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Pharmazeutisches Recht
Apothekerversorgung der Apothekerkammer Nordrhein
Vom 13. Juni 2012
Die Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) vom 14. Juni 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1260ff, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 17. November 2004 (MBl. NRW. 2005 S. 290f, SMBl. NRW.), wird wie folgt neu gefasst:
§ 1 Rechtsnatur, Sitz und Aufgabe
(1) Die Zusatzversorgung ist eine rechtlich nicht selbstständige Einrichtung der Apothekerkammer Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Sitz in Düsseldorf.
(2) Die Zusatzversorgung hat die Aufgabe, die Altersversorgung der Apothekerinnen und Apotheker, die als Angestellte in öffentlichen Apotheken im Bereich oder bei der Apothekerkammer Nordrhein beschäftigt sind, und ihrer Hinterbliebenen zu verbessern.
(3) Die Zusatzversorgung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Apothekerkammer Nordrhein vertreten (§ 26 Abs. 1 Heilberufsgesetz).
§ 2 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Zusatzversorgung erfolgen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kammer.
§ 3 Aufbringung und Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel für die Zusatzversorgung werden durch Beiträge der öffentlichen Apotheken und durch Vermögenserträge aufgebracht.
(2) Die Mittel für die bei der Apothekerkammer Nordrhein hauptberuflich beschäftigten versorgungsberechtigten Kammerangehörigen werden von dieser aufgebracht.
(3) Die Mittel, die die öffentlichen Apotheken nach Absatz 1 aufzubringen haben, werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Sie dürfen 0,5 v. H. des Umsatzes der Apotheke nicht übersteigen. Bemessensgrundlage ist der jeweilige Umsatz des vorvergangenen Jahres. Die Mittel sind vierteljährlich, spätestens am 15. des auf das ablaufende Vierteljahr folgenden Monats an die Apothekerkammer Nordrhein zu zahlen.
(4) Vermindert sich der Umsatz der Apotheke, so kann die Leiterin oder der Leiter dieser Apotheke eine Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage beantragen.
(5) Die aufgebrachten Mittel dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden. Soweit die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die Finanzierung der unter Satz 1 genannten Zwecke benötigt werden, dürfen diese Mittel dem Kammerhaushalt zweckgebunden nur für Fürsorge- oder Versorgungszwecke übertragen werden.
(6) Das Vermögen ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, unter Beachtung des § 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz und des § 7 der Versicherungsaufsichtsverordnung NRW und der hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Zusatzversorgung hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Versicherungsaufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.
(7) Das Vermögen der Zusatzversorgung wird als Sondervermögen von dem Vermögen der Apothekerkammer Nordrhein getrennt verwaltet und abgerechnet.
§ 4 Rechnungslegung
(1) Die Durchführung der Zusatzversorgung erfolgt nach dem technischen Geschäftsplan. Dieser bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Neben der Deckungsrückstellung ist in angemessenem Verhältnis zu dieser eine Verlustrücklage zu bilden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Zum 31. Dezember eines jeden Jahres hat der Vorstand einen Jahresabschluss nebst Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde aufzustellen. Mindestens zum Ende eines jeden 4. Geschäftsjahres oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Kammervorstand durch eine versicherungsmathematische Sachverständige oder einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens die Deckungsrückstellung errechnen zu lassen und diese in den Jahresabschluss einzustellen. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Weist die versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss aus, so sind hiervon mindestens 5% einer Verlustrücklage zuzuweisen, bis diese 5% der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
(5) Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen.
(6) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
§ 5 Verwaltungsorgane der Zusatzversorgung
Verwaltungsorgane der Zusatzversorgung sind
1. die Kammerversammlung,
2. der Sozial- und Versorgungsausschuss,
3. der Kammervorstand.
§ 6 Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung beschließt über die:
1. Änderung oder Neufassung der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein,
2. Wahl und Anzahl der Mitglieder des Sozial- und Versorgungsausschusses,
3. Feststellung des Jahresabschlusses,
4. Entlastung des Kammervorstandes und des Sozial- und Versorgungsausschusses,
5. Verwendung der Mittel nach Maßgabe des § 3 Abs. 5,
6. Auflösung der Zusatzversorgung und die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen der absoluten Mehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder, die nach Nrn. 2 bis 5 der einfachen Mehrheit der anwesenden Kammerversammlungsmitglieder. Für den Auflösungsbeschluss ist die Dreiviertelmehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder erforderlich.
(3) Anträge auf Auflösung der Zusatzversorgung müssen mindestens drei Monate vor Zusammenkunft der Kammerversammlung den Kammerversammlungsmitgliedern schriftlich bekannt gemacht werden.
(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein sinngemäß.
