Gesundheitspolitik

Tschechien und UK dürfen Tierarznei versenden

"Länderliste" zum Arzneimittel-Versandhandel

Berlin (ks). Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Bundesanzeiger vom 20. Juli 2011 eine neue Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 Satz 3 Arzneimittelgesetz publiziert. Damit dürfen nun aus Tschechien und dem Vereinigten Königreich auch Tierarzneimittel ohne gesonderte Erlaubnis nach Deutschland versendet werden.

Die Erweiterung der "Länderliste" ist eine Folge der jüngsten Änderungen im Arzneimittelgesetz, mit denen das Versandhandelsverbot für Tierarzneimittel teilweise aufgehoben wurde. Nun hat das Gesundheitsministerium festgelegt, dass auch im Hinblick auf diese Arzneien in Tschechien (nur für den Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln) und im Vereinigten Königreich für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Beide Länder standen schon zuvor auf der Übersicht des Ministeriums. Nach dieser Übersicht besteht eine Vergleichbarkeit der Sicherheitsstandards – in Bezug auf Humanarzneimittel – darüber hinaus in Island, den Niederlanden (soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten) und Schweden (nur Rx-Versandhandel).



AZ 2011, Nr. 30-31, S. 2

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