DAZ aktuell

1:0 für die Apotheker

Entscheidung zu Nullretaxationen

LÜBECK (tmb). Das Sozialgericht Lübeck hatte am 2. Februar über den ersten Musterprozess im Zusammenhang mit Nullretaxationen wegen der Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln zu entscheiden. Bei der mündlichen Verhandlung gab das Gericht der Klage des Apothekers vollumfänglich statt (Aktenzeichen S 3 KR 761/09), wie der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem Rundschreiben berichtete. Die schriftliche Urteilsbegründung steht aus. Das Urteil wird voraussichtlich nicht rechtskräftig, weil das Problem letztlich vom Bundessozialgericht entschieden werden soll.

Der Fall ist Teil des Verfahrens, das in der bundesweiten Musterstreitvereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den Ersatzkassen mit Ausnahme der Barmer vereinbart wurde. Dabei geht es um Fälle, in denen Apotheker trotz bestehender Rabattverträge keine Rabattarzneimittel abgegeben haben, z. B. aufgrund von Fehlern oder Irrtümern im Apothekenbetrieb. In Lübeck wurde nun erstmals ein solcher Musterprozess vor einem Sozialgericht geführt.

Zur Argumentation der Apotheker erklärte Dr. Thomas Friedrich, Geschäftsführer des Apothekerverbandes Schlewig-Holstein und des Hamburger Apothekervereins, gegenüber der DAZ, dass eine Nullretaxation weder als Schadensersatz noch als Sanktion in Betracht komme. Denn als Schadensersatz für den Rabatt wäre eine Nullretaxation zu hoch. Zudem müsste die Krankenkasse den genauen Schaden, also den entgangenen Rabatt, benennen. Für eine Sanktion fehle hingegen eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage. Der Vertrag enthalte durchaus Regelungen zu Sanktionsmöglichkeiten, aber nicht zur Nullretaxation. Auch im Gesetz sei eine solche Sanktion nicht vorgesehen. Die Krankenkasse habe sich jedoch auf keine andere Form der Sanktion eingelassen.

Keine Euphorie angebracht

Trotz der aus Apothekersicht positiven Entwicklung warnte Friedrich vor verfrühter Euphorie, denn es gehe hier nur um einen ausgewählten Musterfall. Außerdem müsse die Argumentation zu den Rabattverträgen von den jüngsten Fällen im Zusammenhang mit retaxierten Betäubungsmittelrezepten unterschieden werden, weil dabei zusätzlich das BtM-Recht zu beachten ist.

In dem Musterverfahren zu Rabattverträgen ist noch nicht bekannt, ob das Sozialgericht Lübeck die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zulassen wird. Für die Verfahrensdauer könnte dies große Bedeutung haben. In dem jetzt verhandelten Fall wurde das Arzneimittel im Jahr 2007 abgegeben, die Retaxation erfolgte 2008, die Klage wurde 2009 erhoben, die erste Instanz hat nun 2012 entschieden. Ein weiterer Fall steht zur Entscheidung durch das Sozialgericht Kiel an und soll voraussichtlich Ende April verhandelt werden.



DAZ 2012, Nr. 6, S. 23

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