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Wirtschaft
Tipps zum Jahreswechsel 2012/13
Außergewöhnliche Belastungen – Steuerzahler, die 2012 außergewöhnliche Aufwendungen hatten, etwa für einen Arzt oder ein Krankenhaus, die Scheidung oder eine Beerdigung, können einen Teil davon als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen herunterrechnen (siehe Tabelle).
Tab.: Diese Eigenbelastung wird den Steuerzahlern pro Jahr "zugemutet": | |||
Familienstand |
Prozentsatz vom "Gesamtbetrag der Einkünfte" |
||
bis 15.340 € |
bis 51.130 € |
über 51.130 € |
|
Ohne Kinder: |
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Alleinstehende |
5 |
6 |
7 |
Ehepaare |
4 |
5 |
6 |
Alleinstehende und Ehepaare mit Kindern: | |||
Bis zu 2 Kinder |
2 |
3 |
4 |
Mehr als 2 Kinder |
1 |
1 |
2 |
Da vom Gesamtaufwand zuvor eine "zumutbare Belastung" abgezogen wird, lohnt es sich, solche Ausgaben zu bündeln: Je mehr "Außergewöhnliches" in einem Kalenderjahr angefallen ist, desto eher wird die Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Beispiel: Im Frühjahr 2013 ist eine größere Summe für einen neuen Zahnersatz zu bezahlen. Wird noch in 2012 eine Vorauszahlung darauf geleistet, so könnten die Grenzen der Zumutbarkeit überwunden – und Steuern gespart werden, wenn in diesem Jahr noch andere außergewöhnliche Belastungen angefallen sind, zum Beispiel der Kauf einer Gleitsichtbrille. Bei Bezahlung der Zahnersatzrechnung allein in 2013 kann es sein, dass in beiden Jahren der steuerrelevante Aufwand sich "in Grenzen" hält – mit der Folge, dass weder in 2012 noch in 2013 Geld dafür vom Fiskus zurückfließt.
Bausparen/Vermögenswirksame Leistungen – Wer ein Bausparkonto und Anspruch auf die Wohnungsbauprämie hat, der sollte für 2012 den höchstmöglichen Betrag darauf einzahlen: 512/1024 Euro (alleinstehend/verheiratet). Dann gibt’s die maximale Prämie von rund 45/90 Euro. Die maßgebende Einkommensgrenze beträgt 25.600/51.200 Euro pro Jahr. (Höhere Beträge – sowohl das Einkommen als auch die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage betreffend – gelten für vermögenswirksame Leistungen in Investmentfonds, etwa Aktienfonds.) – Für vermögenswirksame Leistungen steuert der Staat bis zu 43 Euro pro Jahr an Arbeitnehmer-Sparzulage zu, wenn 2012 bis zu 470 Euro zum Beispiel auf einen Bausparvertrag eingezahlt oder in einen Investmentfonds investiert worden sind. Es spielt keine Rolle, ob die 470 Euro allein vom Arbeitgeber oder auch vom Arbeitnehmer eingezahlt wurden.
Betriebsausgaben – Betriebsinhaber drücken ihre steuerwirksamen Einnahmen 2012 nur mit betrieblichen Ausgaben im selben Jahr. Ausnahmen gelten für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie Mieten und Zinsen, die zum Jahresanfang fällig werden. – Betrieblich genutzte "geringwertige Wirtschaftsgüter" können bis zu 410 Euro netto sofort abgeschrieben werden – allerdings nur, wenn sie "selbstständig" nutzbar sind, etwa ein Drucker.
Handwerkerleistungen – Aufwand für den Handwerker in den eigenen vier Wänden kann im Jahr 2012 bis zu 1200 Euro zu einer Steuerrückzahlung führen. Und zwar wird die maßgebende Summe unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen – also nicht nur vom steuerpflichtigen Einkommen, was entsprechend dem persönlichen Steuersatz zu einer Steuerermäßigung führen würde. Maßgebend sind die Lohn- und Anfahrt-, nicht die Materialkosten. Voraussetzung für den Ansatz des höchstmöglichen Betrages sind Kosten von mindestens 6000 Euro (20% davon ergeben 1200 Euro).
