Recht

Steuerrecht: Ohne Attest keine "außergewöhnliche Belastung"

(bü). Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass krankheitsbedingte Ausgaben nur mit amtsärztlichem Attest steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu zählten zum Beispiel ein Umbau der Wohnung oder schulische Mehrausgaben für Kinder, die dann (gegebenenfalls) als "außergewöhnliche Belastung" vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden können. (Hier hatten Eltern eines stark an Legasthenie leidenden Jungen Kosten für die Unterbringung in einem speziellen Internat steuerlich geltend gemacht. Die Empfehlung für die Internatsunterbringung kam vom Schulpsychologischen Dienst – ein amtsärztliches Attest lag nicht vor. Deswegen mussten die Kosten steuerlich unberücksichtigt bleiben.)


(FG Münster, 11 K 317/09 E)



AZ 2012, Nr. 19, S. 6

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