Steuer

Was die Zweitwohnung steuerlich bringt, wenn …

Doppelte Haushaltsführung für Inhaber einer Apotheke 2012

Doppelte Haushaltsführung liegt immer dann vor, wenn der Inhaber einer Apotheke außerhalb des Geschäftsortes seinen Familienhausstand unterhält und am Geschäftsort eine Zweitwohnung hat. Die daraus resultierenden teils beträchtlichen Mehraufwendungen können steuerlich abgesetzt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist. Und das ist neuerdings eigentlich immer der Fall.

Die finanzamtliche Anerkennung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung hängt von folgenden Voraussetzungen ab (R 4.12 Abs. 3 EStR i. V. m. R 9.11 Abs. 1 – 4 LStR):

Berufliche Veranlassung

Bis zur Verkündung des BFH-Urteils vom 5. März 2009 (Aktenzeichen VI R 58/06, VI R 23/07; R 9.11 Abs. 2 Satz 5 LStR) musste das Halten einer zweiten Wohnung aus beruflichen Gründen veranlasst sein. Vor drei Jahren aber hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine beruflich veranlasste Haushaltsführung auch dann vorliege, wenn private Gründe zu einer Verlegung der Familienwohnung weg vom Beschäftigungsort führen. Entscheidend sei allein, dass Arbeitsort und Lebensmittelpunkt nicht übereinstimmen. Seither ist praktisch jede doppelte Haushaltsführung von Beginn an als beruflich veranlasst zu behandeln.

Schon vor diesem Urteil spielte es nach der finanzamtlichen Anerkennung der doppelten Haushaltsführung keine Rolle mehr, ob ihre Beibehaltung auf beruflichen oder privaten Gründen beruhte. So waren die Mehraufwendungen auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn die Aufrechterhaltung des doppelten Haushalts private Gründe hatte, z. B. weil die Familie des Apothekers nicht an dessen Geschäftsort umziehen wollte. Das gilt natürlich weiterhin.

Eigener Hausstand

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist ferner ein eigener Hausstand des Apothekers. Einen eigenen Hausstand unterhält er dann, wenn er über eine Wohnung verfügt, die seinen Lebensbedürfnissen und/oder denen seines Ehepartners entsprechen und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem er sich sowohl finanziell als auch persönlich maßgeblich beteiligt. Eine maßgebliche finanzielle Beteiligung an den Kosten des Familienhaushalts liegt vor, wenn die Zuwendungen nicht erkennbar unzureichend sind, wobei die Beteiligung auch darin bestehen kann, dass Mittel zur Beschaffung von Möbeln und sonstigen Gegenständen für den Familienhaushalt angespart werden. Die persönliche Mitwirkung am Familienhaushalt hängt unter anderem von der Entfernung zum Geschäftsort ab. Es ist nicht erforderlich, dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstandes hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Inhaber einer Apotheke seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Geschäftsort mitnimmt oder wenn er nicht verheiratet ist.

Zweitwohnung am Geschäftsort

Eine Anerkennung der doppelten Haushaltsführung hat schließlich noch zur Voraussetzung, dass der Apotheker an dem vom Familienwohnsitz entfernten Geschäftsort eine Zweitwohnung hat. Der Ort des eigenen Hausstandes und der Geschäftsort müssen auseinanderfallen. Zum Geschäftsort zählt das gesamte Einzugsgebiet. Wie oft der Apotheker in der Zweitwohnung übernachtet, ist unerheblich.

Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, kommen als steuerlich abzugsfähige Mehraufwendungen bei einem Geschäftsort im Inland in Betracht (R 9.11 Abs. 5 – 9 LStR):


1. Erste und letzte Fahrt

Abzugsfähig sind die tatsächlichen Fahrtkosten für die erste Fahrt zum Geschäftsort und für die letzte Fahrt vom Geschäftsort zum Ort des Familienhausstandes. Wer für diese Fahrten einen eigenen Pkw benutzt, kann ohne besonderen Nachweis der tatsächlichen Fahrtkosten pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 Euro geltend machen.