§ 7 Sozial- und Versorgungsausschuss
(1) Die Ausschussmitglieder werden von der Kammerversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Seine Mitglieder müssen Mitglieder der Apothekerkammer Nordrhein sein. Die Zusammensetzung des Ausschusses und die Zahl der Ausschussmitglieder bestimmt die Kammerversammlung. Gewählt werden kann jedes Mitglied der Apothekerkammer Nordrhein, das wählbar im Sinne des Heilberufsgesetzes NRW (§13) ist. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Kammervorstand und im Sozial- und Versorgungsausschuss ist ausgeschlossen.
(2) Der Sozial- und Versorgungsausschuss kann zu seiner fachlichen Beratung Sachverständige hinzuziehen.
(3) Die Kammerversammlung kann den Sozial- und Versorgungsausschuss oder einzelne seiner Mitglieder vor Ablauf der Wahlperiode abberufen, insbesondere wenn Tatbestände vorliegen, die die Wählbarkeit oder Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 13 Heilberufsgesetz ausschließen. In diesem Falle wählt die Kammerversammlung in derselben Sitzung für die laufende Wahlperiode die Nachfolger der abberufenen Mitglieder des Sozial- und Versorgungsausschusses. Scheidet ein Mitglied des Sozial- und Versorgungsausschusses wegen anderer Gründe aus, so wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die laufende Wahlperiode. Dies gilt auch, wenn während der Amtszeit die Mitgliedschaft eines Ausschussmitgliedes in der Apothekerkammer Nordrhein endet.
(4) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Sozial- und Versorgungsausschuss die Geschäfte bis zur Übernahme durch den neu gewählten Sozial- und Versorgungsausschuss weiter.
(5) Der Sozial- und Versorgungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Der Sozial- und Versorgungsausschuss tritt zu ordentlichen Sitzungen jeweils einen Monat nach Vorlage des Jahresabschlusses nebst Lagebericht, des Geschäftsberichtes und des Prüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr zusammen. Bei Bedarf können weitere ordentliche Sitzungen stattfinden. Er tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangen. Ein solches Verlangen ist schriftlich unter entsprechender Begründung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Sozial- und Versorgungsausschusses zu richten. Die Einladung zu Sitzungen des Sozial- und Versorgungsausschusses wird durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder, im Vertretungsfall, durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden ausgesprochen. Die Einladung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und bei außerordentlichen Sitzungen unter Angabe der besonderen Beschlussgegenstände übermittelt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Sozial- und Versorgungsausschusses teil. Zu den Sitzungen ist die Aufsichtsbehörde einzuladen.
(7) Der Sozial- und Versorgungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Dem Sozial- und Versorgungsausschuss obliegt:
1. die sich aus dieser Satzung ergebende Geschäftstätigkeit des Kammervorstandes zu überwachen,
2. die Jahresabschlüsse zu prüfen und entgegenzunehmen,
3. die Geschäftspläne und ihre Änderungen zu genehmigen.
(9) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein sinngemäß.
§ 8 Kammervorstand
(1) Die Zusatzversorgung wird unter Leitung des Kammervorstandes nach Maßgabe der Satzung geführt. Die Geschäftsführung ist für die Durchführung der Verwaltungsarbeiten zuständig. Auf § 9 wird verwiesen.
(2) Dem Kammervorstand obliegen folgende Aufgaben:
1. Aufstellung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht und Geschäftsbericht,
2. die Erteilung von Richtlinien für die Kapitalanlage der Zusatzversorgung,
3. die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Bebauung von Grundstücken,
4. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung für die Zusatzversorgung,
5. die Verwaltungsarbeit der Geschäftsführung zu überwachen,
6. Bestellung der versicherungsmathematischen Sachverständigen oder des versicherungsmathematischen Sachverständigen sowie Wahl und Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 6.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Nordrhein sinngemäß.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung wird vom Kammervorstand bestellt und abberufen. Sie muss den sich aus § 7a Versicherungsaufsichtsgesetz und § 5 Abs. 4 der Versicherungsaufsichtsverordnung NRW ergebenden Vorgaben entsprechen. Bestellt werden kann auch die Geschäftsführung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein.
(2) Die Geschäftsführung ist für die Durchführung der Verwaltungsarbeit zuständig. Wird nach Abs. 1 Satz 3 die Geschäftsführung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein bestellt, kann diese sich der Mitarbeiterinnen oder der Mitarbeiter des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein bedienen.
(3) Die Geschäftsführung hat die Beschlüsse des Sozial- und Versorgungsausschusses und des Kammervorstandes umzusetzen.
(4) Die Geschäftsführung berichtet dem Kammervorstand und dem Sozial- und Versorgungsausschuss mindestens einmal jährlich über die Geschäftsentwicklung.
§ 10 Versorgungsberechtigter Personenkreis
(1) Anspruch auf Leistungen haben alle Kammerangehörigen, die vor dem 2. September 1983 als Angestellte in öffentlichen Apotheken oder bei der Apothekerkammer Nordrhein tätig gewesen sind.
