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Pharmazeutisches Recht
Freiwilliges Punktezertifikat für PKA
Aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 11 sowie §§ 9 und 23 Abs. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427, 431), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 17. November 2010 folgende Fortbildungsordnung zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte beschlossen:
Präambel
Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung des beruflichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.
§ 1 Zweckbestimmung
Die Fortbildungsordnung dient der Förderung der Fortbildung und bietet den Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten, den Apothekenhelfern und Apothekenfacharbeitern die Möglichkeit, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein freiwilliges Fortbildungszertifikat zu dokumentieren.
§ 2 Fortbildungsmaßnahmen
(1) Fortbildung im Sinne dieser Richtlinie umfasst Maßnahmen, die inhaltlich auf berufsbezogene Themen gemäß Anlage 1 ausgerichtet sind. Sie dient zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Fortbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Fortbildungsordnung sind:
Gruppe 1:
Seminare, Workshops und wissenschaftliche Exkursionen
(Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer durch eigene Kurzvorträge, in Kleingruppenarbeit oder auf ähnliche Weise an der Durchführung aktiv beteiligt sind und die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand vermitteln)
Gruppe 2:
Kongresse
(nationale und internationale Veranstaltungen von oder unter Beteiligung wissenschaftlicher Fachgesellschaften, Behörden oder Berufsverbänden, bei denen die Teilnehmer unter gleichzeitig durchgeführten Vortragsveranstaltungen über neueste wissenschaftliche Erkenntnisse auswählen können und die ihnen die Möglichkeit zur Diskussion bieten)
Gruppe 3:
Vorträge
(Veranstaltungen, bei denen Referenten über neueste wissenschaftliche Erkenntnisse berichten und mit den Teilnehmern diskutieren)
Gruppe 4:
a. Eigene Vorträge
(Berichte über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder ausgearbeitete Vorträge nach Literaturstudium vor Fachpublikum)
b. fachliche Moderation anerkannter Fortbildungsmaßnahmen
Gruppe 5:
a. Eigene Autorenschaft
(Berichte unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden)
b. Nebenberufliche Lehrtätigkeit an einem Ausbildungsinstitut
Gruppe 6:
Berufsbezogene Hospitationen und Praktika
Gruppe 7:
Strukturierte interaktive Fortbildung, die mit Unterstützung von elektronischen, audio-visuellen oder visuellen Medien durchgeführt werden (z. B. e-learning, CD-ROM, Fachzeitschriften),
jeweils mit erfolgreich abgeschlossener Lernerfolgskontrolle.
Gruppe 8:
Innerbetriebliche Fortbildung
(von einem Apotheker, einem Mitarbeiter oder externen Referenten angebotene Veranstaltung, wie z. B. Vorträge, Seminare und Workshops, innerhalb eines Betriebs; Audits im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems)
Gruppe 9:
Selbststudium
(Fachzeitschriften, elektronische oder audio-visuelle Medien)
(3) Fortbildungsmaßnahmen müssen folgenden Qualitätsanforderungen entsprechen:
– Die Lerninhalte der Fortbildungsmaßnahme entsprechen dem aktuellen Stand der Wissenschaft.
– Die Form der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme bezüglich der Didaktik und Organisation entspricht den anerkannten Standards.
– Die Fortbildungsmaßnahme ist unabhängig von kommerziellem oder werbendem Interesse Dritter. Objektive Produktinformationen nach wissenschaftlichen Kriterien sind zulässig.
– Sponsorentätigkeit darf die Form und den Inhalt der Fortbildungsmaßnahme nicht beeinflussen.
(4) Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg erlässt ergänzende Ausführungsbestimmungen zur Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen, bei denen sie die Leitlinien zur apothekerlichen Fortbildung der Bundesapothekerkammer zugrunde legt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Das Fortbildungszertifikat ist eine Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass sich der Antragsteller fortgebildet hat.
(2) Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob der Teilnehmer ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, am Ende oder im zeitlichen Abstand von der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann.
(3) Der Fortbildungspunkt ist die Einheit, auf deren Grundlage zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme zur Sicherung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beiträgt.
(4) Die Fortbildungseinheit beschreibt den Zeitraum, für den ein Fortbildungspunkt zugeteilt wird. Eine Fortbildungseinheit entspricht einer Zeitdauer von 45 Minuten.
(5) Akkreditierung einer Fortbildungsmaßnahme ist die Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Gruppe 1 bis 3 und 7 geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen und auf das Fortbildungszertifikat angerechnet werden kann.
