DAZ aktuell

Kartellrecht: Regierung will Kassen schärfer kontrollieren

Kassen halten geplante Änderungen für widersprüchlich

BERLIN (ks). Die Bundesregierung will die Anwendbarkeit des Kartellrechts auf die gesetzlichen Krankenkassen ausweiten. Dieses soll künftig auch im Verhältnis der Krankenkassen untereinander sowie zum Versicherten entsprechend gelten. Den Plänen weht viel Gegenwind entgegen. Nicht nur die Kassen, auch die Länder lehnen die Pläne ab.

Mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) wurden Anfang 2011 bereits das Kartellverbot und die Missbrauchsaufsicht im Verhältnis der Krankenkassen zu den Leistungserbringern geregelt. Mit dem nunmehr vorliegenden "Entwurf eines 8. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" (8. GWB-ÄndG) will Schwarz-Gelb noch weiter gehen. Das Kartellamt soll künftig auch ausdrücklich über die Beziehungen und Abreden der Kassen untereinander sowie ihr Verhältnis zu den Versicherten wachen. Dazu soll es die GWB-Regelungen zum Kartellverbot und Missbrauchsaufsicht entsprechend anwenden können. Als denkbareren Anwendungsfall nennt die Regierung etwa ein abgestimmtes Verhalten von Krankenkassen bei der Erhebung von Zusatzbeiträgen. So war es im Januar 2010 geschehen: Mehrere Krankenkassen hatten in einer gemeinsamen Pressekonferenz bekannt gegeben, von ihren Versicherten einen zusätzlichen Obolus verlangen zu müssen. Wegen des Verdachts der unerlaubten Preisabsprache leitete das Bundeskartellamt seinerzeit förmliche Verfahren ein und erließ gegenüber den Krankenkassen Auskunftsbeschlüsse. Hiergegen erhob eine Kasse Klage – sie sah ihr Selbstverwaltungsrecht verletzt. Das Hessische Landessozialgericht gab ihr Recht. Für das Auskunftsbegehren des Kartellamtes gebe es keine Rechtsgrundlage, so das Gericht. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundessozialgericht eingelegt.

Nunmehr will die Bundesregierung für eine sichere Rechtsgrundlage des Bundeskartellamts sorgen. Doch das trifft auch auf Kritik. So lehnt der Bundesrat, der den Gesetzentwurf am 11. Mai beraten hat, eine entsprechende Anwendbarkeit des GWB auf das Verhältnis der Krankenkassen und ihrer Verbände untereinander "nachdrücklich" ab. Wie aus ihrer Stellungnahme hervorgeht, sehen die Länder schlicht keinen Bedarf für die Änderungen. Sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht seien Krankenkassen keine Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne und als Teil der mittelbaren Landes- bzw. Bundesverwaltung mit Rechtsaufsicht in ein konsistentes System eingebettet. Das Verhalten der Kassen solle daher weiterhin nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben und allein durch die für die Rechtsaufsicht über die jeweiligen Krankenkassen zuständige Aufsichtsbehörde beurteilt werden.

Auch der Verband der Ersatzkassen (vdek) forderte den Gesetzgeber unlängst auf, von seinen Plänen Abstand zu nehmen und für die GKV eigene sozialrechtsspezifische Wettbewerbsregeln zu entwickeln. Für alle Rechtsstreitigkeiten in der GKV, auch für solche, die das Wettbewerbsrecht betreffen, sollten grundsätzlich die Sozialgerichte zuständig sein, heißt in einem vdek-Positionspapier. Bei den AOKen ist die Haltung ebenfalls klar. Eine enge Zusammenarbeit der Krankenkassen untereinander mittels Kartellrecht zu verbieten, widerspräche diametral den Zielvorgaben des Sozialgesetzbuchs, betont Jürgen Graalmann, Chef des AOK-Bundesverbandes. Denn dieses fordere von den Kassen, im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit ausdrücklich eng zusammenzuarbeiten.



DAZ 2012, Nr. 23, S. 29

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.