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Apotheke darf Praxisgebühr erstatten
Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V) müssen Patienten in jedem Quartal für ihren ersten Arztbesuch eine Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro leisten. Diese bei den Versicherten unbeliebte Zuzahlung nahm ein Apotheker zum Anlass für eine Werbeaktion. Er forderte seine Kunden auf: "Holen Sie sich Ihre Praxisgebühr zurück". Die Kunden konnten die Praxisgebühr mit ihrem aktuellen Einkauf verrechnen oder sich einen Einkaufsgutschein für spätere Einkäufe ausstellen lassen.
Die Wettbewerbszentrale hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig. Sie sah mit dieser Aktion den gesetzgeberischen Zweck des § 28 Abs. 4 SGB V – dem Praxisgebühr-Paragrafen – unterlaufen. Dieser solle Patienten zu einem kostenbewussten Verhalten bewegen und von überflüssigen Arztbesuchen abhalten. Schon in erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, hier noch mit dem Hinweis, der Beklagte als Apotheker sei nicht Adressat der Norm – dies seien lediglich Ärzte und Patienten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf vertrat nun in zweiter Instanz die Auffassung, dass es sich bei der genannte Bestimmung bereits um keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt. Den Richtern zufolge dient die Norm dem Erhalt der finanziellen Absicherung der Gesundheitsvorsorge, nicht aber dem Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Sie entschieden daher, dass eine derartige Erstattung zulässig ist.
Das OLG hat die Revision zugelassen – es sieht hier eine Fortbildung des Rechts geboten. Die Wettbewerbszentrale geht jedoch davon aus, dass derartige Aktionen nicht mehr mit Erfolg beanstandet werden können. Sie verwies darauf, dass das OLG Rostock bereits im Jahr 2005 eine entsprechende Werbemaßnahme eines Apothekers für zulässig gehalten habe (OLG Rostock, Urteil vom 04.05.2005, Az. 2 U 54/04).
Weitere InfosNähere Auskünfte zum Verfahren erhalten Sie von der Wettbewerbszentrale, Büro Bad Homburg, Frau RAin Christiane Köber unter Angabe des Aktenzeichens F 4 0094/09. |
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