(2) Die Leistungen werden nach Maßgabe der Satzung gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.
§ 11 Leistungsarten
Die Zusatzversorgung gewährt einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen, die durch Bescheid festgesetzt werden:
1. Altersrente,
2. Berufsunfähigkeitsrente,
3. Hinterbliebenenrente,
4. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegattinnen und Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt,
5. Zuschuss zu den Bestattungskosten einer oder eines verstorbenen versorgungsberechtigten Kammerangehörigen.
§ 12 Altersrente
(1) Jede oder jeder in Vollzeit tätige versorgungsberechtigte Kammerangehörige erhält mit Vollendung des 65. Lebensjahres – frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung – ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 450 Euro.
(2) Empfangen in Vollzeit tätige versorgungsberechtigte Kammerangehörige vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld von einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder/und von einem Versorgungswerk für Apothekerinnen und Apotheker, so erhält sie oder er von diesem Zeitpunkt an – frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung – ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 325 Euro. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht sich das Ruhegeld auf monatlich 450 Euro. Der anderweitige Rentenbezug ist durch Vorlage des Bewilligungsbescheides nachzuweisen.
(3) Die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 vermindern sich anteilig, so die oder der versorgungsberechtigte Kammerangehörige nicht in Vollzeit, aber zumindest 30 Wochenstunden in dem nach Abs. 4 maßgeblichen Zeitraum tätig war. Bei der Feststellung der Arbeitszeit ist auf volle Stunden aufzurunden.
(4) Altersrente nach Abs. 1 bis 3 wird nur gewährt, wenn die in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen in der Person der oder des Anspruchsberechtigten in den letzten 25 Jahren bei Erreichen des nach Abs. 1 oder 2 anspruchsauslösenden Lebensalters mindestens 20 Jahre vorlagen.
(5) Die Altersrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt am Ersten des der Antragstellung folgenden Monats, wenn die nach Abs. 1 bis 4 maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die oder der versorgungsberechtigte Kammerangehörige verstirbt.
§ 13 Berufsunfähigkeitsrente
(1) Eine versorgungsberechtigte Kammerangehörige oder ein versorgungsberechtigter Kammerangehöriger erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Versorgungswerk für Apothekerinnen und Apotheker eine entsprechende Leistung gewährt. Die Rente beträgt 80 v.H. der Leistung nach § 12 Abs. 2 und vermindert sich anteilig im Fall des § 12 Abs. 3. Der anderweitige Leistungsbezug ist durch Vorlage des Bewilligungsbescheides nachzuweisen.
(2) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn ein Antrag nach § 12 Abs. 1 oder 2 gestellt werden kann.
(3) Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 eingetreten sind. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch nach Abs. 5 entfällt. Wird der Antrag später als sechs Monate nach Beginn des anderweitigen Leistungsbezuges gestellt, beginnt die Zahlung mit dem Monat der Antragstellung. Nach Beendigung des anderweitigen Leistungsbezuges kann der Antrag nach Abs. 1 nicht mehr gestellt werden.
(4) Die Berufsunfähigkeitsrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt.
(5) Der Anspruch endet
a) mit der Beendigung des anderweitigen Leistungsbezuges,
b) mit dem Monat, für den erstmals ein Antrag nach § 12 Abs. 2 gestellt werden kann,
c) mit dem Ablauf des Monats, in dem die oder der versorgungsberechtigte Kammerangehörige verstirbt.
(6) Die oder der versorgungsberechtigte Kammerangehörige hat auf schriftliches Verlangen den Fortbestand des anderweitigen Leistungsbezuges nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, entfällt der Anspruch auf die Leistung zum Beginn des übernächsten Monats nach Zugang des Nachweisverlangens. Hierauf ist im Nachweisverlangen hinzuweisen.
(7) Wer vorsätzlich seine Berufsunfähigkeit herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
§ 14 Hinterbliebenenrente
(1) Hinterbliebenenrenten sind:
1. Witwenrente,
2. Witwerrente,
3. Halbwaisenrente,
4. Vollwaisenrente.
(2) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn die oder der versorgungsberechtigte Kammerangehörige zum Zeitpunkt des Todes Leistungen nach §§ 12 oder 13 bezog oder eine Anwartschaft auf Leistungen nach §§ 12, 13 bestand.
(3) Die Regelungen über die Versorgung von Hinterbliebenen sind auf Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 15 Witwen- und Witwerrente
(1) Nach dem Tode der oder des versorgungsberechtigten Kammerangehörigen erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente. Die Höhe dieser Rente beträgt 70 v.H. der nach § 12 festgesetzten Rente. Erhält die oder der versorgungsberechtigte Kammerangehörige zum Zeitpunkt seines Todes noch keine Leistungen nach §§ 12, 13 oder bezog sie oder er eine Berufsunfähigkeitsrente nach § 13, beträgt die Höhe der Rente 70 v.H. einer nach § 12 Abs. 2 festzusetzenden Rente, die sich im Fall des § 12 Abs. 3 anteilig vermindert.
