten ergeben, wird ein Schlichtungsausschuss gebildet.

(2) Der Schlichtungsausschuss tagt mit drei Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zwei Mitglieder müssen Mitglieder der Apothekerkammer sein.

(3) Die Kammerversammlung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter im Vorsitz sowie drei Mitglieder der Apothekerkammer und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Von den drei Mitgliedern der Apothekerkammer sollen zwei Mitglieder selbstständig sein und ein Mitglied nichtselbständig; von den selbstständigen Mitgliedern soll ein Mitglied Inhaberin oder Inhaber und ein Mitglied Pächterin oder Pächter sein. Diese Regelung gilt für die Wahl der drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter entsprechend.

(4) In Pachtangelegenheiten soll der Schlichtungsausschuss in der Besetzung Vorsitzende oder Vorsitzender, Pächterin oder Pächter, Inhaberin oder Inhaber tagen.

In allen übrigen Angelegenheiten soll die Pächterin oder der Pächter durch das nichtselbständige Mitglied ersetzt werden.

§ 13 Rechnungsprüfung

(1) Für die Prüfung und Abnahme der vom Vorstand vorzulegenden Rechnung ist ein Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern der Kammerversammlung. Mitglieder des Vorstandes und des Haushaltsausschusses von Apothekerkammer und Apothekerverband sowie des Rechnungsprüfungsausschusses des Apothekerverbandes können nicht Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss werden.

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Apothekerkammer. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob der Haushaltsplan eingehalten worden ist, die Einnahmen und Ausgaben eingehalten und belegt sind und die Haushaltsrechnung sowie die Übersicht über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss berichtet unmittelbar der Kammerversammlung.

§ 14 Haushalt

(1) Zur Beratung des Vorstandes bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans, der zugleich den Vorschlag für die Festsetzung des Jahresbeitrages enthält, wird ein Haushaltsausschuss gebildet. Der Haushaltsausschuss spricht nach seinen Beratungen eine Empfehlung für den Vorstand aus. Die Empfehlung bindet den Vorstand nicht.

(2) Der Haushaltsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern . Aus dem Vorstand der Apothekerkammer und aus dem Vorstand des Apothekerverbandes darf maximal jeweils nur ein Mitglied zugleich Mitglied im Haushaltsausschuss sein. Mitglieder des Haushaltsausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses des Apothekerverbandes können kein Mitglied im Haushaltsausschuss der Apothekerkammer sein.

§ 15 Regionale Vertretung

(1) Die Kammerversammlung wählt für die Kreise und kreisfreien Städte jeweils eine Kreisapothekerin oder einen Kreisapotheker. Die gewählten Kreisapothekerinnen und Kreisapotheker bilden den Kreisapothekerausschuss. Der Ausschuss wird bei Bedarf durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Er ist einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder es verlangt.

(2) Die Kreisapothekerinnen und Kreisapotheker sollen um eine kollegiale Zusammenarbeit der Apotheker ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt bemüht sein und bei auftretenden Störungen der Zusammenarbeit auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. Sie sollen zudem die Verbindung zwischen der Apothekerkammer und den Apothekern der Kreise und kreisfreien Städten durch Informationen über die Tätigkeiten der Apothekerkammer aufrechterhalten, verfestigen und fördern. Sie sollen insbesondere informieren über Beschlüsse, Anordnungen, Richtlinien, Empfehlungen und berufspolitische Ziele der Apothekerkammer. Die Kreisapothekerinnen und Kreisapotheker erfüllen im Einzelfall Repräsentationsaufgaben für die Apothekerkammer.

§ 16 Delegierte für den Deutschen Apothekertag

(1) Die Kammerversammlung entsendet Delegierte für den Deutschen Apothekertag. Sie entsendet regelmäßig die Präsidentin oder den Präsidenten.

(2) Die übrigen Delegierten werden durch Wahl bestimmt. Die Kammerversammlung legt vor der Wahl die Anzahl der Delegierten fest, die neben der Präsidentin oder dem Präsidenten im Rahmen der zulässigen Höchstzahl entsendet wird. Wählbar sind alle Mitglieder der Apothekerkammer. Jedes Mitglied der Kammerversammlung hat so viele Stimmen, wie Delegierte entsendet werden. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten Stimmen.

