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Pharmazeutisches Recht
Registrierung und Zulassung von Arzneimitteln
Vom 25. Juli 2012 (Banz. AT 14.08.2012 B4)
Nebenwirkungen bei Neugeborenen bei der Anwendung von Antipsychotika im letzten Schwangerschaftsdrittel
Betroffene Wirkstoffe:
Amisulprid, Aripiprazol, Asenapin, Benperidol, Bromperidol, Chlorprothixen, Clozapin, Flupentixol, Fluphenazin, Fluspirilen, Haloperidol, Levomepromazin, Melperon, Olanzapin, Paliperidon, Perazin, Perphenazin, Pimozid, Pipamperon, Promethazin, Prothipendyl, Quetiapin, Risperidon, Sertindol, Sulpirid, Thioridazin, Tiaprid, Ziprasidon, Zotepin, Zuclopenthixol
I.
Abwehr von Gefahren durch Arzneimittel, Stufe II
Bezug
1. Anhörung nach dem Stufenplan, Stufe II, vom 30. November 2011,
Aktenzeichen: 75.02 – 3822 – V – 14615 – 411142/11.
2. Stellungnahmen einzelner pharmazeutischer Unternehmer.
Bezug nehmend auf die oben genannte Anhörung nach dem Stufenplan, Stufe II, und unter Berücksichtigung der oben genannten Stellungnahmen ergeht folgender
Bescheid
Die gemäß § 25 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) im nationalen Verfahren erteilten Zulassungen der Arzneimittel mit den oben genannten Wirkstoffen, für die eine Zulassung im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes besteht, werden zum 30. November 2012 wie folgt geändert:
Fachinformation
Die Fachinformation wird wie folgt ergänzt:
Abschnitt 4.6. Schwangerschaft und Stillzeit
„Neugeborene, die während des dritten Trimenons der Schwangerschaft gegenüber Antipsychotika (einschließlich < >) exponiert sind, sind durch Nebenwirkungen einschließlich extrapyramidaler Symptome und/oder Entzugserscheinungen gefährdet, deren Schwere und Dauer nach der Entbindung variieren können.
Es gab Berichte über Agitiertheit, erhöhten oder erniedrigten Muskeltonus, Tremor, Somnolenz, Atemnot oder Störungen bei der Nahrungsaufnahme. Dementsprechend sollten Neugeborene sorgfältig überwacht werden.“
4.8. Nebenwirkungen
Unter der Systemorganklasse „Schwangerschaft, Wochenbett und perinatale Erkrankungen“ ist mit der Häufigkeit „unbekannt (Häufigkeit auf der Grundlage der verfügbaren Daten nicht abschätzbar)“ aufzunehmen:
„Arzneimittelentzugssyndrom des Neugeborenen (siehe Abschnitt 4.6.)“
Gebrauchsinformation
Die Gebrauchsinformation wird wie folgt ergänzt:
Schwangerschaft und Stillzeit
„Bei neugeborenen Babys von Müttern, die < > im letzten Trimenon (letzte drei Monate der Schwangerschaft) einnahmen, können folgende Symptome auftreten: Zittern, Muskelsteifheit und/oder -schwäche, Schläfrigkeit, Ruhelosigkeit, Atembeschwerden und Schwierigkeiten beim Stillen. Wenn Ihr Baby eines dieser Symptome entwickelt, sollten Sie Ihren Arzt kontaktieren.“
Begründung
Die Änderungen beziehungsweise Ergänzungen in den Produktinformationen der Arzneimittel werden gemäß § 28 Absatz 1, 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2a Buchstabe a AMG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, angeordnet. Danach kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass in die Gebrauchsinformation und in die Fachinformation Hinweise oder Warnhinweise aufgenommen werden, um bei der Anwendung des Arzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten. Die Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) bei der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) und seine Pharmakovigilanz-Arbeitsgruppe (PhVWP) haben die Arzneimittelgruppe der Antipsychotika (typische und atypische Antipsychotika) hinsichtlich des Risikos für das Auftreten von unerwünschten Arzneimittelwirkungen bei Neugeborenen, deren Mütter im letzten Trimenon einer Schwangerschaft Arzneimittel aus dieser Wirkstoffgruppe angewendet hatten, wissenschaftlich neu bewertet.
Der CHMP, die PhVWP und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) halten es für erforderlich, in die Produktinformationen der Arzneimittel zur Behandlung von psychotischen Erkrankungen mit den oben genannten Wirkstoffen zusätzliche Hinweise auf Nebenwirkungen bei Neugeborenen einschließlich extrapyramidaler Symptome und/oder Entzugserscheinungen in die Abschnitte „Schwangerschaft und Stillzeit“ sowie „Nebenwirkungen“ aufzunehmen. Zur Begründung wird verwiesen auf die auf dem Bewertungsbericht der PhVWP vom September 2011 basierende Veröffentlichung der Koordinierungsgruppe für Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (CMD(h)), die auf der Webseite des BfArM (www.bfarm.de) unter „Pharmakovigilanz > Stufenplanverfahren > Liste > Antipsychotika > UAW bei Neugeborenen“ veröffentlicht worden ist.