Wer in diesem Jahr ein größeres Werk in Auftrag gegeben hat oder noch gibt, wodurch die 6000– Euro-Grenze für Lohn und Fahrkosten überschritten wird, der könnte mit dem Handwerker (den Handwerkern) vereinbaren, dass bis Ende Dezember nur 6000 Euro überwiesen werden (womit ja der Höchstbetrag erreicht ist) und der Rest Anfang 2013, wenn der 1200-Euro-Abzugsbetrag neu voll zur Verfügung steht. In jedem Fall gilt: Nur unbare Zahlung spart Steuern!
Haushaltsnahe Dienstleistungen – "Haushaltsnah" sind Dienstleistungen von Malermeistern, Fensterputzern oder Gärtnern im oder am eigenen Haus oder der eigenen Wohnung. Wer solche Dienste noch bis Ende 2012 in Anspruch nimmt und bezahlt, dem werden sie – wie Handwerkerleistungen aber bis zu 4000 Euro – unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen. Bedingung auch hier: unbare Zahlung – ferner Ausgaben von bis zu 20.000 Euro. Und der Auftragnehmer muss damit rechnen, dass in seiner Finanzamtsakte eine Kontrollmitteilung über den Verdienst landet.
Haushaltshilfe/Minijob – Im Unterschied zu den haushaltsnahen Dienstleistungen handelt es sich hier um Privatpersonen, die für Ordnung und Sauberkeit in Wohnungen und Häusern sorgen. Oft arbeiten sie auf 400 Euro-Basis. Soll dieser Status nicht verloren gehen, aber trotzdem Weihnachtsgeld gezahlt werden, so empfiehlt es sich, den Monatsverdienst so auszurichten, dass er inklusive der Sonderzuwendung im ganzen Jahr 4800 Euro nicht übersteigt. – Aus Sicht der "Arbeitgeber" der dienstbaren Geister: Für Minijobber im Haushalt ist der Steuervorteil bereits bei 510 Euro jährlich ausgeschöpft, wenn die bei der Minijobzentrale gemeldete Haushaltshilfe insgesamt 2230 Euro verdient hat.
Heirat – Paare, die den Bund fürs Leben schließen wollen, und dies noch bis zum Jahresende 2012 tun, werden für das komplette Jahr 2012 nach dem – für sie meist günstigeren – Splittingtarif besteuert. Allerdings: Zwar erlaubt das Gesetz, dass nur kirchlich, nicht mehr vor dem Standesbeamten geheiratet wird. Steuerlich ist das jedoch unerheblich. Und: Eingetragene Lebenspartner dürfen zwar heiraten, werden steuerlich aber wie Singles behandelt.
Kinderbetreuungskosten – Eltern können Aufwendungen für die Betreuung für ihre noch nicht 14 Jahre alten Kinder in Höhe von zwei Dritteln als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen – maximal in Höhe von 4000 Euro im Jahr. Und dies seit Jahresbeginn 2012 auch dann, wenn sie nicht berufstätig sind. Das Finanzamt erkennt – im Rahmen des Höchstbetrages – alle in 2012 geleisteten Zahlungen unter anderem für den Kinderhort, den Kindergarten, eine Kindertagestätte, aber auch für eine Tagesmutter an.
Kindergartenzuschuss – Wie die Bildungseinrichtung für die Kleinsten auch heißen mag – Kindergarten, Kinderhort, "Kita", Tagesmutter: Übernimmt der Arbeitgeber für seine Beschäftigten die Gebühren ganz oder zum Teil, so kann er dies, quasi als zusätzliches Weihnachtsgeld, tun, ohne dass die Beschäftigten dies versteuern müssten. Der Chef setzt den Betrag aber als Betriebsausgabe ab.
