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Neue Zuzahlungsbefreiungsgrenzen

BERLIN (ks). Infolge der seit Jahresbeginn neu geregelten Großhandelsvergütung gelten seit 1. Januar neue Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnete Arzneimittel. Darauf weist die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände – ABDA – hin.

Arzneimittel können grundsätzlich von der Zuzahlung befreit werden, wenn ihr Preis 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt.

Derzeit unterliegen 32.336 Arzneimittel einem Festbetrag. Davon sind nach einer Datenbankauswertung der ABDATA 6212 Arzneimittel zuzahlungsbefreit – das ist mit 19,2 Prozent fast ein Fünftel (Stand: 1.1. 2012).

Für zuzahlungspflichtige Arzneimittel gilt: Ist auf dem Rezept kein Befreiungsvermerk eingetragen oder liegt keine Befreiungsbescheinigung vor, sind die Apotheken gesetzlich verpflichtet, Zuzahlungen von den Versicherten zu erheben und an die Krankenkassen weiterzuleiten. Im Jahr 2010, so die ABDA, beliefen sich die von den Apotheken an die Kassen abgeführten Patientenzuzahlungen auf etwa 1,8 Mrd. Euro.



DAZ 2012, Nr. 2, S. 28

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