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- AZ 26/2012
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Recht
Zwischenzeugnis: "Glück für die Zukunft" darf nicht gewünscht werden
(bü). Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis ausgestellt, in dem die Grußformel "Glück für die Zukunft" auf dem "weiteren Berufsweg" enthalten ist, so kann der Arbeitnehmer, der schließlich (noch) im laufenden Arbeitsverhältnis steht, eine Korrektur der Floskeln durchsetzen. Der Text muss in der Gegenwartsform formuliert werden. Der Ausdruck lasse sich so deuten, dass der Arbeitnehmer in Zukunft Glück nötig habe. Ferner könne daraus geschlossen werden, dass für den Arbeitnehmer nur in der Zukunft ein Erfolg denkbar, jedenfalls im laufenden Arbeitsverhältnis nicht eingetreten sei. Für den weiteren Berufsweg müsse deswegen ein "weiterhin" eingefügt werden.
(ArG Köln, 15 Ca 8058/10)
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