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Zwei Paar Schuhe!

Weihnachtsgeld und tarifliche Sonderzahlung

Viele ADEXA-Mitglieder haben mit dem Novembergehalt ihre jährliche Sonderzahlung in Höhe eines tariflichen Monatsgehalts erhalten. In der Praxis wird dieser Tarifanspruch häufig mit dem sogenannten Weihnachtsgeld in einen Topf geworfen. Es gibt aber wichtige Unterschiede. Ein Überblick:

Sonderzahlung

Tarifgebundene ADEXA-Mitglieder haben Anspruch auf eine Sonderzahlung: Diese zusätzliche Vergütung in Höhe von 100 Prozent des tariflichen Bruttomonatsgehalts muss spätestens mit dem Novembergehalt ausgezahlt werden. Manche Arbeitgeber zahlen auch eine Hälfte im Juni und eine im November oder jeden Monat ein Zwölftel aus. Wer im Kalenderjahr weniger als zwölf Monate beschäftigt war, hat Anspruch auf ein Zwölftel für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat.

Tarifbindung besteht, wenn der Arbeitnehmer Mitglied seiner Tariforganisation ist – das heißt bei einem Arbeitsplatz in der öffentlichen Apotheke Mitglied bei ADEXA – und der Arbeitgeber Mitglied seiner tarifschließenden Arbeitgeberorganisation ist (das heißt ADA bzw. TGL-Nordrhein).

Ist im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung als freiwillige Leistung vereinbart, die jederzeit widerrufen oder gekürzt werden kann, kann dies nur wirksam sein, wenn keine Tarifbindung besteht.

Geht es einer Apotheke nachweislich schlecht, besteht allerdings eine Kürzungsmöglichkeit auf bis zu 50 Prozent. Macht Ihr Arbeitgeber davon Gebrauch, muss er auf Verlangen prüffähige Zahlen seines Steuerbüros vorlegen.

Ein wichtiger Unterschied zum Weihnachtsgeld: Die tarifliche Sonderzahlung muss auch dann nicht zurückgezahlt werden, wenn der Mitarbeiter selbst im Verlauf des Folgejahres kündigt. Dies wirkt sich nur unter Umständen auf den Anspruch für das Folgejahr aus: Wenn man z. B. 2013 durch Eigenkündigung nicht länger als sechs Monate im Betrieb arbeitet, geht der Anspruch für 2013 verloren, nicht aber der für 2012!


Minou Hansen

Frage an die Rechtsabteilung


Darf ein Arbeitgeber den Mitarbeitern in seinem Betrieb unterschiedlich viel Weihnachtsgeld bezahlen?

Im Arbeitsverhältnis gilt der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet zwar nicht, dass der Arbeitgeber alle seine Mitarbeiter völlig gleich behandeln muss; er darf sie allerdings nicht willkürlich ungleich behandeln. Deshalb muss man beim Weihnachtsgeld bzw. der Sonderzahlung differenzieren: Wenn alle Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld bekommen, muss dies im Regelfall im Verhältnis zum jeweiligen Gehalt gleich hoch ausfallen. Wenn eine Mitarbeiterin aber zum Beispiel als Belohnung für eine absolvierte Fortbildung zusätzlich eine Bonuszahlung erhält, wäre dies auch zulässig, weil es einen sachlichen Grund für die Zulage gibt. Zulässig wäre ebenfalls eine Staffelung des Weihnachtsgelds in Relation zur Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Für die tarifliche Sonderzahlung gibt es keine Unterscheidungsmöglichkeiten: Sie ist Bestandteil des Tarifgehalts und deshalb nicht an weitere Bedingungen oder Voraussetzungen geknüpft. Es gibt übrigens einige Betriebe, die nur ihren tarifgebundenen Mitarbeitern die Sonderzahlung zahlen. Das ist zulässig, weil (ohne vertragliche Zusatzvereinbarung) nur ADEXA-Mitglieder gegenüber ihrem tarifgebundenen Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung haben.


Minou Hansen

Rechtsanwältin bei ADEXA

Weihnachtsgeld

Das sogenannte Weihnachtsgeld kann dagegen in Arbeitsverhältnissen individuell vereinbart sein und soll auch die Betriebstreue belohnen. Deshalb ist oft im Arbeitsvertrag eine Rückzahlungspflicht verankert, falls Mitarbeiter im Jahr darauf den Betrieb auf eigenen Wunsch verlassen. Hier muss aber auch ein im Verhältnis zur Höhe angemessener "Bindungszeitraum" vereinbart werden. Andernfalls sind solche Klauseln unwirksam. Bei einer Weihnachtsgratifikation von einem halben bis zu einem ganzen Monatsgehalt wird eine Bindung bis zum 31. März des Folgejahres von Arbeitsgerichten als zulässig angesehen, bei einer Gratifikation über einem bis zu zwei Monatsgehältern bis zum 30. Juni.


Dr. Sigrid Joachimsthaler



DAZ 2012, Nr. 50, S. 91

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