Recht

Selbstständige bei AOK & Co: Krankengeldanspruch?

So wird ein Einkommensausfall extra versichert

(bü). Die gesetzliche Krankenversicherung steht auch hauptberuflich Selbstständigen offen. Dies als "freiwilliges Mitglied" – und nur dann, wenn sie vor ihrer Selbstständigkeit bereits als Arbeitnehmer einer gesetzlichen Krankenkasse angehört und sie dann die "Weiterversicherung" gewählt hatten.

Grundsätzlich erhält ein hauptberuflicher Selbstständiger, der arbeitsunfähig erkrankt, kein Krankengeld. Als Ausgleich dafür zahlt er – anders als Arbeitnehmer, die ja Krankengeldansprüche haben – einen geringeren Beitrag: 14,9 Prozent seines beitragspflichtigen Einkommens. Allerdings muss er den Beitrag allein aufbringen, während Arbeitnehmer nur 8,2 Prozent der 15,5 Prozent, die für sie fällig werden, zu bezahlen haben. Das gilt bis zur "Beitragsbemessungsgrenze" von 3825 Euro pro Monat. Dieser Satz wird für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge angesetzt, falls der Selbstständige nicht niedrigere Einnahmen nachweist.

Selbstständige können allerdings – ebenfalls auf freiwilliger Basis – bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse auch Krankengeld versichern. Geben sie eine solche "Wahlerklärung" ab, so erhalten Sie bei Arbeitsunfähigkeit nur dann diese "Lohnersatzleistung", wenn während ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen entfällt. Das heißt: Läuft das Geschäft des Selbstständigen während seiner Krankheit ohne Einkommenseinbuße weiter, so bleibt die Krankengeldkasse der Krankenkasse zu. Deshalb lohnt sich in solchen Fällen die Krankengeld-Zusatzversicherung, die den Beitragssatz ja auf 15,5 Prozent steigen lässt, nicht.

In den übrigen Fällen wird Selbstständigen das gesetzliche Krankengeld auch nicht vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an gezahlt, sondern erst von der siebten Krankheitswoche an. Insoweit werden sie den Arbeitnehmern gleichgestellt, die ja in den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen ihren Arbeitgeber haben.

Gibt ein Selbstständiger die Krankengeld-Wahlerklärung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beginn seiner Versicherung ab, so kann der Anspruch frühestens vom Beginn des nächsten Kalendermonats an bestehen. Ist er aber am Tag der Abgabe der Wahlerklärung bereits arbeitsunfähig (oder tritt bis zum Beginn des nächsten Kalendermonats noch Arbeitsunfähigkeit ein), so entsteht der grundsätzliche Krankengeldanspruch erst nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit – also frühestens dann, wenn wieder eine Krankheit oder ein Unfall Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben sollten.

Beispiel: Abgabe der Wahlerklärung am 10. September 2012. Arbeitsunfähigkeit ab 5. oder 22. September 2012, wieder gesund ab 10. Oktober 2012. Die Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld (und der Verpflichtung zur höheren Beitragszahlung) besteht ab 11. Oktober 2012.



AZ 2012, Nr. 35, S. 7

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