§ 4 Akkreditierung von Fortbildungsmaßnahmen
(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Gruppe 1 bis 3 und 7 erteilt die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Akkreditierung. Alle Fortbildungsmaßnahmen nach Satz 1, die in Baden-Württemberg stattfinden und die für das freiwillige Fortbildungszertifikat der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg anrechenbar sein sollen, bedürfen der Akkreditierung durch die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg.
(2) Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu stellen. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleitung, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird. In dem Antrag versichert der Veranstalter die Richtigkeit seiner Angaben und benennt einen für die Fortbildungsmaßnahme fachlich Verantwortlichen.
(3) Die Akkreditierung ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.
(4) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Akkreditierung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, so hat er diese seinem Antrag beizufügen und sich zu verpflichten, der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offenzulegen.
(5) Die Teilnahme an akkreditierten Fortbildungsmaßnahmen für Pharmazeutische-kaufmännische Angestellte anderer Apothekerkammern wird grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat anerkannt.
(6) Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die ausschließlich für pharmazeutisches Personal akkreditiert sind, werden grundsätzlich nicht für das Fortbildungszertifikat anerkannt.
§ 5 Vergabe von Fortbildungspunkten
(1) Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe vergeben:
[siehe Tabelle]
(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 3 Abs. 2 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben. Die Lernerfolgskontrolle ist nachzuweisen.
(3) In besonderen Einzelfällen kann die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg auf Antrag nachträglich Fortbildungspunkte für Fortbildungsmaßnahmen anerkennen, die nicht gemäß § 4 akkreditiert sind.
(4) Im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen werden gemäß Absatz 1 anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung entsprechen.
§ 6 Fortbildungszertifikat
(1) Das Fortbildungszertifikat wird auf Antrag von der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt.
(2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren mindestens 70 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 40 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens drei Themengebieten gemäß Anlage 1 und mindestens zwei der Gruppen 1 bis 7 gemäß § 5 Abs. 1 nachgewiesen werden. Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Gruppe 1 bis 3 und 7 bedürfen der Akkreditierung nach § 4.
(3) Der Nachweis der Fortbildung erfolgt durch ein vom Antragsteller geführtes Fortbildungsprotokoll gemäß Anlage 2, das Bestandteil dieser Fortbildungsordnung ist, oder elektronisch mittels des Registrierungssystems der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg.
(4) Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird vor Erteilung des Zertifikates das Fortbildungsprotokoll bzw. die elektronische Dokumentation einschließlich der beigefügten Nachweise begutachten. Die Kammer kann in Zweifelsfällen ergänzend zu den Nachweisen nach § 5 die Vorlage weiterer Unterlagen und Nachweise verlangen.
Falls die eingereichten Dokumente nicht den Anforderungen dieser Fortbildungsordnung entsprechen oder die erforderliche Anzahl an Fortbildungspunkten nicht erreicht ist, kann das freiwillige Punktezertifikat nicht erteilt werden.
(5) Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, der die Zugehörigkeit zur jeweiligen Berufsgruppe nach § 1 bestätigt.
(6) Für die Ausstellung des Fortbildungszertifikates erhebt die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg eine Gebühr. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.
(7) Fortbildungsmaßnahmen, welche vor dem 1. 1. 2011 besucht wurden, werden nicht berücksichtigt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Fortbildungsordnung zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte tritt am 1. 1. 2011 in Kraft.
Anlage 1:
Inhalte der Themengebiete:
Themengebiet 1: Kaufmännische Tätigkeiten
Lagerhaltung, Warenwirtschaft, Buchführung Preisbildung
Themengebiet 2: Information und Kommunikation
Telefon, EDV, Büroorganisation, Pflege von Kundendateien, Teamarbeit, Reklamation
Themengebiet 3: Apothekenübliche Waren (Freiwahl) und Dienstleistungen
Themengebiet 4: Gesundheitsschutz und Erste Hilfe
Ersthelfer, Arzneimittelentsorgung, Arbeitsschutz, Unfallverhütung
Themengebiet 5: Qualitätssicherung
Schulung zum QM-Beauftragten, Hygienemanagement, Dokumentenverwaltung
Themengebiet 6: Marketing
Dekoration, Präsentation, Schaufenstergestaltung, Aktionsmanagement
Themengebiet 7: Spezielle Rechtsgebiete
Az.: 55-5415.2-3.5.8Vorstehende Satzung der Fortbildungsordnung zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Pharmazeutische Assistenzberufe wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.Stuttgart, den 4. 12. 2010Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg, Rominger
Vorstehende Satzung der Fortbildungsordnung zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren vom 4. 12. 2010 (AZ: 55-5415.2-3.5.8) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.Stuttgart, den 13. Januar 2011 Landesapothekerkammer Baden-WürttembergDr. Günther Hanke, Präsident, Michael Hofheinz, Schriftführer
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