Pharmazeutisches Recht

Aufwandsentschädigung der LAK Thüringen

Satzung vom 21. November 2012 zur Änderung der Aufwandsentschädigungsordnung der Landesapothekerkammer Thüringen


Aufgrund der §§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6, Satz 3 und 15 Abs. 1 S. 3 Nr. 10 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) und aufgrund des § 8 Abs. 1 der Satzung der Landesapothekerkammer Thüringen in der Fassung vom 15. Juni 1999 hat die 47. Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Thüringen am 21. November 2012 folgende Satzung zur Änderung der Aufwandsentschädigungsordnung vom 12. Juli 2006 beschlossen:


1. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Aufwandsentschädigungsordnung erhält folgende Fassung:

Für die Teilnahme an Sitzungen und Prüfungen erhalten, soweit die Prüfungsteilnahme nicht in § 4 geregelt ist, als pauschale Entschädigung

1. Apotheker nach § 1

a) bei Abwesenheit von der Arbeitsstätte bzw. Wohnung bis 5 Stunden150,00 EUR

b) bei Abwesenheit von der Arbeitsstätte bzw. Wohnung von mehr als 5 Stunden300,00 EUR


2. § 3 der Aufwandsentschädigungsordnung wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:

(3) Der erste und der zweite Vizepräsident erhalten neben der Entschä-digung nach Absatz 1 für weiteren Zeitaufwand einen pauschalen Jahres-betrag, welcher jährlich für das folgende Kalenderjahr durch die Kam-merversammlung festgesetzt wird.


3. Diese Satzung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, welcher der Veröffentlichung folgt.


Vorstehende Satzung zur Änderung der Aufwandsentschädigungsordnung der Landesapothekerkammer Thüringen wird hiermit ausgefertigt.


Erfurt, den 29. November 2012

Ronald Schreiber

Präsident der Landesapothekerkammer Thüringen



DAZ 2012, Nr. 50, S. 109

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