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Pharmazeutisches Recht
Europäisches Arzneibuch
Vom 3. Juni 2011 (aus BAnz. Nr. 92 vom 21. Juni 2011, Seite 2172)
Der Gesundheitsausschuss (Teilabkommen) des Europarates hat, auf Empfehlung der Europäischen Arzneibuch-Kommission, am 29. März 2010 mit der Resolution AP-CPH (10) 3 den 1. Juli 2011 als Termin für die Übernahme des 2. Nachtrags zur 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs in den Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs, revidiert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGB1. 1993 II S. 15), dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (Gesetz vom 4. Juli 1973, BGB1. 1973 II S. 701), festgelegt.
Der 2. Nachtrag zur 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs wird vom Europarat in Straßburg in englischer ("European Pharmacopoeia, Supplement 7.2") und französischer Sprache ("Pharmacopée Européenne, Supplément 7.2"), den Amtssprachen des Europarats, herausgegeben. Es ist vorgesehen, den 2. Nachtrag zur 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs unter Beteiligung der zuständigen Behörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in die deutsche Sprache zu übersetzen und anschließend als geltende Norm bekannt zu machen.
Die neuen, revidierten oder korrigierten Monographien und anderen Texte des 2. Nachtrags zur 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs sind in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. Juli 2011 vorläufig anwendbar.
*) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 2. März 2011 (BAnz. S. 1041) zum Europäischen Arzneibuch, 7. Ausgabe, 1. Nachtrag.
Bonn, den 3. Juni 2011
P – 3660 – 204507/11
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Dr. Broich
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