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- AZ 26/2012
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Recht
Wenn "Nichteheliche" zusammenziehen …
Häufig beginnt das Zusammenleben nicht mit der Suche nach einer neuen Wohnung, sondern damit, dass ein Partner in die Wohnung des anderen mit einzieht. Oft machen Vermieter keine Schwierigkeiten, ist ihnen ein fester Lebensgefährte doch lieber als ständig wechselnde Freunde/Freundinnen. Aber es gibt auch Vermieter mit moralischen Bedenken – und solche, die auch heute noch fürchten, der gute Ruf ihres Hauses könne leiden. Es kann also passieren, dass bald nach dem Einzug des Lebensgefährten ein Schreiben des Vermieters im Briefkasten liegt, in dem aufgefordert wird, "unverzüglich" den Auszug der/des "unbefugten Dritten" zu veranlassen, verbunden mit der Drohung, bei "Fortdauer des vertragswidrigen Gebrauchs" fristlos zu kündigen.
Mietvertrag ist maßgeblich
Maßgeblich ist zunächst der Mietvertrag. Enthält er eine Bestimmung, die ausdrücklich die Aufnahme Dritter in die Mietwohnung erlaubt, ist die Sache klar. Doch die meisten Verträge sagen nichts darüber aus, einige wenige verbieten sie ausdrücklich; auch dann kann unter Umständen – selbst entgegen dem ausdrücklichen Vertragswortlaut – der Lebenspartner aufgenommen werden müssen. Die Verbotsklausel ist nämlich unwirksam.
Wenn der Mietvertrag nicht ausdrücklich die Aufnahme anderer Personen erlaubt, sollte das Einverständnis des Vermieters zum Einzug des Lebensgefährten eingeholt werden. Viele Mieter verschweigen das ihrem Vermieter und hoffen, er werde den Einzug nicht gleich bemerken und – wenn sich die Lebensgemeinschaft erst einmal auf Dauer etabliert hat – auch nichts dagegen einwenden.
Der Vermieter ist ansonsten grundsätzlich verpflichtet, der Aufnahme eines Partners zuzustimmen. Hat der Mieter ein "berechtigtes Interesse" daran, nach Abschluss des Mietvertrages einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen beziehungsweise die Räume mit ihm zu teilen, so kann er verlangen, dass der Vermieter die Erlaubnis erteilt. Nur wenn dem Vermieter das Überlassen des Wohnraums (auch) an Dritte "nicht zugemutet werden" kann, darf er die Erlaubnis verweigern. In aller Regel bejahen die Gerichte ein "berechtigtes Interesse" an der Aufnahme eines Lebenspartners.
Wenn es unzumutbar ist
Ein Vermieter, der den Lebensgefährten seines Mieters nicht dulden möchte, muss sich dann darauf berufen, dass ihm dies unzumutbar sei. Die Aufnahme einer weiteren Person in die Wohnung ist unzumutbar, wenn die Wohnung dadurch überbelegt würde oder wenn die Person an sich schon ein Ablehnungsgrund ist.
So kann eine allein erziehende Mutter, die mit drei Kindern in einer Zweizimmerwohnung lebt, nicht gegen den Willen ihres Vermieters durchsetzen, ihren Lebensgefährten aufzunehmen, weil die Wohnung mit fünf Personen übermäßig belegt würde. Ein Vermieter kann auch Einspruch erheben, wenn eine Frau einen Alkoholiker aufnehmen oder einem vorbestraften Verbrecher "Zuflucht" gewähren will.
Immer wieder werden Gerichte eingeschaltet, um Streit zwischen Nichtehelichen und Hausbesitzern zu schlichten. Urteile zum Thema:
Ohne Unterschrift muss der Partner die Wohnung verlassen. Bezieht eine seit 25 Jahren bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft eine Mietwohnung gemeinsam, wobei nur die Frau den Mietvertrag unterschrieben hat, so kann der Mann später – wenn die Beziehung in die Brüche geht – kein Wohnrecht einfordern. Sein Argument, dass die Beziehung wegen der langen Dauer "wie eine Ehe" zu behandeln sei, zog vor dem Amtsgericht Neuruppin nicht. Hat die Frau ihm bereits ein halbes Jahr lang "im Frieden" die Chance gegeben, sich eine neue Wohnung zu suchen und auszuziehen, so kann er schließlich auf Räumung der Wohnung und Herausgabe der Schlüssel erfolgreich verklagt werden. (AmG Neuruppin, 42 C 97/09)
Zieht die Partnerin aus, muss der Partner "mitziehen". Hat ein nichtehelich zusammen lebendes Paar gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben und geht die Partnerschaft zu Ende (hier mit der Folge, dass der Mann auszieht), so haften zunächst beide dem Vermieter für die Zahlung der Miete. Verlangt nun der ausgezogene vom verbliebenen Partner, dass der Mietvertrag gekündigt wird, so muss dieser dem folgen, weil der Ex-Partner sonst für die Mietzahlungen unverändert haftet. Gelingt die Zustimmung erst nach einem aufwendigen Gerichtsverfahren, so hat der unterlegene Partner die gesamten Kosten zu tragen. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 29/07)
Nach sechs Jahren muss der Ex seine Ruhe haben. Hat ein Ehepaar gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben, so muss im Falle einer Trennung der in der Wohnung verbliebene Partner (hier die Frau) einem Austritt des anderen aus dem Mietverhältnis zustimmen, wenn keine "unterhaltsrechtlichen Gründe oder der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität" dagegen sprechen. Der Ausgezogene braucht nicht ständig damit zu leben, möglicherweise für finanzielle Belastungen aus dem Mietverhältnis aufkommen zu müssen. (Hier war das Paar bereits sechs Jahre lang getrennt und seit drei Jahren geschieden. Die Frau lebte schon einige Zeit mit ihrem neuen Ehemann in der Wohnung.) (Oberlandesgericht Köln, 4 UF 169/05)
Nach Auszug allein Miete zahlen. Haben nichteheliche Lebenspartner einen Mietvertrag gemeinsam geschlossen und zieht einer von ihnen aus, so ist er gegenüber dem Vermieter weiter zur hälftigen Mietzahlung verpflichtet. Das ist aber nicht mehr der Fall, wenn (wie hier) der Partner auszieht und – mit Einverständnis seiner in der Wohnung verbleibenden Partnerin – mit demselben Vermieter für eine andere Wohnung einen eigenen Mietvertrag abschließt. (Oberlandesgericht Köln, 19 U 159/02)
Aus Mietvertrag gemeinsam heraus. Wurde ein Mietvertrag von zwei nichtehelichen Lebenspartnern unterschrieben und geht die Verbindung auseinander, so ist der zurückbleibende Partner verpflichtet, im Interesse des ausziehenden Partners das Mietverhältnis aufzukündigen. Gegebenenfalls kann dann "solo" ein neuer Mietvertrag geschlossen werden. (Landgericht Berlin, 64 T 34/01).
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