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Gesundheitspolitik
"Deutschland ist nicht Griechenland"
Die Herstellerverbände BAH, BPI, Pro Generika und vfa haben mit dem GKV-Spitzenverband 2011 eine Rahmenvereinbarung über die Verhandlung von Erstattungsbeträgen ausgehandelt. Hinsichtlich des gesetzlich vorgegebenen Kriteriums der tatsächlichen Abgabepreise in anderen europäischen Ländern konnte jedoch keine Einigkeit erzielt werden. Inzwischen hat hierzu die gemeinsame Schiedsstelle ihre Auffassung dargelegt. In ihrem kürzlich verkündeten Schiedsspruch hat sie unter anderem eine Auswahl von 15 Ländern getroffen, aus denen die Hersteller ihre tatsächlichen Preise für die betreffenden Präparate mitteilen müssen (siehe DAZ 2012, Nr. 10, S. 26). Inhaltlich fußt diese Auswahl auf zwei Kriterien: In qualitativer Hinsicht will die Schiedsstelle vorrangig solche Länder berücksichtigt wissen, deren Wirtschaftskraft (gemessen am BIP pro Kopf) mit der deutschen vergleichbar ist. Quantitativ will die Schiedsstelle mit ihrer Entscheidung rund 80 Prozent der Bevölkerung des Europäischen Wirtschaftsraumes ohne Deutschland abgebildet wissen. Aus Sicht der Herstellerverbände wirft der von der Schiedsstelle bestimmte Länderkorb jedoch erhebliche Probleme auf. So werde das quantitative Kriterium "Bevölkerungsgröße" höher gewichtet als die vergleichbare Wirtschaftskraft. Denn die Länderauswahl enthalte mit Griechenland, Portugal, der Slowakei und Tschechien Länder, die wirtschaftlich nicht mit Deutschland vergleichbar seien. Dies werde am Beispiel Griechenlands mehr als deutlich, heißt es einer gemeinsamen Erklärung der Verbände. Dass die wirtschaftliche Leistungskraft Deutschlands und Griechenlands in keiner Weise vergleichbar sei, zeigten nahezu sämtliche makroökonomischen Kennziffern. Zudem sei angesichts der drohenden Zahlungsunfähigkeit Griechenlands weder nach den von der Schiedsstelle selbst angelegten Kriterien der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit noch nach weiteren von der Schiedsstelle als anwendbar erachteten "auswahlrelevanten Merkmalen" eine Vergleichbarkeit gegeben.
Die Herstellerverbände haben daher in einer abschließenden Stellungnahme eine "Lösung auf Basis der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit für die heranzuziehenden Länder" vorgeschlagen. Nun soll die Schiedsstelle die Einwände prüfen und anschließend ihren Schiedsspruch final verkünden. § 130b Abs. 9 SGB V sieht vor, dass bei Streitigkeiten zwischen GKV-Spitzenverband und Herstellerverbänden um die Rahmenvereinbarung eine Festsetzung durch die Schiedsstelle "im Benehmen mit den Verbänden" erfolgt.
AZ 2012, Nr. 11, S. 8
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