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Bayern: Aufgepasst bei Grippe-Impfstoff-Verordnungen

In der kommenden Impfsaison ist Novartis Vertragspartner der gesetzlichen Kassen in Bayern

MÜNCHEN (ks). Ab Oktober werden alle gesetzlich Krankenversicherten in Bayern den gleichen Grippeimpfstoff erhalten: „Begripal ohne Kanüle“ von Novartis. Ende Juni hatte die AOK Bayern bekannt gegeben, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage eines Anbieters gegen die bayerische Impfstoff-Ausschreibung zurückgewiesen hat. Damit kommt Novartis zum Zuge. Der bayerische Apothekerverband hat nun seine Mitglieder informiert, was Apotheken bei der Abgabe von Grippeimpfstoff zu beachten haben.

„Begripal ohne Kanüle“ wird in den kommenden Monaten der Standard-Grippeimpfstoff in Bayern sein. Voraussichtlich wird der Impfstoff in diesem Jahr etwas später am Markt verfügbar sein, da die Hersteller die nötigen Reagenzien erst im Juni erhalten haben. Ab Oktober soll die Impfsaison aber starten können. Und dabei müssen auch Apotheken einiges beachten. Am einfachsten haben sie es, wenn die Verordnung direkt auf das Präparat lautet oder schlicht auf einen „Grippeimpfstoff 2012/13“. Ebenso, wenn ein anderer Impfstoff – der kein „Parallelimpfstoff“ ist – verordnet, das Aut-idem-Kreuz jedoch nicht gesetzt ist. Dann ist ohne Weiteres das Vertragspräparat abzugeben.

Ist das Aut-idem-Kreuz jedoch gesetzt und ein anderer Impfstoff verordnet, so muss man einen genaueren Blick auf den konkreten Impfstoff werfen: Wenn es sich um einen „Parallelimpfstoff“ handelt, der durch den Ausschreibungsvertrag nicht von der Verordnung und Abgabe ausgeschlossen ist (Afluria®, Fluad® oder Intanza®), kann dieser abgegeben werden. Bei allen anderen Impfpräparaten ist dagegen mit dem Arzt Rücksprache zu halten und das Gespräch zu dokumentieren. Stimmt dieser dem Austausch zu, ist auch dies zu dokumentieren, eine erneute Abzeichnung des Arztes ist dann nicht nötig. Entsprechend ist eine Rücksprache und Dokumentation notwendig, wenn einer der Parallelimpfstoffe verordnet ist, das Aut-idem-Kreuz aber fehlt. Der verordnete Impfstoff darf nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arztes abgegeben werden. Die Unterrichtung des Arztes muss der Apotheker in diesem Fall unter Angabe des Zeitpunktes und des Gesprächspartners auf dem Verordnungsblatt dokumentieren.

Die bayerischen Krankenkassen freuen sich auf künftige Einsparungen aus dem Rabattvertrag mit Novartis.

Die Apotheken erhalten auch weiterhin für jede abgegebene Dosis einen Festzuschlag von 1,35 Euro.



DAZ 2012, Nr. 30, S. 26

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