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- DAZ 31/2011
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BAH: Keine höheren Rabatte als vom Großhandel
"Der BAH hat diese Rechtsfrage in seinen zuständigen Gremien diskutiert und kommt auch zum Ergebnis, dass im Direktgeschäft Preisnachlässe nur aus dem variablen Teil des Großhandelshonorars von 3,15 Prozent gewährt werden dürfen", heißt es in einer Mitteilung des BAH. Das BMG hatte immer die Rechtsauffassung vertreten, dass Arzneimittelhersteller im Direktgeschäft als Großhändler aufträten, also an die Pflichten des Großhandels gebunden seien und deshalb Preisnachlässe nur aus dem variablen Teil des ab 2012 gültigen Großhandelshonorars von 3,15 Prozent gewähren dürften.
Im Zuge der Umstellung des Großhandelshonorars zum 1. Januar 2012 auf einen Zuschlag von 3,15 Prozent und einen Festzuschlag von 70 Cent war eine Diskussion darüber entstanden, in welcher Höhe beim Direktbezug Rabatte möglich wären. Nach Auffassung des BAH ergibt sich das entsprechende Rabattverbot hinsichtlich der 70 Cent pro Packung aber insbesondere aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG i.d.F. des AVWG. Danach seien Barrabatte für verschreibungspflichtige Arzneimittel möglich, "soweit diese nicht entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten". Daraus folge, dass für die der AMPreisV unterliegenden verschreibungspflichtigen Arzneimittel Barrabatte bis zur Höhe des Großhandelszuschlags nach der AMPreisV gewährt werden dürfen. Dadurch solle vermieden werden, dass die Apotheken höhere Handelszuschläge erreichen, als ihnen nach der AMPreisV zugestanden hätten.
Der BAH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Rabattregelung nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt. Rezeptfreie Arzneimittel seien ausnahmslos von der AMPreisV ausgenommen. Damit könnten Rabatte zwischen Herstellern, Großhandel und Apotheken frei ausgehandelt werden – auch wenn OTC-Produkte zulasten der GKV abgegeben würden.
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