§ 17 Ehrenamt und Verschwiegenheit

(1) Alle gewählten Mitglieder in den Organen und den Ausschüssen der Apothekerkammer sind ehrenamtlich tätig. Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit gilt das Landesverwaltungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung. Sie haben ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind über ihre Verschwiegenheitsverpflichtung gesondert zu belehren und haben eine persönliche Erklärung zur Verschwiegenheit abzugeben. Belehrung und persönliche Erklärung bedürfen der Schriftform.

(2) Gäste in den Organen und den Ausschüssen sind nach Bedarf über ihre Ver-schwiegenheit zu belehren. Die Belehrung über die Verschwiegenheit und die persönliche Erklärung zur Verschwiegenheit sind zu dokumentieren.

§ 18 Beschlüsse

(1) Für alle Beschlüsse in den Organen und den Ausschüssen gelten die nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen, es sei denn, spezialgesetzliche Vorschriften oder eine Rechtsverordnung oder Vorschriften nach dieser Hauptsatzung oder nach einer anderen Satzung der Apothekerkammer sehen besondere Regelungen vor.

(2) Organe und Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

(3) Alle Abstimmungen sind offen durch Handaufheben durchzuführen, es sei denn, dass im Rahmen einer offenen Abstimmung bestimmt wird, eine verdeckte Abstimmung durchzuführen. Abstimmungen im Rahmen einer Wahl sind verdeckt durchzuführen, wenn ein Mitglied das wünscht.

§ 19 Schriftführung

(1) In den Organen und den Ausschüssen werden Protokolle gefertigt. Sie müssen Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung sowie die Namen aller anwesenden Personen benennen. Das Protokoll muss den wesentlichen Verlauf der Sitzung, den Wortlaut aller zur Abstimmung gestellten Anträge und das Ergebnis aller Abstimmungen enthalten.

(2) Das Protokoll ist den Mitgliedern der Organe und Ausschüsse zuzustellen. Einsprüche gegen die Richtigkeit des Protokolls sind binnen eines Monats schriftlich zu erheben; maßgeblich ist das Eingangsdatum in der Apothekerkammer. Über die Einsprüche ist zu Beginn der nächsten Sitzung zu beschließen. Ansprüche auf einen bestimmten Wortlaut haben die Mitglieder nicht.

(3) Protokolle der Kammerversammlung sind im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt erst, wenn kein Einspruch innerhalb der möglichen Frist eingegangen ist oder wenn über alle Einsprüche zu Beginn der nächsten Kammerversammlung beschlossen worden ist.

§ 20 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Apothekerkammer erfolgen durch Abdruck in der Pharmazeutischen Zeitung. Satzungen der Apothekerkammer werden außerdem im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht. Sie können auch im Internet mit einem hierauf verweisenden Hinweis im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht werden.

§ 21 Entschädigungen

(1) Mitglieder der Organe und der Ausschüsse erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung. Die Entschädigung beinhaltet die Zahlung eines Sitzungsgeldes und Auslagenersatz.

(2) Nähere Bestimmungen beschließt die Kammerversammlung in einer Entschädigungsordnung. Diese kann vorsehen, auch anderen Mitgliedern der Apothekerkammer, die nicht Mitglied in einem Organ oder in einem Ausschuss sind oder dritten Personen, eine Entschädigung zu zahlen, wenn sie im Einzelfall im Auftrag der Apotheker-kammer ehrenamtlich tätig werden.

§ 22 Finanzwesen

(1) Die Apothekerkammer regelt ihr Haushaltswesen durch Satzung. Diese übernimmt die gesetzlichen Vorschriften über das Haushaltswesen des Landes sinngemäß. Abweichungen mit Rücksicht auf die Organisation und die Bedürfnisse der Apothekerkammer sind zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der Haushaltsführung nicht gefährdet werden, das Haushaltsbewilligungsrecht der Kammerversammlung gewahrt wird und die Haushaltsführung für die Mitglieder der Apothekerkammer ausreichend transparent bleibt.

(2) Überplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 20 vom Hundert des Ausgaben-ansatzes oder des Betrages der Verpflichtungsermächtigung, mindestens jedoch einen Betrag von 30.000 € überschreiten, sowie außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 5 vom Hundert der Summe der Ausgabenansätze des Gesamt-haushalts, mindestens jedoch einen Betrag von 30.000 € überschreiten, bedürfen der Einwilligung der Kammerversammlung.

(3) Die Jahresrechnung muss den Vermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, mit dem bestätigt wird, dass die Rechnung den rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Vermerk soll sich auf die Buchführung und die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken.

