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DAZ aktuell
Erstattungsbeträge: Weniger Geld für Apotheken
Für neue Arzneimittel, für die Hersteller und GKV-Spitzenverband nach einer frühen Nutzenbewertung einen Erstattungsbetrag vereinbart haben, sollen Apotheken künftig weniger Geld bekommen. So sehen es jedenfalls das BMG (siehe DAZ 2012, Nr. 34, S. 26) und die Kassen. Der dreiprozentige Festzuschlag für die Apotheken soll – ebenso wie die Marge des Großhandels und die Mehrwertsteuer – auf Grundlage des Preises berechnet werden, den Hersteller und GKV-Spitzenverband als Erstattungsbetrag vereinbart haben. Der Erstattungsbetrag soll nicht etwa der Rabatt auf den Listenpreis sein – er wird vielmehr zu einem echten "Erstattungspreis", der den bisherigen Listenpreis weitgehend ersetzt.
Apotheker, Großhändler wie Industrie haben hierzu eine grundsätzlich andere Auffassung, die bis vor Kurzem auch von den Kassen nicht in Abrede gestellt wurde. Sie gingen stets davon aus, dass der Listenpreis auch in Zukunft eine Bedeutung haben wird. Jedenfalls für die Handelsmargen und auch als Referenzpreis für andere Länder. Doch als es im Fall von Ticagrelor® erstmals um die konkrete Umsetzung des Erstattungsbetrages ging, wurde der GKV-Spitzenverband offenbar stutzig und sah ungenutzte Spar-Möglichkeiten an sich vorüberziehen. Er wandte sich zur Klärung der Frage, welcher Preis nun für Mehrwertsteuer und Handelsmargen maßgeblich sei, an das Ministerium – mit dem oben genannten Ergebnis.
Mit dem Schreiben des BMG im Hintergrund hat der GKV-Spitzenverband nun zu einem weiteren Verbändegespräch geladen. Eingeladen sind neben den Pharmaverbänden unter anderem der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Verband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro). Am 19. September will man sich treffen, um die anstehenden "Umsetzungsmaßnahmen näher zu erörtern und aufeinander abzustimmen". Zudem soll das Gespräch dazu dienen, den vom BMG bis zum 15. November eingeforderten Bericht über die Umsetzung der Erstattungsbeträge zu koordinieren. Damit die Vorbereitung effektiv verläuft, bittet der GKV-Spitzenverband die Verbände darum, ihre Auffassung bereits im Vorfeld zur Diskussion zu stellen – "falls sie eine vom BMG abweichende Auslegung der Reglungen zum Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V vertreten".
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