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- AZ 45/2011
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Recht
Auch beruflich genutzter Laptop ist neben Hauptgerät kostenfrei
(bü). Besitzt ein Selbstständiger neben seinen herkömmlichen Rundfunkgeräten (Fernsehen, Radio) im privaten Bereich seiner Wohnung auch einen internetfähigen Computer oder Laptop im (auch) beruflich genutzten Zimmer, so muss er dafür keine weitere Gebühr an die GEZ bezahlen, wenn die Erstgeräte angemeldet sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Neuartige Rundfunkempfangsgeräte sollen gebührenrechtlich privilegiert werden – außerdem dienen derartige Geräte (vor allem im nicht privaten Bereich) "nicht primär" als Radio oder Fernseher, sondern als Arbeitsmittel.
(BVwG, 6 C 15/10 u. a.)
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