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Recht
Schule schwänzen, um Geld zu sparen, kann Geld kosten
Oder es ist doch auch "nur ein Tag", wenn der erste Schultag nach den Ferien versäumt wird. Etwa, weil der Rückflug nur an diesem Tag möglich war. "Da wird doch sowieso noch nicht wieder gelernt".
Die Schulleiter sehen sich solchen Argumenten hauptsächlich vor und nach den "großen Ferien" konfrontiert. Und müssen abwägen, ob sie streng nach Vorschrift darauf pochen, dass das Schulpflichtgesetz eine "regelmäßige" Teilnahme am Unterricht fordert – und ohne ausreichenden Grund nicht hingenommen werden kann, dass dem seitens der Eltern nicht selten keine Bedeutung beigemessen wird.
Aber deswegen gleich die Keule eines Bußgeldes, das immerhin bis zu 1000 Euro betragen kann, herauszuholen, erscheint den meisten Pädagogen als Schießversuche "mit Kanonen auf Spatzen" zu praktizieren. So wie es vor Jahren in Düsseldorf geschah, als ein Ehepaar mit seinem 13-jährigen Sohn bewusst eine Reise gebucht hatte, die einen Tag nach Ende der Schulferien endete, weil es sonst nur einen teureren Rückflug gegeben hätte. Mama und Papa, so ihre Argumentation, hatten gehofft, vielleicht doch noch Plätze in einer früher startenden Maschine zu bekommen.
Das nahm ihnen der Schulleiter nicht ab und verwies außerdem darauf, dass hier von Vorsatz ausgegangen werden könne. Denn die Eltern hätten "billigend in Kauf" genommen, dass ihr Sohn am ersten Schultag fehlen würde. 150 Euro wurden als Bußgeld verhängt, die das Oberlandesgericht Düsseldorf zwar auf 75 Euro reduzierte. Es bestätigte aber den Grundsatz, dass eine "regelmäßige Teilnahme" am Unterricht nicht, wie die Eltern meinten, unbedingt mit "immer" übersetzt werden müsse. Vielmehr sei "verstärkend" im Sinne "der Regel entsprechend" zu argumentieren. (Az.: 5 Ss OWi 275/94)
Um Schule schwänzen ganz anderer Art ging es vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht: Hier wollten Eltern durchsetzen, dass ihr minderjähriges Kind "inhaftiert" werden solle, weil es häufig nicht zum Unterricht erschien und dem Alkohol zumindest nicht abhold war. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass dadurch die Probleme, die die Eltern mit ihrem Filius hatten, nicht gelöst werden könnten – im Gegenteil. "Öffentliche Hilfen" (gemeint: durch das Jugendamt) seien in solchen Fällen eher angebracht. Das "Wohl des Kindes" sei jedenfalls hinter Mauern nicht gewahrt. (Az.: 10 WF 177/10)
Und auch das gab es schon: Dem Rektor einer Grundschule wurde nachgewiesen, dass er innerhalb von vier Jahren pro Woche etwa neun Stunden Unterricht nicht erteilt hatte, ohne dafür eine ausreichende Begründung zu haben. Er wurde aus dem Beamtenverhältnis "entfernt" ... (Niedersächsisches OVG, 20 LD 3/09)
AZ 2011, Nr. 30-31, S. 3
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