Der Vorschlag eines pharmazeutischen Unternehmers, in der Gebrauchsinformation das Wort „Stillen“ statt „Trinken“ zu verwenden, wurde aus Gründen der Konformität mit dem Wortlaut in den zentralen Zulassungen nicht berücksichtigt. Des Weiteren wurde von einigen pharmazeutischen Unternehmern angeregt, analog zur Fachinformation in der Gebrauchsinformation unter dem Abschnitt „Nebenwirkungen“ mit der Häufigkeit „unbekannt/auf der Grundlage der verfügbaren Daten nicht abschätzbar“ den Hinweis „Arzneimittelentzugssyndrom des Neugeborenen (siehe Abschnitt „Schwangerschaft und Stillzeit“)“ aufzunehmen. Analog zur englischen Fassung wird dieser Text vom BfArM nicht angeordnet, weil er für Patienten unverständlich sein könnte.
Das Inverkehrbringen der Arzneimittel ist ab dem 30. November 2012 nur noch mit Produktinformationen zulässig, die die oben aufgeführten Änderungen und Ergänzungen vollständig enthalten.
Wenn die betroffenen Arzneimittel bereits alle in diesem Bescheid genannten Sicherheitsanforderungen erfüllen, ist dies dem BfArM unter Angabe des unten genannten Aktenzeichens formlos mitzuteilen.
Wenn die Produktinformationen der betroffenen Arzneimittel die im Bescheid genannten Texte noch nicht oder in anderer Wortwahl enthalten, sind dem BfArM unter Angabe des unten genannten Aktenzeichens die durch den Bescheid aktualisierten Produktinformationen über das PharmNet.BundÄnderungsanzeigenportal und unter Angabe der unten genannten Funktionsstruktur-Nummer mitzuteilen. Bei der kostenfreien Einreichung ist die wörtliche Übernahme der Texte dieses Bescheides zu dokumentieren.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
II.
Für Arzneimittel, die einen der oben genannten Wirkstoffe enthalten und die im Verfahren nach § 25 in Verbindung mit § 25b AMG im dezentralen Verfahren oder im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung mit Deutschland als Reference Member State (RMS) zugelassen sind und deren Produktinformationen noch nicht die im Bescheid genannten Texte enthalten, ist eine Variation Type Ib zu initiieren. Im Antragsformular für Variations sollte unter der Rubrik "Background" der folgende Satz verwendet werden:
„DECLARATION FOR GERMAN SPC AND PIL
We confirm, that the German translation given by BfArM in the ,Stufenplanverfahren Antipsychychotika und Nebenwirkungen bei Neugeborenen‘ (http://www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/stufenplanverf/Liste/stp-antipsychotika-UAW Neugeborene.html) is taken word by word for the Summary of Product Characteristics and Package Leaflet in DE.“
III.
Bei Arzneimitteln, die einen der oben genannten Wirkstoffe enthalten und die im Verfahren nach § 25 in Verbindung mit § 25b AMG im dezentralen Verfahren oder im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung mit Deutschland als Concerned Member State (CMS) zugelassen wurden, sollten sich die pharmazeutischen Unternehmer zur Umsetzung der Texte an den RMS wenden und dem BfArM unter Angabe des unten genannten Aktenzeichens mitteilen, bis wann die Umsetzung (in der Regel als Variation Type Ib) erfolgen wird. Für die deutschsprachigen Texte ist dabei der Wortlaut dieser Bekanntmachung maßgeblich. Dem BfArM sollten nach Abschluss des Verfahrens unverzüglich unter Angabe des unten genannten Aktenzeichens über das PharmNet.Bund-Änderungsanzeigenportal und unter Angabe der unten genannten Funktionsstruktur-Nummer die aktuellen Versionen der Fach- und Gebrauchsinformation mitgeteilt werden.
Bei der kostenfreien Einreichung ist die wörtliche Übernahme der Texte dieses Bescheids zu dokumentieren.
IV.
Für Parallelimporte gilt, dass die beschlossenen Texte ebenfalls bis zum 30. November 2012 umgesetzt werden müssen. Die aktuellen Versionen der Fach- und Gebrauchsinformation sind über das PharmNet.Bund-Änderungsanzeigenportal und unter Angabe der unten genannten Funktionsstruktur-Nummer mitzuteilen. Bei der kostenfreien Einreichung ist die wörtliche Übernahme der Texte dieses Bescheides zu dokumentieren
V.
Arzneimittel aus der Gruppe der Antipsychotika, die zentral von der EMA zugelassen wurden, sind von dieser Bekanntmachung nicht betroffen. Sie werden unmittelbar vom Rapporteur im Auftrag der EMA überwacht.
Hinweis für Olanzapin-haltige Generika:
In der Variation zu Zyprexa (WS-127 Rapp 2nd RSI AR vom 10. Oktober 2011) wurde die Häufigkeitsangabe für VTE von "unbekannt" auf "selten" geändert. Die betroffenen pharmazeutischen Unternehmer werden gebeten, ihre Produktinformationen im Rahmen der aufgrund dieses Bescheids erforderlichen Änderungen entsprechend anzupassen, falls dies noch nicht geschehen ist. Des Weiteren wird auf die Änderungen aus dem WS 215 verwiesen.
Bonn, den 25. Juli 2012
75.02 – 3822 – V – 14615 – 237209/12
Funktionsstruktur-Nummer: 4251
(Stichwort: "Antipsychotika und Nebenwirkungen")
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Prof. Dr. Walter Schwerdtfeger
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