Recht

Der Umsatz muss dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden

(bü). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Verpflichtung der Unternehmen, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ausnahmen gelten nur für den Fall, dass damit "unbillige Härten vermieden" werden. Dies gilt zum Beispiel für den Fall, "dass die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, etwa weil die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen". Hohes Alter und die mangelnde Computererfahrung ihrer Geschäftsführung ließ der BFH aber nicht als Entschuldigung gelten.


(BFH, XI R 33/09)



AZ 2012, Nr. 19, S. 6

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