Pharmazeutisches Recht

Freiwilliges Punktezertifikat für Apotheker(innen)

Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Fortbildungsordnung zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Apothekerinnen und Apotheker vom 13. 01. 2011

Aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 9, § 10 Nr. 18 sowie § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427, 431), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 17. November 2010 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Fortbildungsordnung zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Apothekerinnen und Apotheker vom 12. Oktober 2005 (PZ 42/05, S. 91; DAZ 42/05, S. 151), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. 11. 2007 (PZ 49/07, S. 108; DAZ 48/07, S. 99) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2, Satz 1 wird das Wort "dem" durch das Wort "einem" ersetzt und die Worte "vor Antragstellung" gestrichen.

§ 2

Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Fortbildungsordnung zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Apothekerinnen und Apotheker in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Az.: 55-5415.2-3.5.8

Vorstehende Satzung zur Änderung der Fortbildungsordnung zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Apothekerinnen und Apotheker wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.

Stuttgart, den 4. 12. 2010

Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg, Rominger


Vorstehende Änderung der Fortbildungsordnung zum Erwerb des freiwilligen Punktezertifikates der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für Apotheker und Apothekerinnen wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren vom 4. 12. 2010 (AZ: 55-5415.2-3.5.8) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

Stuttgart, den 13. Januar 2011

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, Dr. Günther Hanke, Präsident
Michael Hofheinz, Schriftführer



DAZ 2011, Nr. 3, S. 84

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