DAZ aktuell

EU-Apotheken dürfen nach Österreich versenden

Trotz Arzneimittelversandverbot: Oberster Gerichtshof Österreich stellte klar

WIEN (jz). Trotz des Arzneimittelversandverbots in Österreich dürfen Apotheken im EU-Raum Arzneimittel nach Österreich versenden. Das stellte Österreichs Oberster Gerichtshof in einer Entscheidung klar. Die dortige Apothekerkammer hatte gegen eine deutsche Apothekerin geklagt, die über einen Online-Shop nicht-rezeptpflichtige Arzneimittel vertreibt und hierfür in österreichischen Zeitungen wirbt.
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Da kommt keine Freude auf beiden Apotheken in Österreich. Mitdiesem Urteil könnte auch das bishergeltende Versandverbot für OTC-Arzneimittel in Österreich fallen.

Zulässig, befand der Gerichtshof, denn das in Österreich geltende absolute Arzneimittelversandverbot verstoße gegen Gemeinschaftsrecht.

Die Österreichische Apothekerkammer hatte über einen Testkauf bei der Beklagten Arzneimittel bestellt, darunter ein Voltaren Schmerzgel und Imodium akut Kapseln. Die in der Folge zugesandten Arzneimittel sind sowohl in Deutschland als auch in Österreich – dort teilweise unter anderen Namen, aber mit gleichem Wirkstoff – zugelassen und nicht rezeptpflichtig. Per einstweiliger Verfügung versuchte die österreichische Apothekerkammer daraufhin, einen Unterlassungsanspruch gegen die deutsche Apothekerin zu erwirken. Mit ihrer Forderung kämpfte die Kammer sich durch zwei Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof. Alle Gerichte wiesen den Sicherungsantrag jedoch ab.

Zur Begründung führt der Gerichtshof aus, dass seit der DocMorris-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs feststehe, dass ein nationales Verbot des Arzneimittelversandhandels nur für Rx-Arzneimittel gelten könne. Im österreichischen Arzneimittelgesetz heißt es jedoch in § 59 Abs. 9: "Die Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung oder durch Versandhandel ist verboten." Die Vorschrift widerspreche also dem Gemeinschaftsrecht, soweit es um in Österreich zugelassene, nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel gehe, befanden die Richter. Entsprechendes gelte auch für ein nationales Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln.

Eine Einfuhrbescheinigung sei ebenfalls nicht nötig. Schließlich gestatte das Arzneiwareneinfuhrgesetz ausnahmsweise den Import ohne die Zulassung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. Vorausgesetzt es handelt sich um Arzneimittel zur Anwendung am Menschen, die in einer "dem üblichen persönlichen Bedarf des Empfängers entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR bezogen werden und dort in Verkehr gebracht werden dürfen". Das habe die beklagte Apothekerin getan, als sie die in Deutschland zugelassenen und nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel nach Österreich versandte.


Beschluss des Obersten Gerichtshofs Österreich vom 27. März 2012, Az. 4 Ob 13/12h



DAZ 2012, Nr. 25, S. 26

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