Rentenbeiträge – Beiträge freiwillig Rentenversicherter für das laufende Jahr müssen nicht unbedingt bis zum 31. Dezember 2012 auf dem Konto der gesetzlichen Rentenversicherer eingegangen sein. Es genügt, wenn dies bis zum 31. März 2013 für das Vorjahr geschieht. Allerdings: Tritt zwischenzeitlich der "Versicherungsfall" ein (etwa eine Erwerbsminderung), so wird die Rente nur aus den bis dahin entrichteten Beiträgen berechnet. Deshalb: Eine frühzeitige Beitragszahlung empfiehlt sich. Außerdem: Der für 2012 maßgebende Mindestbeitrag macht 78,40 Euro monatlich aus, wird er noch in 2012 überwiesen, ab Januar 2013 erhöht er sich auf 88,20 Euro (was mit der Anhebung des Minijob-Höchstbetrages von 400 Euro auf 450 Euro monatlich zu tun hat).
Resturlaub – Wer seinen Jahresurlaub 2012 noch nicht (voll) genommen hat, der sollte sich sputen: Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Mit dem Arbeitgeber kann zwar eine Übertragung in das Jahr 2013 vereinbart werden. Doch muss er darauf nur unter Bedingungen eingehen, etwa weil sein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit seinen Erholungsurlaub nicht nehmen konnte oder weil der Chef wegen unverhoffter Aufträge eine Urlaubssperre verhängt hatte. In diesen Fällen muss der Urlaub laut Tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter bis Ende März genommen werden.– Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung erst im Laufe des Jahres 2012 aufgenommen haben können verlangen, dass ihr Teilurlaubsanspruch auf das Jahr 2013 übertragen wird. Das "Verfalldatum" (31.3.2013) gilt bei ihnen nicht.
Rürup-Rente – Vor allem Selbstständige und gut verdienende Arbeitnehmer können "rürupen": in Form einer privaten Rentenversicherung. Die höchste steuerliche Vergünstigung für 2010 ergibt sich bei einer Einzahlung von 20.000 (für Ehepaare: 40.000) Euro. 74 Prozent davon (beim Höchstsatz also 14.800 Euro für einen Single, 29.600 Euro für Verheiratete) können 2012 vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Geringere Einzahlungen bringen entsprechend geringere Förderungen.
Sparerfreibetrag – Wer seinen Geldinstituten, bei denen seine Ersparnisse liegen, keinen "Freistellungsauftrag" eingereicht hat, dem wird die Abgeltungssteuer vom ersten Zins-Euro an dem Fiskus überwiesen. Einen Teil davon kann er sich über den Steuerjahresausgleich zwar wieder zurückholen. Einfacher aber ist es, den Freistellungsauftrag über 801 (für Verheiratete: 1602) Euro jährlich seinen Banken abzugeben. Dann werden nur die darüber hinausgehenden Zinserträge mit der Abgeltungssteuer (25% + Solidaritätszuschlag + gegebenenfalls Kirchensteuer) belegt.
Spenden – Großzügigkeit gegenüber Notleidenden oder gemeinnützig Tätigen honoriert der Fiskus großzügig: Milde Gaben können bis zu 20 Prozent vom "Gesamtbetrag der Einkünfte" (im Regelfall: Bruttoverdienst minus Werbungskosten) das steuerpflichtige Einkommen reduzieren. Von 60.000 Euro Jahreseinkommen kann also das steuerpflichtige Einkommen auf 48.000 Euro gedrückt werden – entsprechende Spendierfreude unterstellt. Wer noch tiefer in die Spendentasche gegriffen hat, der kann den überschießenden Betrag noch mit den nächsten Steuererklärungen geltend machen. Empfänger der Spenden können der Lieblingssportverein ebenso sein wie Kirchen oder die Deutsche Krebshilfe, aber auch Wohlfahrtsorganisationen und Universitäten. Wichtig: Ohne Vorlage von Belegen – Spendenbescheinigungen der Begünstigten – zeigen sich die Finanzämter im Regelfall stur. Bei Beträgen bis 200 Euro sind sie aber meist nicht kleinlich: Es reichen die Überweisungsträger.
