Gesundheitspolitik

Rahmenvertrag: DAV beschließt Änderungen

Kompromiss zur Mehrkostenregelung und zum Austausch von Arzneimitteln mit gleichen N-Größen abgesegnet

Berlin (ks). Der Vorstand des Deutschen Apothekerverbands (DAV) hat am 16. Februar der mit dem GKV-Spitzenverband ausgehandelten Neufassung des Rahmenvertrags zur Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V zugestimmt. Dabei geht es insbesondere um die Umsetzung der Mehrkostenregelung und den Austausch "identischer Packungsgrößen". Die zuständigen Gremien des GKV-Spitzenverbandes hatten der zu Monatsbeginn gefundenen Einigung bereits in der Woche zuvor zugestimmt.

Das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) hat einige Änderungen für die Aut-idem-Arzneimittelauswahl mit sich gebracht und Patienten die Möglichkeit eröffnet, einen Austausch ihres Wunsch-Medikamentes zu vermeiden, wenn sie hierfür in Vorkasse gehen und die Mehrkosten tragen. Insbesondere die neuen Substitutionsvorgaben zur identischen Packungsgröße haben in den ersten Wochen des neuen Jahres zu einiger Verunsicherung in der Apothekenpraxis geführt. Als identisch im Sinne der Aut-idem-Regelung gelten seit diesem Jahr auch Packungsgrößen, die das gleiche Packungsgrößenkennzeichen besitzen. Dabei sieht die Packungsgrößenverordnung nun eine Spannweitenregelung vor, innerhalb derer die Stückzahl nach oben oder unten von der Messzahl abweichen darf. Da die Hersteller noch nicht alle ihre Packungen auf die neuen N-Größen umgestellt haben, fallen nun einige Präparate durch das Raster. Die Änderung im Rahmenvertrag soll Apotheken nun Sicherheit beim Austausch geben und zudem dem Abverkauf alter N-Packungen dienen. Zugleich haben DAV und GKV-Spitzenverband eine Friedenspflicht bis Ende Mai 2011 vereinbart, sodass Apotheken nicht fürchten müssen, für die Konfusionen, die falsche oder fehlende Herstellermeldungen verursachten, geradestehen zu müssen.

Packungsgrößen: Stückzahl sticht N-Größe

Kein Problem bereitet der Fall, dass ein Arzneimittel unter Angabe der Stückzahl verordnet wurde und diese innerhalb des N-Bereichs liegt – dann kann ein Arzneimittel innerhalb des neuen N-Bereichs abgegeben werden. Liegt bei einer Verordnung unter Angabe des N-Kennzeichens und der Stückzahl diese Stückzahl nicht innerhalb des angegebenen Normbereichs, ist allein die verordnete Stückzahl maßgeblich. Enthält das Rezept nur die N-Bezeichnung, wird differenziert: Sofern es rabattbegünstigte Arzneimittel gibt und diese ausschließlich innerhalb des verordneten neuen N-Bereichs liegen, muss eines dieser Rabattarzneimittel abgegeben werden. Gibt es daneben rabattbegünstigte Medikamente, die noch ein altes N-Kennzeichen tragen, kann die Apotheke zwischen diesen Präparaten wählen. Sind nur Rabattarzneimittel vorhanden, die mit einer alten N-Kennzeichnung bedruckt sind, darf die Apotheke ein solches abgeben, ist aber nicht dazu verpflichtet. Gibt es keine rabattbegünstigten Medikamente, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einem Arzneimittel aus dem neuen verordneten N-Bereich oder einem Arzneimittel mit alter N-Kennzeichnung.

Verständigung über Umsetzung der Mehrkostenregel

Was die Mehrkostenregelung betrifft, hat man sich ebenfalls auf ein Verfahren verständigt. Danach zahlt der Patient, der nicht auf sein Wunsch-Arzneimittel verzichten will, in der Apotheke den Preis, der sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. Die Apotheke gewährt der Krankenkasse den Apothekenabschlag und leitet die Herstellerabschläge weiter. Leistet der Hersteller diese Abschläge nicht innerhalb von zehn Tagen an die Apotheke, kann die Apotheke sie von der Kasse zurückfordern. Für ihre Aufwendungen erhält die Apotheke eine Pauschale von 50 Cent je Verordnungsblatt. Reicht der Patient das Rezept – das er in Kopie erhält – nicht zur Erstattung bei seiner Krankenkasse ein, hat die Krankenkasse der Apotheke die gewährten Abschläge ebenfalls zurückzuzahlen. Auf dem Verordnungsblatt, das die Rechenzentren erhalten, muss ein Sonderkennzeichen angegeben werden.

Weitere Anpassungen

Daneben sind weitere Anpassungen am Rahmenvertrag vorgesehen. So wird etwa klargestellt, dass bei der Aut-idem-Substitution gemäß der AMNOG-Änderung die Übereinstimmung in einem von mehreren Anwendungsgebieten ausreichend ist. Zudem ist eine Ergänzung vorgesehen, die die Auswahl unter den drei preisgünstigsten Arzneimitteln betrifft: Wenn das verordnete Arzneimittel bereits zu diesen drei Arzneimitteln gehört, dürfen künftig auch Arzneimittel abgegeben werden, die gleich teuer sind wie das verordnete.



AZ 2011, Nr. 8, S. 7

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