Gesundheitspolitik

Rezeptsammlung in Ärztehaus ist kein Pick up

Apothekerin kann sich nicht auf dm-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berufen

Berlin (jz). Eine Versandhandelserlaubnis gestattet nicht jede Art der Rezeptsammlung. So entschied das Amtsgericht Frankfurt in einem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil. Es setzte gegen eine Apothekerin, die ohne Erlaubnis zur Errichtung einer Rezeptsammelstelle in einem Gebäude mit mehreren Arztpraxen eine Plakatwand mit einem Briefkasten installierte, auf der zum Rezepteinwurf aufgefordert und eine Lieferung nach Hause versprochen wird, eine Geldbuße von 200 Euro fest.

Auf der Plakatwand befand sich neben einem verschlossenen Briefkasten unter anderem ein Schriftzug mit dem Namen der Apotheke nebst Adresse und dem Hinweis "Werfen Sie Ihr Rezept bis 12.00 Uhr in diesen Briefkasten. (…) Ihre Medikamente (soweit verfügbar) werden noch am selben Tag kostenfrei zu Ihnen nach Hause geliefert." Außer zwei kleinen Plexiglasbehältern, in denen Werbeprospekte mit Angeboten von rezeptfrei erhältlichen Medikamenten und Kuverts zur Aufnahme von ärztlichen Verschreibungen auslagen, befand sich auf der Plakatwand kein Hinweis auf weitere Waren der Apotheke.

Diese gestalterische Aufmachung signalisiere dem unbefangenen Beobachter einzig und allein, dass er die ihm von seinem Arzt verordneten Medikamente ohne weiteres Zutun erhält, wenn er sein Rezept in einen bereitgestellten Umschlag steckt und diesen in den Briefkasten wirft. Die installierte Plakatwand sei deshalb eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen, so das Gericht. Für diese wäre jedoch eine Erlaubnis der Apothekerkammer erforderlich.

Das Gericht ließ bei seiner Entscheidung offen, ob wegen der Nähe zu den Arztpraxen darüber hinaus ein Verstoß gegen das Unterhalten einer Rezeptsammelstelle bei Angehörigen der Heilberufe vorlag. Jedenfalls könne sich die Apothekerin in diesem Zusammenhang nicht auf die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berufen (Az. 3 C 27/07), wonach das Verbot der Einrichtung einer Rezeptsammelstelle nicht das Einsammeln von Medikamentenbestellungen im Rahmen des Versandhandels betrifft. Schließlich sei es ihr gerade darauf angekommen, ärztliche Verschreibungen von den Patienten möglichst unmittelbar und zeitnah nach Verlassen der Arztpraxis zu erhalten und sich auf diese Weise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Apotheken zu sichern.


DAZ Recht


Das Urteil des AG Frankfurt vom 28. Oktober 2010 (Az. 943 OWi - 8940 Js OWi 229403/10) finden Sie im Wortlaut hier.




AZ 2012, Nr. 7, S. 8

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