(4) Der Vorstand beschließt im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss über die Bestellung des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und veranlasst seine oder ihre Beauftragung durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter der Apothekerkammer. Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soll jeweils vor Abschluss des Geschäftsjahres bestimmt werden, auf das sich die Prüfungstätigkeit erstreckt.

(5) Das Geschäftsjahr der Apothekerkammer ist das Kalenderjahr.

§ 23 Ehrungen

Die Apothekerkammer kann Mitglieder der Apothekerkammer und Dritte, die für die Apothekerkammer ehrenamtlich tätig sind oder waren, für einen außergewöhnlich hohen Einsatz mit Ehrennadeln, Medaillen und Urkunden ehren.

§ 24 Geschäftsstelle der Apothekerkammer

(1) Organe und Ausschüsse bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle der Apothekerkammer, die die Geschäfte der Kammer wahrnimmt.

(2) Der Vorstand bestellt eine hauptberufliche Geschäftsführerin oder einen hauptberuflichen Geschäftsführer. Sie oder er führt die Bezeichnung "Geschäftsführende Apothekerin" oder "Geschäftsführender Apotheker", sofern sie Apothekerin oder er Apotheker ist.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle der Apothekerkammer. Sie oder er ist nach der Präsidentin oder dem Präsidenten Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Angestellten der Geschäftsstelle. Arbeitsverträge der Angestellten können hiervon abweichende Regelungen treffen.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist unmittelbar dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Sie oder er und andere Angestellte, die nach ihrem Arbeitsvertrag ebenfalls unmittelbar dem Vorstand gegenüber verantwortlich sind, haben die Pflicht, an allen Sitzungen der Organe teilzunehmen. Sie haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen; auf Verlangen der Ausschüsse oder des Vorstandes haben sie die Pflicht dazu.

(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und andere Angestellte, die nach ihrem Arbeitsvertrag unmittelbar dem Vorstand gegenüber verantwortlich sind, sind in den Grenzen der Regelungen zum Finanzwesen befugt, Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig zu tätigen, die für die Apothekerkammer wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Der Vorstand erlässt hierzu konkretisierende Regelungen.

(6) Die Gliederung der Verwaltung der Geschäftsstelle und die Verantwortungsbereiche innerhalb der Geschäftsstelle regelt der Vorstand in einem Geschäftsverteilungsplan.

§ 25 Akademie für pharmazeutische Fortbildung und Qualitätssicherung

Für die Förderung der beruflichen Fortbildung und die Mitwirkung an der Sicherung der Qualität der Leistungserbringer im Gesundheitswesen unterhält die Apothekerkammer die Akademie für pharmazeutische Fortbildung und Qualitätssicherung. Der Vorstand bestellt für die Leitung der Akademie eine Apothekerin oder einen Apotheker.

§ 26 Apothekerversorgung Schleswig-Holstein

Zur Sicherung der Mitglieder der Apothekerkammer im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen errichtet die Apothekerkammer eine Versorgungseinrichtung. Sie trägt den Namen "Versorgungswerk (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein" und unterhält eine eigene Geschäftsstelle. Alle Belange der Versorgungseinrichtung werden in der Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) und in der Satzung über die versicherungsmathematischen Rechengrößen des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein geregelt.

§ 27 Versorgungswerk der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Die Apothekerkammer verwaltet eine Versorgungseinrichtung für Pächterinnen oder Pächter von öffentlichen Apotheken und nichtselbständige Apothekerinnen oder Apotheker sowie deren Familienmitglieder. Sie trägt den Namen "Versorgungswerk der Apothekerkammer Schleswig-Holstein". Diese Versorgungseinrichtung ist geschlossen. Es werden keine neuen Mitglieder aufgenommen und keine Beiträge mehr erhoben. Alle ihre Belange werden in der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer geregelt.

§ 28 Änderung der Hauptsatzung

Änderungen der Hauptsatzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung.

§ 29 Übergangsvorschriften

Ausschussmitglieder bleiben bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl im Amt.

§ 30 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 11. Mai 1994 (Amtsbl. Schl.-Holst./Amtl. Anz. 1994 S. 143) und die Geschäftsordnung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 16. Oktober 1972 außer Kraft.





Kiel, den 16. November 2011
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
(Ehmen), Präsident
(Dr. Borchert-Bremer),Vizepräsidentin


Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufekammergesetzes.


Kiel, den 19. Dezember 2011
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
Dr. Klaus Riehl


Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Kiel, den 11. Januar 2012
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
(Ehmen), Präsident
(Dr. Borchert-Bremer), Vizepräsidentin



DAZ 2012, Nr. 6, S. 147

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