Steuererklärung – Wer für das Jahr 2008 noch keine Steuererklärung abgegeben hat, der kann das noch bis Ende dieses Jahres nachholen. Das gilt für diejenigen, die nicht verpflichtet sind, sich dem Finanzamt gegenüber zu "erklären" – die aber auf eine Steuerrückzahlung hoffen. Das kann zum Beispiel wegen größerer Lohnschwankungen im Laufe des Jahres der Fall sein – oder weil, etwa wegen eines Umzugs, höhere Werbungskosten als vorhergesehen entstanden sind.
Steuerfreibetrag – Übersteigen die steuerlichen Werbungskosten 2013 voraussichtlich 1600 Euro, so kann durch die Eintragung eines Freibetrages auf der Steuerkarte erreicht werden, dass der Arbeitgeber in 2013 weniger Steuern abzieht als "ohne". Beantragt werden können zum Beispiel 30 Cent pro Kilometer für die einfache (im Regelfall "kürzeste") Entfernung der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.
Steuerklassen-Wechsel – Steht eine Kündigung und damit Arbeitslosigkeit ins Haus, so lohnt sich möglicherweise ein Wechsel der Steuerklassen zum 1. Januar 2013. Und zwar könnte der betreffende Ehegatte, der sich in der Steuerklasse IV oder V befindet, in die Klasse III wechseln, weil dann das Arbeitslosengeld wesentlich höher ist als in IV oder V. Entsprechendes gilt für das Elterngeld, für dessen Berechnung allerdings ein komplettes Jahr angesetzt wird, was eine längerfristigere "Planung" nahelegt. Die für den anderen Partner dann ungünstigere Steuerklasse wird mit der Steuererklärung im folgenden Jahr ausgeglichen.
Unisex-Tarife – Die Privaten Versicherungsunternehmen dürfen ab 21. Dezember 2012 bei neuen Versicherungsverträgen nicht mehr nach Frauen und Männern unterscheiden – selbst wenn die versicherten Risiken eine Gleichmacherei an sich verbieten. Der Europäische Gerichtshof hat so in das deutsche Recht hineingewirkt. Wer noch die Gunst der (Unterscheidungs-)Stunde nutzen will, der kann sich an dieser Übersicht orientieren:
Teurer wird es für Männer bei Berufsunfähigkeitsversicherungen, privaten Rentenversicherungen, Rürup-Rentenversicherungen und privaten Pflegezusatzversicherungen.
Teurer wird es für Frauen bei Risikolebensversicherungen, sowie in der Auto- und Unfallversicherung.
Billiger wird es für Männer bei der Risikolebensversicherung, für Frauen in der Pflegeversicherung und in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Beiträge werden nach dem 20. Dezember 2012 für Neuabschlüsse dennoch nicht "für alle gleich hoch" sein. Denn nach wie vor dürfen sich zum Beispiel der Beruf und Vorerkrankungen auf die Beitragshöhe auswirken – nur eben das Geschlecht nicht mehr.
Unterhaltsleistungen – Wer an seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhalt zu leisten hat, der kann diese Beträge bis 13.805 Euro (plus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die zusätzlich übernommen wurden) steuermindernd geltend machen. Jetzt sollte geprüft werden, ob die Grenze bereits erreicht und der Steuervorteil damit ausgeschöpft ist.
Verjährung – Wer noch Schulden aus dem Jahr 2009 zu begleichen hat, etwa für den Kauf eines Fernsehgerätes, der kann darauf hoffen, dass sein Gläubiger die Frist, die am 31. Dezember 2012 abläuft, verstreichen lässt. Andererseits muss sich derjenige, der noch Geld zu bekommen hat, beeilen, will er seinen Anspruch noch durchsetzen. Dafür genügt weder eine telefonische Erinnerung noch eine schriftliche Mahnung. Maßgebend sind allein ein gerichtlicher Mahnbescheid (der noch vor Neujahr 2013 zugestellt werden müsste) oder direkt eine Klage. Mit einem solchen "Titel" kann dann noch 30 Jahre lang die Forderung geltend gemacht werden.
