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- DAZ 32/2012
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DAZ aktuell
Ambulante Zyto-Abgabe im Krankenhaus umsatzsteuerfrei?
Der Streitfall betrifft ambulante Chemo-Behandlungen, die entweder durch den Krankenhausträger selbst oder durch sogenannte ermächtigte Krankenhausärzte erbracht werden. Für beide Varianten der ambulanten Behandlung liefert der Krankenhausträger die in einer Krankenhausapotheke hergestellten Zytostatika. In beiden Fällen könne die Lieferung als mit der ambulanten Heilbehandlung eng verbundener Umsatz steuerfrei sein, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhof.
Finanzgericht: Zytostatika-Abgabe ist steuerfrei
Das Finanzgericht Münster hatte im Februar entschieden, dass die klagende gemeinnützige Gesellschaft, die als Krankenhausträger ein Krankenhaus betreibt, mit der Zytostatika-Versorgung durch ihre Krankenhausapotheke zwar einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte. Er unterliege jedoch nicht der Steuerpflicht, da die Abgabe der Zytostatika an ambulant behandelte Patienten dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen sei und die Klägerin wegen ihrer Gemeinnützigkeit grundsätzlich von der Körperschaftsteuer bzw. von der Gewerbesteuer befreit sei. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision ein – der Bundesfinanzhof erwartet vom EuGH jetzt Klärung.
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