2. Familienheimfahrt

Abzugsfähig sind die Fahrtkosten für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche. Bei Benutzung eines eigenen Pkw werden ohne besonderen Nachweis pro Entfernungskilometer zwischen dem Ort des Familienhausstandes und dem Geschäftsort pauschal 0,30 Euro anerkannt.


3. Verpflegung

Abzugsfähig sind die Pauschalbeträge für Verpflegung bei Auswärtstätigkeiten, und zwar von 6 Euro bei einer Abwesenheit von 8 bis weniger als 14 Stunden, von 12 Euro bei einer Abwesenheit von 14 bis weniger als 24 Stunden und von 24 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden für jeden Kalendertag, an dem der Apotheker von seinem Familienwohnort abwesend ist, jedoch begrenzt auf die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung. Für die Tage, an denen sich der Apotheker in dem gemeinsamen Hausstand aufhält, kommt der Pauschsatz für Verpflegungsmehraufwand natürlich nicht zur Anwendung, da keine Mehraufwendungen entstehen.


4. Zweitwohnung

Abzugsfähig sind nur die notwendigen Kosten der Unterkunft am Geschäftsort in nachgewiesener Höhe, also für Miete, Heizung, Strom, Wasser usw.. Überhöhte Kosten sind allerdings nach Lage des Einzelfalles auf die notwendigen Beträge zu reduzieren. Bewohnt der Apotheker am Geschäftsort eine Wohnung, die ihm selbst gehört, so können seine Aufwendungen als Eigentümer (Hypothekenzinsen, Reparaturen usw.) anstelle der Miete als Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden, allerdings begrenzt auf die ortsüblichen Aufwendungen, die ein Mieter für die Wohnung nach Größe, Ausstattung und Lage tragen müsste.


5. Umzugskosten

Und schließlich sind noch die berufsbedingten Umzugskosten in nachgewiesener Höhe abzugsfähig.

Die hier dargestellten steuerlich abzugsfähigen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung beziehen sich, darauf sei nochmals hingewiesen, nur auf das Inland. Liegt der Geschäftsort im Ausland, kommen besondere Regelungen zum Tragen. Der Fall einer doppelten Haushaltsführung im Inland wird im Beispielkasten erläutert.

Beispiel


Ein verheirateter Apotheker hat zum Jahresbeginn seine Apotheke an einen 70 km vom Familienwohnsitz entfernten Ort verlegt und dort eine möblierte Wohnung bezogen, für die er monatlich an Miete und Nebenkosten 400 Euro bezahlt. Seinen Familienwohnsitz behält er bei. Für die Fahrten zwischen Familienhausstand und Geschäftsort benutzt er seinen eigenen Pkw. Er ist 50 Wochen im Jahr am auswärtigen Geschäftsort tätig, und zwar jeweils an fünf vollen Werktagen. Die Anreise zum Geschäftsort erfolgt jeweils am Sonntagabend und die Abreise am Samstagmorgen. Umzugskosten sind nicht angefallen. Am Jahresende kann er folgende Kosten für doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen:

  • Erste Fahrt zum Geschäftsort (70 km x 0,30 Euro): 21,00 Euro

  • Familienheimfahrten (50 Wochen x 70 km x 0,30 Euro): 1.050,00 Euro

  • Verpflegungsmehraufwendungen für 3 Monate (13 Wochen x 5 Werktage x 24 Euro): 1.560,00 Euro

  • Unterkunft am Geschäftsort (400 Euro Miete x 12 Monate): 4.800,00 Euro

Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen insgesamt: 7.431,00 Euro


Dr. Ludwig Dornbusch, Ahrstr. 76, 53757 Sankt Augustin, E-Mail: hansdornbusch@web.de



AZ 2012, Nr. 19, S. 5

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