Weihnachtsfeier – Arbeitgeber können ihre Aufwendungen für eine Weihnachtsfeier als Betriebsausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, wenn sie "Maß halten". Das heißt: pro Beschäftigtem maximal 110 Euro ausgeben. Sind (zum Beispiel Ehe-, eingetragene Lebens-, nichteheliche Lebens-)Partner mit eingeladen, so halbiert sich der Höchstbetrag auf 55 Euro "pro Kopf". Das heißt: Die Gesamtkosten werden durch die Anzahl der Feiernden geteilt.
Weihnachtsgeschenk – Wo keine Weihnachtsfeier ansteht, kann es auch ein Geschenk sein, der Mitarbeitern Freude macht – und den Chef Steuern sparen hilft. Bis zu 40 Euro darf die Gabe kosten, soll sie "steuerwirksam" sein – und nicht in bar gegeben werden.
Werbungskosten – Arbeitnehmern, die im Jahr 2012 – etwa mit der Pauschale von 30 Cent für jeden Entfernungskilometer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle – bereits bei 1000 Euro angelangt sind, hilft jeder Euro, der zusätzlich für Werbungskosten ausgegeben wird, Steuern sparen. Das können zum Beispiel Fachbücher sein (Achtung: Das Finanzamt verlangt die Angabe des Titels auf der Quittung!) oder Material für das häusliche Arbeitszimmer. Die Anerkennung der auf das eigentliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten (Miete, Abschreibung) ist zwar per Gesetz abgeschafft worden. Nachdem der Bundesfinanzhof diese rigorose Streichung für Arbeitnehmer, die im Betrieb nicht über einen eigenen Arbeitsplatz verfügen, dafür aber zu Hause betrieblich wirken, beanstandet hat, können die dadurch Begünstigten ihren Aufwand – bis zu 1250 Euro im Jahr – steuerlich geltend machen. – Auch eine berufliche Fortbildungsveranstaltung kann Steuern sparen helfen. Außerdem: Nicht vergessen werden sollten die Gewerkschaftsbeiträge.
Zahnersatz – Gesetzlich Krankenversicherte können ihren Grundanspruch auf einen Zuschuss zum Zahnersatz um bis zu 30 Prozent steigern, wenn sie wenigstens einmal pro Jahr "rein vorsorglich" den Zahnarzt aufsuchen. Der Grundanspruch beträgt 50 Prozent des sogenannten Festbetrages, den Zahnärzte und Krankenkassen für die jeweilige Leistung des Zahnarztes sowie des Dentallabors ausgehandelt haben. Dieser am Festbetrag orientierte Zuschuss steigt im Jahr 2013 um 10 Punkte, also um 20 Prozent auf 60 Prozent, wenn Zahnersatz benötigt wird und seit 2008 bis einschließlich 2012 mindestens einmal jährlich vorsorglich der Zahnarzt aufgesucht wurde. 15 Punkte plus (= 30% tatsächlich) mehr gibt es, wenn der regelmäßige Zahnarztbesuch bereits seit 2003 lückenlos nachgewiesen werden kann. Ein 2013 angefertigter Zahnersatz, für den ein Festbetrag von 6000 Euro existiert, kann also als Kassenzuschuss 3000 Euro, 3600 Euro oder 3900 Euro einbringen – je nach Intensität der vorsorglichen Zahnarztbesuche. – Wichtig: Sollte nur in einem Jahr der Doktor nicht vorsorglich konsultiert worden sein, so beginnen die fünf beziehungsweise zehn Jahre neu zu laufen.
AZ 2012, Nr. 51/52, S. 6
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