DAZ aktuell

Kosmetikverordnung beachten!

Urteil bestätigt Eil-Beschluss zur Kennzeichnung von Hautcremes bei der Herstellung in der Apotheke

BERLIN (jz). Bei der Herstellung von Hautcremes in Apotheken sind die Vorschriften der Kosmetikverordnung zu beachten, insbesondere deren Kennzeichnungspflichten. Denn beim Mischen von Basiscreme und unterschiedlichen Wirk- und Duftstoffen nach den individuellen Wünschen des Kunden entstehen Kosmetika. So hatte das Verwaltungsgericht Ansbach bereits im November 2011 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (s. DAZ 2012, Nr. 2, S. 34) – im Hauptsacheverfahren folgte nun die Bestätigung.

(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 20. November 2012, Az.: AN 1 K 11.02035)

Eine Apothekerin bot als besonderen Service an, aus drei für unterschiedliche Hauttypen geeigneten Basiscremes, mehreren Wirkstoffen und drei verschiedenen Duftstoffen Hautcremes nach den individuellen Wünschen ihrer Kunden zusammenzustellen. Diese wurden daraufhin mit dem Kundennamen etikettiert. Damit genügten sie nach Auffassung des zuständigen Landratsamts nicht den Bestimmungen der Kosmetikverordnung samt ihrer Kennzeichnungspflichten. Denn laut Landratsamt handelt es sich beim Endprodukt nicht um Arzneimittel, sondern um kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB).

Hautcremes sind keine Arzneimittel, sondern Kosmetika

Im Rahmen des von der Apothekerin angestrengten Eilverfahrens folgte das Verwaltungsgericht Ansbach der Auffassung des Landratsamts und untersagte ihr das Serviceangebot. Im Hauptsacheverfahren unterlag die Apothekerin ebenfalls: Die Hautcremes seien keine Arzneimittel, sondern Kosmetika, so die Entscheidung der Richter. Sie erfüllten in jeder möglichen Zusammenstellung die positiven Merkmale eines kosmetischen Mittels gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LFGB. Denn es handle sich (jeweils) um ein Gemisch von Stoffen, das überwiegend dazu bestimmt sei, äußerlich am Körper des Menschen zum Zwecke des Schutzes bzw. der Erhaltung eines guten Zustands der menschlichen Haut angewendet zu werden.



DAZ 2012, Nr. 51, S. 33

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