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Pharmazeutisches Recht
Weiterbildungsordnung der LAK
gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 20. Juni 1996, genehmigt vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit am 02. August 1996, veröffentlicht in der PZ-Nr. 38/1996, S. 3527 ff., zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 30. November 2011.
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Hessen (im Folgenden: WBO) werden die Worte "Offizin-Pharmazie" durch das Wort "Allgemeinpharmazie" ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"In den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung, Ernährungsberatung, Homöopathie und Naturheilkunde, Onkologische Pharmazie und Geriatrische Pharmazie kann eine Weiterbildung zur Erlangung des Rechts auf Führung einer Zusatzbezeichnung erfolgen."
3. In § 3 Nr. 1 WBO werden die Worte "1. Fachapotheker für Offizin-Pharmazie" durch die Worte "1. Fachapotheker für Allgemeinpharmazie" ersetzt.
4. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle kann bei der Prüfung ständig anwesend sein."
5. Die Änderungen treten mit Bekanntgabe in Kraft.
Änderung der Anlage zur Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts
gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 20. Juni 1996, genehmigt vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit am 02. August 1996, veröffentlicht in der PZ-Nr. 38/1996, S. 3527 ff., zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 30. November 2011.
1. Nr. 1 der Anlage zur Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Hessen (im Folgenden: Anlage) wird wie folgt gefasst:
"1. Gebiet Allgemeinpharmazie
Allgemeinpharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten zur Behandlung und Prävention von Krankheiten umfasst. Dazu zählen vor allem die pharmazeutische Information und Beratung der Patienten und von Angehörigen der Heilberufe, das Medikationsmanagement zur Optimierung der Arzneimitteltherapie sowie die qualitätsgesicherte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Arzneimittel.
Weiterbildungsziel:
Erweiterte und vertiefte Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die pharmazeutische Praxis einschließlich des Erwerbs von Managementkompetenzen und persönlichen Kompetenzen, insbesondere
- für die Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Arzneimitteln, einschließlich der Erkennung, Lösung und Prävention unerwünschter Arzneimittelwirkungen,
- für die Recherche und Bewertung von Informationen über Arzneimittel und Arzneimitteltherapien und der Ableitung geeigneter Maßnahmen und Empfehlungen,
- für das Medikations- und Interaktionsmanagement in der Apotheke mit dem Ziel, die Arzneimitteltherapie hinsichtlich Erfolg, Sicherheit und Konkordanz zu optimieren,
- in der Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie,
- in der qualitätsgesicherten Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken,
- in der Beurteilung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen der Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung einschließlich physiologisch-chemischer und anderer Screening-Verfahren,
- für die adressatengerechte Kommunikation mit Patienten, Pflegekräften, Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe,
- für die Mitarbeiterführung in der Apotheke,
- in den Grundlagen des qualitätsgesicherten Arbeitens in der Apotheke sowie für die Implementierung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements.
Weiterbildungszeit und Durchführung:
Die Weiterbildungszeit beträgt 36 Monate in einer öffentlichen Apotheke einschließlich des Besuches von mindestens 120 Seminarstunden in den von der Kammer zugelassenen Seminaren sowie das Anfertigen einer schriftlichen Arbeit (Projektarbeit), deren Inhalt den Weiterbildungszielen entsprechen muss.
Anrechenbare Weiterbildungszeiten:
bis zu 1/3 der Weiterbildungszeit in
- Klinischer Pharmazie
Bis zu 1/6 der Weiterbildungszeit in
- Pharmazeutischer Technologie oder
- Pharmazeutischer Analytik oder
- Arzneimittelinformation oder
- Öffentlichem Gesundheitswesen.
Insgesamt können höchstens 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten angerechnet werden."
2. Nach Nr. 9 der Anlage wird folgende Nr. 10 angefügt:
"10. Gebiet Geriatrische Pharmazie
Die Geriatrische Pharmazie umfasst die Betreuung der geriatrischen Patienten, deren Angehöriger und des Pflegepersonals in den Bereichen der Arzneimittelversorgung, Arzneimittelberatung und Arzneimittelsicherheit sowie die klinisch-pharmazeutische Beratung des geriatrisch tätigen Arztes. Im Mittelpunkt steht dabei die Begleitung und Optimierung des gesamten Medikationsprozesses sowie die Erfassung, Analyse und Lösung der patientenindividuellen arzneimittelbezogenen Probleme.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in
- der Prävention von Arzneimittelrisiken durch Beobachtung, Weiterleitung und strukturierter Beratung über arzneimittelbezogene Probleme,
- Qualitätssicherung und Optimierung der Arzneimittelversorgungsprozesse einschließlich der Identifikation, Lösung und Prävention typischer Medikationsfehler,
- der medizinisch-pharmazeutischen, sozialen und ökonomischen Bedeutung akuter und chronischer Erkrankungen im Alter,
- der patientenorientierten Versorgung,
- der Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflegepersonal, Angehörigen und Seniorennetzwerken,
- der klinisch-pharmazeutischen Praxis,
- der Erstellung, Sammlung, Verwaltung und Bewertung von Arzneimittelinformationen,
- der Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Pflegepersonal, pflegende Angehörige und Patienten.
Weiterbildungszeit und Durchführung:
12 Monate Vollzeittätigkeit in einer zur Weiterbildung für geriatrische Pharmazie geeigneten Einrichtung sowie der Besuch von mindestens 100 Seminarstunden in den von der Kammer zugelassenen Seminaren.
Praxisanforderungen:
- Drei Tage Praktikum in einem Pflegeheim oder auf einer geriatrischen Station im Krankenhaus, optional ein Tag bei einem ambulanten Pflegedienst.
- Anfertigen einer Projektarbeit, die folgende Nachweise enthalten soll:
1. Dokumentation einer Stationsbegehung
2. Dokumentation einer Schulung von Pflegepersonal
3. Ergebnisse von zwei pharmakologischen Beurteilungen über arzneimittelbezogene Probleme
Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die eine Darstellung der Projektarbeit beinhalten muss."
3. Die Änderungen treten mit Bekanntgabe in Kraft.
Ausgefertigt:
Frankfurt am Main, 10. Januar 2012
Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R.
Erika Fink, Präsidentin
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