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Recht
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur schriftlich
Vorher war es so, dass eine mündliche Kündigung wirksam war – wenn Arbeitnehmer oder Arbeitgeber dies nachweisen konnten. Es liegt auf der Hand, dass das oftmals nicht gelang, etwa weil keine Zeugen zugegen waren oder solche, die sich nicht "erinnern" konnten.
"Ich habe keine Lust mehr"
Arbeitsrichter hatten dann herauszufinden, ob zum Beispiel die forsche Bemerkung Richtung Chef "Ich habe keine Lust mehr" eine fristlose Kündigung war. Oder ob das wortlose Verlassen des Büros mit "demonstrativem" Wurf der Firmenschlüssel auf den Schreibtisch das Ende des Arbeitsverhältnisses bedeutete.
Mit solchen Untersuchungen ist längst Schluss. Das "Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz" sorgte dafür: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung ... bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform", heißt es dort.
Dies gilt nicht nur für "Beendigungs"-, sondern auch für "Änderungs"-Kündigungen, ferner für
Aufhebungsverträge und schließlich auch für
befristete Arbeitsverhältnisse – unabhängig davon, ob es sich um "sachlich begründete" oder um "grundlose" Befristungen handelt.
Unterschrift zwingend notwendig
Wird die Formvorschrift nicht eingehalten, so sind Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Befristung unwirksam, ohne dass zum Beispiel der Betriebsrat Einspruch einlegen müsste. Ebenso zwingend ist, dass das Papier "eigenhändig unterschrieben" wurde.
Schmeißt also zum Beispiel ein Arbeitnehmer auf der Baustelle im Ärger über seinen Vorgesetzten – wenn auch unter zahlreichen Zeugen – "die Brocken hin", so bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, bis er (vielleicht auch sein Arbeitgeber) sich dazu entschließt, den Worten die schriftliche "Tat" folgen zu lassen.
Kündigt ein Arbeitgeber mündlich, so gilt dasselbe – allerdings mit der zusätzlichen Folge, dass der Mitarbei-ter im Grunde nicht zu arbeiten braucht, seinen Lohnanspruch aber nicht verliert (er muss dem Chef zwar seine Arbeitskraft anbieten, jedoch nicht "aufzwingen"). Das ändert sich erst wieder, wenn der Arbeitgeber zur (Weiter-)Arbeit auffordert. Die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers je-denfalls beginnt erst mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung.
Unterschrift nicht vergessen
Vergisst der Arbeitgeber die Unterschrift, steht er dumm da – die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur wirksam, wenn sie schriftlich ausgesprochen – und handschriftlich unterzeichnet wurde. Fehlt die Unterschrift, so kann der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung verlangen, bis dieser "Formfehler" beseitigt wird (das heißt: die Kündigung neu ausgesprochen wird). Die Annullierung der fehlerhaften Kündigung kann auch noch nach Ablauf von drei Wochen, innerhalb derer normalerweise gegen eine – formwirksame – Kündigung angegangen werden kann, verlangt werden. (LAG Berlin-Brandenburg, 12 Ta 363/10)
Kündigung per SMS unwirksam
Eine Kündigung "per SMS" ist unwirksam; technische Errungenschaften haben insoweit in das Arbeitsrecht noch keinen Einzug gehalten. Das Landesarbeitsgericht Hamm: Der hier vom Arbeitgeber gewollte Rausschmiss genüge nicht "der gesetzlich vorgesehenen Schriftform". (Az.: 10 Sa 512/07) Entsprechendes gilt für Kündigungen per Telefax oder Telegramm (die nicht "eigenhändig unterschrieben" sein können) oder per E-Mail.
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Geht – nach einer vorangegangenen mündlichen Kündigung durch den Arbeitgeber – lediglich aus der Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit hervor, dass einem Arbeitnehmer gekündigt worden ist, so handelt es sich nicht um eine nach dem Gesetz erforderliche "schriftliche Kündigung". Der Arbeitnehmer kann seine Weiterbeschäftigung verlangen. (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 2 Sa 74/08)
Verlässt ein Arbeitnehmer in der Mittagspause ohne Angaben von Gründen seinen Arbeitsplatz und kommt er auch am darauffolgenden Tag nicht in die Firma, so darf der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass der Mitarbeiter fristlos gekündigt habe und ihm schriftlich bestätigen, "die Kündigung anzunehmen". Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist auf jeden Fall die Schriftform einzuhalten. Weil es hier keine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers gab, konnte der Chef auch nichts bestätigen. Das Schreiben ging also ins Leere. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 9 Sa 411/07)
Arbeitnehmer brauchen eine – wenn auch schriftlich ausgesprochene – Kündigung nicht zu akzeptieren, wenn sie "im Auftrag" unterschrieben wurde (hier durch den Assistenten der Geschäftsführung). "Im Auftrag", so das Arbeitsgericht Hamburg, unterschreibe nur jemand, der nicht befugt sei, selbst zu entlassen. Das "Schriftformerfordernis" sei dann nicht erfüllt. (Az.: 27 Ca 21/06)
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