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Pharmazeutisches Recht
Hauptsatzung der LAK Baden-Württemberg
Vom 11. Januar 2012
Auf Grund von §§ 9 und 10 Nr. 7, 8 und 11 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 16. November 2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 08. Oktober 1997 (PZ 44/97, S. 108; DAZ 44/97, S. 95), geändert durch Satzung vom 26.08.2011 (PZ 36/11, S. 91; DAZ 36/11, S. 114), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die laufenden Geschäfte einschließlich der Vermögensverwaltung sowie die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Landesapothekerkammer besorgt der Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Geschäftsführer."
§ 2
Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
AZ: 55-5415.2-3.5.1
Vorstehende Änderung der Hauptsatzung der Landesapothekerkammer wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.
Stuttgart, den 13. Dezember 2011
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg
Anneli Rominger
Vorstehende Änderung der Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren vom 13.12.2011 (AZ: 55-5415.2-3.5.1) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.
Stuttgart, den 11. Januar 2012
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Dr. Günther Hanke, Präsident
Michael Hofheinz, Schriftführer
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