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- DAZ 17/2012
- Fortbildungszertifikat
Pharmazeutisches Recht
Fortbildungszertifikat
§ 1 Zweckbestimmung
Zweck dieser Richtlinie ist es, den Apothekenhelfern , Apothekenfacharbeitern und pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten einen Rahmen zu bieten, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein Fortbildungszertifikat zu dokumentieren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Fortbildung im Sinne dieser Richtlinie umfasst Maßnahmen, die inhaltlich auf berufsbezogene Themen gemäß Anlage 1 ausgerichtet sind. Sie dient der Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie muss unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.
(2) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1, 2, 3, 4, 6 und 7, die eine Akkreditierung nach Absatz 3 anstreben.
(3) Akkreditierung ist die Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Die Fortbildungsmaßnahme wird mit Fortbildungspunkten bewertet.
(4) Lernerfolgskontrolle ist die mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob der Teilnehmer ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsmaßnahme waren, im Wesentlichen richtig beantworten kann.
(5) Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit die anerkannte Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten. Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus § 3 Absatz 1.
§ 3 Fortbildungspunkte
(1) Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe vergeben:
Kategorie |
Fortbildungsmaßnahme |
Bewertung |
1 |
Teilnahme an Seminaren, Work-shops, Praktika, Exkursionen |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
2 |
Teilnahme an Kongressen (national oder international) |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
3 |
Besuch von Vorträgen einschließlich Diskussion |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
4 |
a) Vorträge bzw. Seminare über eigene Erfahrungen oder nach Literaturstudium |
4 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
b) Nebenberufliche Lehrtätigkeit in einem Ausbildungsinstitut |
1 Fortbildungspunkt pro Unterrichtseinheit, maximal 20 Fortbildungspunkte pro Jahr |
|
c) Fachliche Moderation |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungsmaßnahme |
|
5 |
Autorenschaft |
Ab einer Druckseite 3 Fortbildungs-punkte pro Beitrag, ab zehn Druckseiten 6 Fortbildungspunkte pro Beitrag; Buchbeiträge pauschal 15 Fortbildungspunkte, Buch als alleiniger Autor pauschal 25 Punkte; maximal 30 Fortbildungspunkte pro Jahr |
6 |
Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 |
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungs-einheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
7 |
Bearbeitung von Lektionen, z. B. internetbasiert, mit Lernerfolgskontrolle |
2 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit |
8 |
Innerbetriebliche Fortbildung |
Maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen |
9 |
Selbststudium, z. B. Printmedien, CD-ROM, Video |
Maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen |
(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 Abs. 4 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben.
§ 4 Anerkennung der Fortbildungsmaßnahme
(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Kategorien 1 bis 3 sowie 7 erteilt die Landesapothekerkammer Hessen dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Anerkennung. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird, die der Landesapothekerkammer Hessen auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird. Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Darüber hinaus behält sich die Landesapothekerkammer Hessen vor, weitere Unterlagen bzw. Einblick in die Inhalte der Fortbildung einzufordern.
(2) Die "Leitsätze zur apothekerlichen Fortbildung – Empfehlungen der Bundes-apothekerkammer" in der jeweils gültigen Fassung legen die Voraussetzungen und Kriterien fest, nach denen die Anerkennung erfolgt. Diese sind entsprechend anzuwenden.
(3) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Landesapothekerkammer Hessen im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.
(4) Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen für Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter und pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte anderer Apothekerkammern und Heilberufekammern kann für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.
(5) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die ausschließlich für pharmazeutisches Personal anerkannt sind, wird grundsätzlich nicht für das Fortbildungszertifikat anerkannt.
(6) Der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme verpflichtet sich, eine Teilnehmerliste zu führen, die der Landesapothekerkammer auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird. Datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligungen der Teilnehmer wird der Veranstalter rechtzeitig einholen. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Teilnahmebescheinigung – unter Angabe der Veranstaltungsnummer, der Berufsgruppe, für die die Veranstaltung akkreditiert ist, der vergebenen Fortbildungspunktezahl, der Maßnahmenkategorie, dem Themengebiet, dem Titel der Veranstaltung, dem Datum der Veranstaltung und gegebenenfalls (Kategorie 7) dem Geltungszeitraum der Akkreditierung – auszuhändigen.
§ 5 Fortbildungszertifikat
(1) Das Fortbildungszertifikat wird dem Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter und pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten auf Antrag von der Landesapothekerkammer Hessen mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt. Während der Gültigkeitsdauer des Fortbildungszertifikats wird kein weiteres Fortbildungszertifikat erteilt.
(2) Das Fortbildungszertifikat erhält, wer als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter, Apothekenhelfer oder Apothekenfacharbeiter im Kammerbereich beschäftigt ist oder dort ohne Beschäftigung wohnhaft ist.
(3) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 70 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 40 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens drei Themengebieten gemäß Anlage und mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 1 nachgewiesen werden.
(4) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 1 wird wie folgt geführt:
1. In den Kategorien 1 bis 3 und 7 durch Vorlage einer Kopie der Teilnahmebescheinigung,
2. in der Kategorie 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung,
3. in den Kategorien 4a und 5 durch Vorlage einer Fotokopie des Veranstaltungsprogramms bzw. der Publikation.
4. in der Kategorie 4b durch eine Bestätigung des Ausbildungsinstituts.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Anlage
Inhalte der Themengebiete:
Themengebiet 1: kaufmännische Tätigkeiten
Lagerhaltung, Warenwirtschaft, Buchführung, Preisbildung
Themengebiet 2: Information und Kommunikation
Telefon, EDV, Büroorganisation, Pflege von Kundendateien, Teamarbeit, Reklamation
Themengebiet 3: apothekenübliche Waren (Freiwahl) und Dienstleistungen
Themengebiet 4: Gesundheitsschutz und Erste Hilfe
Ersthelfer, Arzneimittelentsorgung, Arbeitsschutz, Unfallverhütung
Themengebiet 5: Qualitätsmanagement
Schulungen zum QM-Beauftragten, Hygienemanagement, Dokumentenverwaltung
Themengebiet 6: Marketing
Dekoration, Präsentation, Schaufenstergestaltung, Aktionsmanagement
Themengebiet 7: spezielle Rechtsgebiete
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