(2) Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrenten besteht abweichend von Abs. 1 nicht, wenn die Ehe nach Vollendung des 65. Lebensjahres der oder des versorgungsberechtigten Kammerangehörigen geschlossen wurde und zum Todeszeitpunkt noch keine drei Jahre bestand. Der Anspruch nach Abs. 1 bleibt in diesem Fall jedoch bestehen, so nach dem Tode der oder des versorgungsberechtigten Kammerangehörigen an ein Kind – im Sinne des § 16 Abs. 1 – der Witwe oder des Witwers Leistungen nach § 16 gewährt werden.
(3) War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der verstorbene versorgungsberechtigte Kammerangehörige und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird die Witwen- oder Witwerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 v. H., jedoch höchstens um 50 v. H. gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v. H. der Rente hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
(4) Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer wieder geheiratet hat.
§ 16 Waisenrente
(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode einer oder eines versorgungsberechtigten Kammerangehörigen ihre oder seine ehelichen Kinder, ihre oder seine nicht ehelichen Kinder sowie ihre oder seine als Kind angenommenen Kinder, soweit die Annahme als Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes erfolgt ist. Die Höhe dieser Rente beträgt für Halbwaisen monatlich 55 Euro und für Vollwaisen monatlich 105 Euro.
(2) Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Darüber hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.
(3) Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht unterbrochen, so wird die Waisenrente für einen der Zeit der Unterbrechung entsprechenden Zeitraum über das 25. Le-
bensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem der Dienst vor Vollendung des 25. Lebensjahres geleistet wurde.
(4) Die Leistungsvoraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sind von der oder dem Waisen nachzuweisen.
§ 17 Leistungsvoraussetzungen
(1) Ansprüche nach dieser Satzung erlöschen unwiderruflich, wenn die oder der versorgungsberechtigte Kammerangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles ihre oder seine Zugehörigkeit zur Apothekerkammer Nordrhein verliert.
(2) Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(3) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(4) Die Hinterbliebenenrenten werden erstmals für den auf den Sterbemonat der oder des versorgungsberechtigten Kammerangehörigen folgenden Monat gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Sie enden mit dem Sterbemonat der oder des Hinterbliebenen oder mit dem Monat der Vollendung des betreffenden Lebensjahres.
(5) Die Summe der Witwen-, Witwer- und Waisenrenten darf die Höhe einer bereits bewilligten Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente nicht übersteigen. Liegt noch kein Bewilligungsbescheid nach §§ 12, 13 vor, ist insoweit die sich aus § 12 Abs. 2 ergebende, ggf. nach § 12 Abs. 3 verminderte Rentenhöhe maßgebend. Die Renten sind erforderlichenfalls anteilig zu kürzen.
§ 18 Kapitalabfindung
(1) Im Falle der Wiederheirat erhält der Witwer oder die Witwe eine Kapitalabfindung.
(2) Die Kapitalabfindung beträgt das 24fache der für den Monat, in dem die Wiederheirat erfolgt, zu zahlenden Rente.
§ 19 Beerdigungszuschuss
(1) Beim Tode einer oder eines versorgungsberechtigten Kammerangehörigen wird auf Antrag ein Zuschuss bis zu höchstens 1.125 Euro an die natürliche Person gezahlt, die die Bestattungskosten übernommen hat.
(2) Die Übernahme der Beerdigungskosten ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachzuweisen.
§ 20 nachträgliche Prüfung
Ergibt eine nachträgliche Prüfung von Rentenfestsetzungen oder erhobenen Rentenansprüchen, dass eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt oder zu niedrig oder zu hoch festgelegt wurde, ist sie neu festzustellen.
§ 21 Auflösung
Bei Auflösung der Zusatzversorgung dürfen die angesammelten Mittel nur für Fürsorge- oder Versorgungszwecke der Apothekerkammer Nordrhein verwendet werden.
§ 22 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
(1) Diese Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) tritt nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) vom 1. Januar 2001 (SMBl. NW. 21210) in der Fassung der Satzungsänderung vom 17. November 2004 außer Kraft.
(2) Für Anträge auf Leistungsgewährung ist die Satzung in der Fassung anwendbar, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Anträge können nur bis zu ihrer Bescheidung zurückgenommen werden.
Genehmigt. Düsseldorf, den 12. September 2012
Die vorstehende Neufassung der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) vom 13. Juni 2012 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 20. September 2012Lutz EngelenPräsident der Apothekerkammer Nordrhein
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