Recht

Arbeitsrecht: "Einfach so" darf der Arbeitgeber nichts ändern

(bü). Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht das Recht hat, die – vertraglich vereinbarte – Tätigkeit eines Beschäftigten einseitig zu ändern. Das gelte auch dann, wenn er sich ein solches Recht im Arbeitsvertrag vorbehalten hat. Dadurch werde der Arbeitnehmer unverhältnismäßig benachteiligt. Derartige Veränderungen dürfen nur per Änderungskündigung angegangen werden.


(BAG, 10 AZR 275/09)



AZ 2011, Nr. 37, S. 6

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