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DAZ aktuell
Großhandel bangt um seine Marge
Der Änderungsantrag sieht für einen neuen Satz 4 im ersten Absatz des § 78 AMG folgende Formulierung vor: "Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, soweit die Arzneimittel zur Ausübung einer Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 bezogen werden." Nach Ansicht von Juristen eröffnet diese Klausel die Möglichkeit für die Hersteller, in ihren Lieferbeziehungen zum Großhandel auf den Herstellerabgabepreis ab Januar 2012 bereits den neuen variablen Großhandelsaufschlag von 3,15 Prozent plus den 70-Cent-Fixzuschlag zu verlangen. "Dann wäre unsere gesamte Marge verloren", heißt es beim Großhandel. In den Gesprächen mit dem Bundesgesundheitsministerium soll nun eine Korrektur der Korrektur erfolgen.
Ursprüngliches Ziel des Großhandels war, im Direktvertrieb das Rabattverbot für den neuen 70-Cent-Fixzuschlag klarzustellen. Hier gab es Befürchtungen des Großhandels, dass das Rabattverbot für die Lieferbeziehung zwischen Hersteller und Apotheke nicht eindeutig genug im AMNOG geregelt worden war.
Direktvertrieb nicht günstiger als Großhandelsbezug
Die der DAZ vorliegende Begründung des Änderungsantrages stellt dies nun unmissverständlich klar: "Es wird klargestellt, dass die Großhandelszuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung einschließlich der Vorschriften zu den Möglichkeiten der Gewährung von Rabatten an Apotheken auch im Direktvertrieb von pharmazeutischen Unternehmern an Apotheken oder durch andere natürliche oder juristische Personen gelten.
Im Ergebnis wird erreicht, dass der Direktvertrieb für Apotheken nicht günstiger ist als der Bezug über den Großhandel."
Großhandelszuschlag gilt für alle
Der Großhandelszuschlag nach § 2 Arzneimittelpreisverordnung gelte für alle Unternehmen, die Großhandelsfunktionen ausübten, damit beispielsweise auch für pharmazeutische Unternehmer im Direktvertrieb oder für Apotheken, die entsprechende wirtschaftliche Betätigungen wahrnähmen, heißt es in der Begründung: "Das Gewähren von Rabatten auf den fixen Großhandelszuschlag ist in den o. g. Konstellationen demnach unzulässig. Dies wird mit der vorliegenden Regelung klargestellt."
Bei Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels an eine Apotheke mit Großhandelserlaubnis komme es dementsprechend darauf an, ob die Apotheke ihrerseits diese Arzneimittel in Ausübung der Großhandelsfunktion tatsächlich an Dritte abgebe.
Apotheken, die Arzneimittel für den eigenen Bedarf erhielten, übten die Großhandelsfunktion nicht aus, sodass die Gewährung von Rabatten auf den fixen Großhandelszuschlag von 70 Cent je Packung in diesen Fällen aber unzulässig sei.
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